20.02.2013 Aufrufe

Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Län<strong>der</strong>studie Thüringen<br />

HoF Wittenberg - Institut für Hochschulforschung<br />

an <strong>der</strong> Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg<br />

Weiterführung des kleinen Faches „Kaukasiologie“ an <strong>der</strong> Universität Jena „ausgehe“ (Zielvereinbarung<br />

Uni Jena: 8).<br />

3.1.3. Evaluation <strong>der</strong> Lehre<br />

Die Hochschulen sind nach § 8 ThürHG (2006) verpflichtet, ein eigenes System <strong>zur</strong> „<strong>zur</strong> Sicherung<br />

<strong>der</strong> Qualität ihrer Arbeit“ ein<strong>zur</strong>ichten, die Lehre soll unter „Zuziehung interner und<br />

externer Sachverständiger bewertet werden (interne und externe Evaluation)“. Studierende<br />

sollen daran in den Gremien und durch die Bewertung <strong>von</strong> Veranstaltungen mitwirken. Die<br />

Hochschulen sind verpflichtet das nähere Verfahren (insbes. Standards, Datenerhebung und<br />

Veröffentlichung) in einer Satzung zu regeln. Auch in den Zielvereinbarungen (2003) war<br />

interne und externe Evaluation sowohl als Ziel <strong>der</strong> Landesregierung, als auch – eher nachrichtlich<br />

– als Aufgabe <strong>der</strong> Hochschulen enthalten (Zielvereinbarung Uni Erfurt 2003: 7, Zielvereinbarung<br />

FH Nordhausen: 7). Im Hochschulgesetz ist außerdem verankert, dass je<strong>der</strong><br />

neue Studiengang bzw. jede „wesentliche Än<strong>der</strong>ung“ eines bestehenden Studiengangs akkreditiert<br />

werden muss (ThürHG § 43)<br />

3.1.4 Internationalisierung <strong>von</strong> Lehre<br />

In § 5 ThürHG ist verbindlich festgelegt, dass die Hochschulen die „internationale, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die europäische Zusammenarbeit“ und den Austausch zwischen den Hochschulen för<strong>der</strong>n<br />

sollen. Darüber hinaus sind Ausschreibungen <strong>von</strong> Professuren und Juniorprofessuren<br />

international vorzunehmen (ThürHG § 78 und 82). Internationalisierung ist jedoch in den<br />

Zielvereinbarungen aus dem Jahr 2003 ein eigenständiger Glie<strong>der</strong>ungspunkt wobei die vereinbarten<br />

Maßnahmen <strong>von</strong> „Interner Internationalisierung“ durch Projektwochen, verpflichtende<br />

Sprachlernangebote, Aufnahme ausländischer Studieren<strong>der</strong> und fremdsprachiger<br />

Lehrmodule und Hochschulkooperationen (Zielverinbarung FH Nordhausen 2003: 10f. ) bis<br />

<strong>zur</strong> Pflege vielfältiger internationaler Partnerschaften und Austauschprogramme reichen.<br />

Außerdem wird <strong>der</strong> Austausch <strong>von</strong> Studierenden über das Mittelverteilungssystem geför<strong>der</strong>t.<br />

Allerdings ist Internationalität einer <strong>von</strong> drei Wahlindikatoren, <strong>der</strong> <strong>von</strong> den Hochschulen abgewählt<br />

werden kann. Dieser ist mit 5% <strong>der</strong> Verteilungssumme bewertet.<br />

3.2 Forschung<br />

Die Forschung gehört zu den Kern<strong>auf</strong>gaben <strong>der</strong> Hochschulen in Thüringen (ThürHG § 5 Abs.<br />

1) und ist mit Verweis <strong>auf</strong> das Grundgesetz beson<strong>der</strong>s geschützt (ThürHG § 7 Abs. 2). Die<br />

Hochschulen sind dar<strong>auf</strong> verpflichtet, die „die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse<br />

in <strong>der</strong> Praxis“ zu för<strong>der</strong>n (ThürHG § 5 Abs. 2). Das Gesetzt beschreibt umfassend<br />

Zweck und Gegenstand <strong>der</strong> Forschung:<br />

Die Forschung in den Hochschulen dient <strong>der</strong> Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie<br />

<strong>der</strong> wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung <strong>von</strong> Lehre und Studium mit<br />

<strong>der</strong> in § 40 bestimmten Zielsetzung. Gegenstand <strong>der</strong> Forschung in den Hochschulen können<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Aufgabenstellung <strong>der</strong> Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche<br />

sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in <strong>der</strong> Praxis einschließlich <strong>der</strong> Folgen<br />

sein, die sich aus <strong>der</strong> Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können. (ThürHG<br />

§ 57 Abs. 1)<br />

Darüber hinaus ist festgelegt, dass Forschungsvorhaben in Bezug <strong>auf</strong> regionale, überregionale<br />

und internationale Aufgabenteilung koordiniert werden sollen (ThürHG § 58) und unter<br />

welchen Bedingungen Drittmittelforschung durchgeführt werden kann (ThürHG § 59). Auch<br />

im Landeshochschulplan wird die Bedeutung <strong>der</strong> Forschung betont:<br />

119

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!