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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

Flexibilisierungen enthält auch<br />

das TUD-Gesetz sowie die Regelungen<br />

des jüngst novellierten<br />

HHG für die Stiftungsuniversität<br />

Frankfurt/Main.<br />

Im Hochschulgesetz sind für einige<br />

Bereiche Vorgaben für die<br />

Hochschulstruktur getroffen, in<br />

an<strong>der</strong>en Bereichen können die<br />

Hochschulen selbst entscheiden.<br />

Thüringen Das ThürHG enthält detaillierte<br />

Angaben <strong>zur</strong> internen Hochschulstruktur<br />

<strong>auf</strong> zentraler <strong>Ebene</strong>.<br />

<strong>Empfehlungen</strong> zum Steuerungsgegenstand „Binnenstruktur“<br />

Vom Land keine Vorgaben zu internen<br />

Zielvereinbarungen<br />

Die Hochschulleitungen schließen<br />

mit den Organisationseinheiten entsprechende<br />

Zielvereinbarungen ab<br />

(§ 12 (5) ThürHG).<br />

Obwohl die interne Hochschulstruktur, also die Hochschulverfassung, traditionell in den<br />

Hochschulgesetzen verankert und festgelegt ist, erscheint es angemessen, diese Regelungsdichte<br />

– wo sie noch vorhanden ist – zu überprüfen. So müsste begründet werden,<br />

warum z.B. eine einheitliche Binnenstruktur <strong>der</strong> Hochschulen eines Landes erfor<strong>der</strong>lich<br />

sein soll und welche Grenzen dem <strong>Gestaltung</strong>swillen <strong>der</strong> Hochschulen aus welchen<br />

Gründen gesetzt werden sollen. Dabei sollte <strong>auf</strong> operative Vorgaben verzichtet und stattdessen<br />

zweckbezogene Ziele für die Organisation und Verfahren, wie in Hessen geschehen,<br />

bestimmt werden. Inwieweit die Entscheidung über die Binnenstruktur in die freie<br />

Verantwortung <strong>der</strong> Hochschulen gestellt und auch <strong>auf</strong> die Vorgabe <strong>von</strong> funktionalen Zielen<br />

bzgl. Organisation und Verfahren ganz verzichtet werden kann, sollte das Land sorgfältig<br />

prüfen. 28<br />

3.5 Personal<br />

In den Hochschulen ist das Anwerben <strong>von</strong> hochqualifizierten Wissenschaftler(innen) <strong>von</strong><br />

herausragen<strong>der</strong> Bedeutung. Speziell für Berufungsverfahren sehen die Bundeslän<strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>e Regelungen vor. Aus Sicht <strong>der</strong> Hochschulen haben Berufungsverfahren durch<br />

die jüngere Entwicklung eine völlig neue Qualität erlangt. Die Hochschulen haben über<br />

das Vorschlagsrecht <strong>der</strong> Fachbereiche/Fakultäten hinaus inzwischen meist auch die Befugnis<br />

<strong>zur</strong> Ruferteilung durch die Hochschulleitung erhalten; Ministerien erteilen allenfalls<br />

noch ihre Genehmigung <strong>zur</strong> Absicht <strong>der</strong> Hochschulleitung, an eine bestimmte Person einen<br />

Ruf zu erteilen. Die Ministerien haben damit ihr Auswahlrecht an die Hochschulleitung<br />

abgetreten – eine historisch bemerkenswerte Entwicklung. Folge dieser Entwicklung ist,<br />

dass die zentrale <strong>Ebene</strong> <strong>der</strong> Hochschulen eine neue Qualität <strong>der</strong> Verantwortung für die<br />

Rufentscheidung erhalten hat. Die Entwicklung ist hinsichtlich <strong>der</strong> Berufungsverfahren<br />

unterschiedlich weit gediehen; das Ausmaß autonomer Verantwortung <strong>der</strong> Hochschulen<br />

ist nicht in gleicher Weise geregelt: Berlin ist das einzige <strong>der</strong> fünf untersuchten Bundeslän<strong>der</strong>,<br />

in dem eine Berufung noch durch das Land (Senator für Bildung, Wissenschaft<br />

und Jugend) vorgenommen wird. Aus Sicht <strong>der</strong> Berliner Hochschulen ist dies seit einiger<br />

Zeit aber eher als „Formsache“ zu betrachten, welche die Autonomie <strong>der</strong> Hochschule faktisch<br />

nicht einschränkt. In Nordrhein-Westfalen und Thüringen werden Berufungen eben-<br />

28 Für den Bereich <strong>der</strong> privaten Wirtschaft enthält bspw. das Aktiengesetz zum Teil zwingende<br />

Vorgaben für die Organisations- und Verantwortungsstruktur. In Hessen gab es vereinzelte Bestrebungen,<br />

über den Gebrauch <strong>der</strong> gesetzlichen Experimentierklausel die vom Gesetzgeber<br />

zuvor abgeschaffte Hochschulverfassung wie<strong>der</strong> <strong>auf</strong>leben zu lassen. Das Ministerium hat solche<br />

Aspirationen zu Recht als nicht-experimentelle Vorhaben <strong>zur</strong>ück gewiesen.<br />

27

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