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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Gleichstellungs<strong>auf</strong>trags. Sie berichten über die dabei erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit<br />

und Angemessenheit des Mitteleinsatzes.<br />

(2) Die erbrachten Leistungen sind durch Verfahren <strong>der</strong> Leistungsbewertung (Evaluation) in<br />

regelmäßigen Abständen zu überprüfen; […] Die Ergebnisse <strong>der</strong> Evaluation sind bei den<br />

Strukturplänen und den Zielvereinbarungen zu berücksichtigen. (§ 92)<br />

Hauptakteure <strong>auf</strong> Seiten <strong>der</strong> Hochschule sind Präsidium, Senat und Hochschulrat. Im Verl<strong>auf</strong><br />

<strong>der</strong> letzen Jahre zeichnet sich – einem allgemeinen gesetzgeberischen Trend folgend –<br />

eine Verschiebung <strong>der</strong> Entscheidungskompetenz zu Gunsten des Präsidiums 6 ab. Während<br />

früher <strong>der</strong> Senat über die Entwicklungsplanung <strong>der</strong> Hochschulen entschied, ging diese Befugnis<br />

gemäß HHG-Novelle <strong>von</strong> 2004 an das Präsidium über.<br />

Dem Senat wird lediglich die Möglichkeit <strong>der</strong> Stellungnahme eingeräumt. 7 Allerdings<br />

bleibt er nach § 40, Abs. 2, Nr. 3 zuständig für die Entscheidung über Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte.<br />

Ähnliches ist im Hinblick <strong>auf</strong> Zielvereinbarungen und Budgetfragen<br />

zu beobachten. Auch hier nimmt <strong>der</strong> Senat nur noch Stellung, während das Präsidium entscheidet.<br />

Aufgabe des Hochschulrates 8 als beratendes Gremium und Mittler zwischen Hochschule<br />

und Praxis ist es, <strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> Hochschulentwicklungsplanung, zu den Schwerpunkten<br />

in Lehre und Forschung sowie zu Zielvereinbarungen und Mittelverwendung abzugeben.<br />

Er nimmt darüber hinaus Stellung zum Budgetplan. An <strong>der</strong> TU Darmstadt hat <strong>der</strong><br />

Hochschulrat allerdings weiter reichende Befugnisse. Laut §6 TUD-Gesetz besitzt er Initiativrecht<br />

in grundsätzlichen Angelegenheiten und übt Kontrollfunktionen aus. Die Struktur- und<br />

Entwicklungsplanung als auch die Bauplanung bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des Hochschulrats.<br />

Zudem wirkt er an <strong>der</strong> Bestellung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Präsidiums mit. Die Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Hochschulrats werden <strong>von</strong> <strong>der</strong> hessischen Landesregierung bestellt.<br />

Hessen zählt im Bereich Binnensteuerung zu den Ausnahmen im Län<strong>der</strong>vergleich. Das<br />

HHG gibt den Hochschulen Verfahren vor, die in ihrer Ausgestaltung Brüche zeigen und zum<br />

Teil noch kameralen Prinzipien folgen, die im Rahmen <strong>der</strong> neuen Verwaltungssteuerung überwunden<br />

werden sollen. Im Vor<strong>der</strong>grund dieser Kritik stehen die Strukturpläne. Sie sollen<br />

in institutioneller Unterglie<strong>der</strong>ung Auskunft über die „vorhandenen Personal- und Sachmittel<br />

und die beabsichtigte Entwicklung“ geben. Auch hier findet sich – vergleichbar <strong>der</strong> Zielvereinbarung<br />

des Ministeriums mit <strong>der</strong> Hochschule – die Hervorhebung <strong>der</strong> „Ausbildungs- und<br />

Forschungsschwerpunkte“. Zusätzlich sollen über die Strukturpläne die Personal und Sachmittel<br />

den Schwerpunkten zugeordnet werden. Außerdem sind die Verfahrensschritte <strong>der</strong><br />

Planumsetzung auszuweisen. Für Ausstattungsfestlegungen gilt grundsätzlich eine Befristung<br />

<strong>auf</strong> fünf Jahre und eine Bindung an Leistungen (§ 88, 3). Damit werden kamerale Prinzipien<br />

vorausgesetzt, indem Mittelzuweisungen <strong>auf</strong> verschiedene Verwendungszwecke <strong>auf</strong><br />

professoraler <strong>Ebene</strong> festgesetzt werden sollen. Unter dem Aspekt <strong>der</strong> Einführung <strong>von</strong> Globalhaushalten<br />

und <strong>der</strong> Implementierung neuer Instrumente wie die <strong>der</strong> Personalmittelbudgetierung<br />

erweist sich das Instrument ‚Strukturpläne’ als obsolet.<br />

Zusätzliche Brüche sind für die Zustimmungs- und Entscheidungsverfahren zu erkennen.<br />

So ist für den Abschluss <strong>von</strong> Zielvereinbarungen mit dem Land, den Fachbereichen und Einrichtungen<br />

das Präsidium zuständig. Es entscheidet über die Entwicklungsplanung <strong>der</strong> Uni-<br />

6 Bestehend aus Präsident(in) (Wahl durch den Senat, bedarf <strong>der</strong> Zustimmung des Ministeriums,<br />

Vorschlagsrecht Hochschulrat), Vizepräsident(in) (Wahl durch den Senat <strong>auf</strong> Vorschlag Präsident(in))<br />

und Kanzler(in) (Bestellung durch HMWK <strong>auf</strong> Vorschlag des Präsidenten im Benehmen<br />

mit dem Senat).<br />

7 In an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n fällt die Entscheidung über die Zielvereinbarung im Benehmen mit dem Senat<br />

(Nordrhein-Westfalen) o<strong>der</strong> mit Zustimmung des Senats (Saarland/FH, Schleswig-Holstein). Den<br />

Gegenpol stellt Nie<strong>der</strong>sachsen dar, wo <strong>der</strong> Senat nur zu informieren ist. Einige Län<strong>der</strong> verzichten<br />

gänzlich <strong>auf</strong> geson<strong>der</strong>te Zuständigkeitsfestlegungen.<br />

8 Bestehend aus vier Persönlichkeiten aus Wirtschaft/ beruflicher Praxis und drei Persönlichkeiten<br />

aus Wissenschaft/ Kunst.<br />

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