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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Modellbericht zu Nordrhein-Westfalen<br />

Dass die Hochschulen mit dem Land Zielvereinbarungen abschließen, ist im HFG festgelegt.<br />

Lt. § 6 des HG treffen die Hochschulen mit dem Ministerium „Vereinbarungen, die konkrete<br />

Ziele bei <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Hochschul<strong>auf</strong>gaben zum Gegenstand haben und die jeweiligen<br />

Leistungen festlegen.“<br />

Auch die Qualitätssicherung wird im HFG thematisiert: Gemäß § 7 des HG ist die Erfüllung<br />

<strong>der</strong> Hochschul<strong>auf</strong>gaben – insbes. im Bereich <strong>der</strong> Lehre – regelmäßig zu bewerten, um<br />

<strong>der</strong>en Qualität zu sichern und zu verbessern. Jede Hochschule erlässt dazu eine eigene<br />

Ordnung, nach <strong>der</strong> das Bewertungsverfahren geregelt wird. Alle Mitglie<strong>der</strong> und Angehörigen<br />

<strong>der</strong> Hochschulen sind verpflichtet, daran mitzuwirken. Die Ergebnisse <strong>der</strong> Evaluation werden<br />

veröffentlicht. Außerdem kann das Ministerium gemäß § 7 (3) „hochschulübergreifende, vergleichende<br />

Begutachtungen <strong>der</strong> Qualitätssicherungssysteme <strong>der</strong> Hochschulen […] veranlassen.“<br />

Die zentralen Organe <strong>der</strong> Hochschule sind lt. HG Präsidium, Präsident(in), Hochschulrat<br />

und Senat (§ 14ff. HG) – anstelle eines Präsidiums kann die jeweilige Grundordnung <strong>der</strong><br />

Hochschule auch ein Rektorat mit Rektor(in) statt Präsident(in) vorsehen. Die Hochschule ist<br />

in unterschiedliche Fachbereiche unterteilt, die jeweils durch eine(n) Dekan(in) geleitet werden<br />

(§ 27).<br />

Nach dem bisherigen HG in <strong>der</strong> Fassung vom 30.11.2004 waren die Hochschulen Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Letzteres hat<br />

sich für die Universitäten und Fachhochschulen mit dem HFG geän<strong>der</strong>t; diese Hochschulen<br />

sind nun selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. In § 2 des HG als Teil des<br />

HFG ist auch bereits die Möglichkeit <strong>der</strong> Umwandlung in eine an<strong>der</strong>e Rechtsform und die<br />

Überführung in die Trägerschaft einer Stiftung vorgesehen.<br />

2.2 Struktur- und Entwicklungsplanung<br />

Zur Umstrukturierung sowie <strong>zur</strong> Haushaltskonsolidierung wurde im Jahre 1999 <strong>der</strong> sog. Qualitätspakt<br />

zwischen Land und Hochschulen vereinbart, <strong>der</strong> für die Jahre 1999 bis 2009 gilt;<br />

Ende 2002 kam eine Ergänzende Erklärung dazu. 4 Die Hochschulen verpflichteten sich<br />

durch den Qualitätspakt, bis zum Jahr 2009 2.000 Stellen (für die ein Jahresbetrag <strong>von</strong> jeweils<br />

50.000 € angesetzt wird) abzubauen, da<strong>von</strong> 40% bis zum Jahr 2003. Die Verteilung<br />

<strong>der</strong> 2000 abzubauenden Stellen <strong>auf</strong> die Universitäten und Fachhochschulen wird geregelt<br />

und im Gegenwert <strong>von</strong> 1000 Stellen werden den Hochschulen zusätzliche Mittel für „innovative<br />

Schwerpunkte“ <strong>zur</strong> Verfügung gestellt (Innovationsfonds). Der Fonds soll u.a. „Strukturvorhaben<br />

aus beson<strong>der</strong>em landespolitischen Interesse und mit beson<strong>der</strong>er profilschärfen<strong>der</strong><br />

Qualität“ finanzieren. Des Weiteren dient er <strong>zur</strong> Unterstützung <strong>von</strong> Berufungs- und Bleibeverhandlungen.<br />

Das Volumen des Innovationsfonds betrug für 2006 gut 29 Mio. €, für 2007<br />

sind etwa 33 Mio. € vorgesehen, ca. 38 Mio. € für 2008, rund 42 Mio. € für 2009 und ca. 50<br />

Mio. € für 2010.<br />

Im Gegenzug sichert <strong>der</strong> Qualitätspakt den Hochschulen Planungssicherheit für die Personal-<br />

und Sachausgaben <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Basis des Jahres 1999 zu. Von Restriktionen im Haushaltsvollzug<br />

– insbes. globalen Min<strong>der</strong>ausgaben und Stellenbesetzungssperren – waren die<br />

Hochschulen zunächst bis einschließlich 2006 ausgenommen. Der Zukunftspakt <strong>von</strong> 2006<br />

bietet den Hochschulen erneut Planungssicherheit <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Basis des Haushalts <strong>von</strong> 2006<br />

und schließt Restriktionen im Haushaltsvollzug für die Hochschulen wie<strong>der</strong>um aus.<br />

Der Qualitätspakt regelt zudem, dass die Hochschulen <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage <strong>von</strong> vorgegebenen<br />

Orientierungsgrößen „Strukturvorstellungen“ entwickeln. Diese wurden in den Anfangsjahren<br />

einem Expertenrat vorgelegt, <strong>der</strong> vom Ministerium einberufen worden war. Die<br />

4 Online veröffentlicht unter: http://www.innovation.nrw.de/Hochschulen_in_NRW/qualitaetspakt/<br />

Qualitaetspakt.html.<br />

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