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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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3.2.4 Internationalisierung <strong>von</strong> Forschung<br />

Län<strong>der</strong>studie Thüringen<br />

HoF Wittenberg - Institut für Hochschulforschung<br />

an <strong>der</strong> Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg<br />

Bezüglich <strong>der</strong> internationalen Ausrichtung <strong>der</strong> Forschung verpflichtet das Hochschulgesetz<br />

allgemein zu „internationaler Zusammenarbeit“ und dem Austausch mit ausländischen Hochschulen<br />

(ThürHG § 5 Abs. 6). Außerdem ist die internationale Ausschreibung <strong>von</strong> Professuren<br />

(ThürHG § 78, Abs 1) und Juniorprofessuren (ThürHG § 82 Abs. 4) gesetzlich verankert.<br />

Dafür betont <strong>der</strong> Landeshochschulplan die Bedeutung internationaler Kooperationen in <strong>der</strong><br />

Forschung. Die Landesregierung erwartet darin v.a. eine bessere internationale Vermarktung<br />

<strong>von</strong> Forschungsergebnissen und verschiedene Formen <strong>der</strong> Kooperation wie gemeinsame<br />

Forschungsvorhaben, Institute, Studiengänge (Kultusministerium Thüringen 2001: 117). In<br />

den Zielvereinbarungen wird u.a. die verstärkte Anwerbung ausländischer Lehrkräfte und die<br />

Kooperation mit Partneruniversitäten vereinbart (Zielvereinbarung Uni Erfurt 2003: 12). In <strong>der</strong><br />

Leistungsorientierten Mittelverteilung ist Internationalität nur in Bezug <strong>auf</strong> Studierende (Wahlindikator<br />

5%) berücksichtigt.<br />

3.3 Gleichstellung<br />

Die Hochschulen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung <strong>von</strong> Frauen und Männern<br />

zu för<strong>der</strong>n (ThürHG § 6 Abs. 1), Im Landeshochschulplan werden Sachstand und Maßnahmen<br />

ausführlich dargestellt (S 104ff.) und auch im Mittelverteilungssystem ist die Gleichstellung<br />

mit zwei Indikatoren und insgesamt 10% des Anteils verankert. In <strong>der</strong> Zielvereinbarung<br />

<strong>der</strong> Uni Erfurt wird das allgemeine Ziel <strong>der</strong> Gleichstellung in einige Teilziele (Vergabe <strong>von</strong><br />

Stipendien) o<strong>der</strong> Maßnahmen übertragen.<br />

3.4 Binnenstruktur<br />

Aufbau und Organisation <strong>der</strong> Hochschulen sind sowohl im ersten, als auch zweiten Teil des<br />

Thüringer Hochschulgesetzes geregelt.<br />

3.4.1. Satzung<br />

Es ist Aufgabe je<strong>der</strong> Hochschule eine Grundordnung und die <strong>zur</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Satzungen zu beschließen. Die Grundordnung bedarf <strong>der</strong> Genehmigung des<br />

Ministeriums (ThürHG, § 3 Abs. 1). Ebenso wie das Berliner Hochschulgesetz sieht das neue<br />

Gesetz in Thüringen eine Erprobungsklausel vor, nach <strong>der</strong> die Hochschulen „<strong>auf</strong> Antrag <strong>zur</strong><br />

Erprobung reformorientierter Hochschulmodelle, insbeson<strong>der</strong>e <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> Entscheidungsfähigkeit,<br />

<strong>zur</strong> Beschleunigung <strong>von</strong> Entscheidungsprozessen, <strong>zur</strong> Erhöhung <strong>der</strong><br />

Wirtschaftlichkeit o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Profilbildung“ <strong>von</strong> den gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen<br />

zu Binnenstruktur <strong>der</strong> Hochschulen erlassen können. Auf Antrag <strong>der</strong> Hochschulen<br />

kann das Ministerium (ggf. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium) auch <strong>von</strong> an<strong>der</strong>en<br />

gesetzlichen Vorgaben abweichende Regelungen erlassen (ThürHG § 4 Abs. 1).<br />

3.4.2 Interne Zielvereinbarung<br />

Interne Zielvereinbarungen sind in Thüringen nunmehr im Hochschulgesetz (§ 12 Abs. 5<br />

ThürHG) verankert.<br />

3.4.3. Interne Hochschulstruktur<br />

Das Gesetz sieht Hochschulpräsidenten (ThürHG § 27f.) und einen Hochschulrat vor<br />

(ThürHG § 28). Dieser soll „<strong>Empfehlungen</strong> <strong>zur</strong> Profilbildung <strong>der</strong> Hochschule und <strong>zur</strong> Schwerpunktsetzung<br />

in Forschung und Lehre sowie <strong>zur</strong> Weiterentwicklung des Studienangebots“<br />

geben und ist unter an<strong>der</strong>em für die Wahl <strong>von</strong> Präsident und Kanzler zuständig (ThürHG §<br />

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