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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Steuerungsinstrumente <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Ebene</strong> Land<br />

dieser Möglichkeit <strong>zur</strong> Erprobung einer flexiblen Haushaltsbewirtschaftung wird <strong>von</strong> den<br />

Hochschulen durchgehend Gebrauch gemacht; diese Möglichkeit gilt als entscheidend für<br />

eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwaltung. Die Hochschulen haben sich daher für<br />

eine dauerhafte Beibehaltung dieser Regelung ausgesprochen. Dass die Hochschulen die<br />

Möglichkeit <strong>zur</strong> Rücklagenbildung auch nutzen, heißt nicht, dass die entsprechenden Mittel<br />

landesseitig eingespart werden könnten – denn mitunter sind z.B. größere Bauvorhaben einzig<br />

<strong>auf</strong> dem Wege <strong>der</strong> Rücklagenbildung finanzierbar.<br />

Beson<strong>der</strong>e Bedingungen, die für die Übertragbarkeit und Deckungsfähigkeit <strong>der</strong> Mittel<br />

eingehalten werden müssten, gibt es über die gesetzlichen Regelungen und die Vorgabe,<br />

dass Investitionsmittel nicht für konsumtive Zwecke verwandt werden dürfen, hinaus nicht.<br />

Entsprechend sind auch keine Gegenleistungen <strong>der</strong> Hochschulen damit verknüpft.<br />

Eine Freigabe <strong>der</strong> Rücklagen durch den Senat ist nicht erfor<strong>der</strong>lich (Einzig genehmigungspflichtig<br />

sind die Haushaltspläne und die Haushaltsrechnung (Ist-Abschluss). Darin<br />

wird auch dar<strong>auf</strong> hingewiesen, welche Teile <strong>der</strong> Rücklagen bereits gebunden sind).<br />

2.6 Finanzielle Planungssicherheit<br />

Grundsätzlich haben die Hochschulen durch die Verträge ein hohes Maß an Planungssicherheit:<br />

Sie wissen genau, welche Zuschüsse sie in den Jahren <strong>der</strong> Vertragsl<strong>auf</strong>zeit erhalten<br />

werden (vorbehaltlich des Anteils <strong>der</strong> leistungsbezogenen Mittelverteilung); im jeweiligen<br />

§ 1 ist dies genau festgelegt. In den Verträgen ist außerdem in § 4 festgehalten, dass das<br />

Land „für die Vertragsdauer […] keine pauschalen Min<strong>der</strong>ausgaben und Bewirtschaftungs<strong>auf</strong>lagen<br />

zum Zwecke <strong>von</strong> Einsparungen o<strong>der</strong> sonstige Einschränkungen im Wege <strong>der</strong><br />

Haushaltswirtschaft verfügen [wird], soweit die [Hochschule] ihre Verpflichtungen aus diesem<br />

Vertrag erfüllt hat.“ Einnahmen aus Gebühren und Entgelten wie z.B. Verwaltungsgebühren<br />

o<strong>der</strong> Entgelte für Weiterbildung dürfen lt. § 4 (2) nicht zuschussmin<strong>der</strong>nd wirken. Allerdings<br />

hat sich anhand <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungs- und Ergänzungsverträge in den vergangenen Jahren gezeigt,<br />

dass auch bestehende Verträge nicht vollkommene Planungssicherheit garantieren<br />

können – und spätestens nach ausl<strong>auf</strong>en <strong>der</strong> Verträge können ohnehin neue Vereinbarungen<br />

getroffen werden.<br />

2.7 Planungs- und Weisungskultur<br />

Seit <strong>der</strong> Einführung <strong>der</strong> Berliner Hochschulverträge gibt es jenseits <strong>der</strong> Rechts<strong>auf</strong>sicht seitens<br />

des Senats keine Weisungen, Erlasse o<strong>der</strong> sonstigen steuernden Eingriffe mehr. Zwar<br />

führt <strong>der</strong> Senator durchaus Gespräche mit den Universitätspräsidenten, aber solche Gespräche<br />

sind eher <strong>auf</strong> (halb)informeller <strong>Ebene</strong> anzusiedeln. Dennoch spielt freilich nach wie vor<br />

eine maßgebliche Rolle, dass das Land nun einmal <strong>der</strong> Hauptgeldgeber ist – und keineswegs<br />

dazu verpflichtet ist, mit den Hochschulen auch weiterhin Verträge abzuschließen, die<br />

diesen finanzielle Planungssicherheit ermöglichen.<br />

Bei Investitionsentscheidungen war bislang alles das abzustimmen, was durch das<br />

HBFG geregelt war. Dies betraf insbes. die großen Baumaßnahmen, für die nach dem<br />

HBFG-Verfahren Prioritäten festzulegen waren. Seit <strong>der</strong> Abschaffung des HBFG im Zuge <strong>der</strong><br />

Fö<strong>der</strong>alismus-Reform hat sich noch kein neues Verfahren etabliert; bis <strong>auf</strong> weiteres wird an<br />

den Abstimmungen mit dem Land erst einmal festgehalten.<br />

Eine Beantragung <strong>von</strong> Landesmitteln gibt es nur in Ausnahmefällen wie <strong>der</strong> Sanierung<br />

des großen Tropenhauses im Botanischen Garten. 5 Eine Beantragung <strong>von</strong> Zusatzmitteln<br />

5 Dies ist aber eine Son<strong>der</strong>konstruktion und hat v.a. damit zu tun, dass <strong>der</strong> Botanische Garten ein<br />

Son<strong>der</strong>bereich ist, <strong>der</strong> hinsichtlich <strong>der</strong> Bau-Investitionen trotz <strong>der</strong> Einglie<strong>der</strong>ung in die FU Mitte <strong>der</strong><br />

neunziger Jahre weiter in <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> Senatsbauverwaltung geblieben ist.<br />

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