20.02.2013 Aufrufe

Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

sprechende Elemente in flexibel handhabbaren Instrumenten zu verankern, wie bspw.<br />

den zeitlich befristeten Hochschulpakten o<strong>der</strong> Hochschulverträgen. Dadurch können sich<br />

auch das Land und die Hochschulen wesentlich enger abstimmen. Darüber hinaus gilt es<br />

zu bedenken: je engmaschiger die staatlichen Regelungen sind, desto weniger können<br />

die Hochschulen ihr internes Steuerungssystem <strong>auf</strong> die eigenen Bedürfnisse und Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

zuschneiden.<br />

2.2 Struktur- und Entwicklungsplanung<br />

Eine <strong>der</strong> grundlegenden Fragen, anhand <strong>der</strong>er das Verhältnis zwischen ministerieller<br />

Hochschulverwaltung und Hochschulen deutlich wird, ist die nach <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong><br />

Struktur- und Entwicklungsplanung. Die ausschließliche Verantwortung wurde in den<br />

1980er und -90er Jahren regelmäßig bei den Landesregierungen gesehen. Meist veröffentlichten<br />

diese – teilweise nach Abstimmung mit einer beratenden „Hochschulentwicklungskommission“<br />

– entsprechende Pläne, die <strong>von</strong> den Hochschulen umzusetzen waren.<br />

Inzwischen werden die Hochschulen zunehmend stärker in die Verantwortung für die<br />

Struktur- und Entwicklungsplanung des Landes einbezogen. Hierbei machen die Län<strong>der</strong><br />

unterschiedliche Vorgaben <strong>zur</strong> Abstimmung zwischen den Hochschulen und dem Land.<br />

Gegenwärtig ist die Struktur- und Entwicklungsplanung in Baden-Württemberg und Berlin<br />

alleinige Aufgabe <strong>der</strong> Hochschulen; in Hessen wird die Struktur- und Entwicklungsplanung<br />

seit 2005 wie<strong>der</strong> als „gemeinsame Aufgabe“ definiert; in Nordrhein-Westfalen gemäß dem<br />

Hochschulfreiheitsgesetz ebenfalls über den Abschluss <strong>von</strong> Ziel- und Leistungsvereinbarungen;<br />

in Thüringen liegt ein vom Land beschlossener Entwicklungsplan bis 2008 vor.<br />

Tab. 2: Aufgabenteilung für die Struktur- und Entwicklungsplanung<br />

Bundesland Planung Verantwortung<br />

Baden-<br />

Württemberg<br />

Berlin<br />

Hessen<br />

Nordrhein-<br />

Westfalen<br />

Die Hochschulstrukturkommission hat <strong>auf</strong> <strong>der</strong><br />

Grundlage <strong>der</strong> Entwürfe <strong>der</strong> Hochschulen 1998<br />

eine Entwicklungsplanung veröffentlicht. Seit 2000<br />

ist die Hochschulstrukturentwicklung alleinige Aufgabe<br />

<strong>der</strong> Hochschulen. Sie wird dem Ministerium<br />

<strong>zur</strong> Zustimmung vorgelegt und ist zugleich Basis<br />

<strong>der</strong> Planungen des Landes.<br />

Strukturplanung ist seit 1998 Aufgabe <strong>der</strong> Hochschulen,<br />

die diese untereinan<strong>der</strong> abzustimmen und<br />

dem Senat (Land) vorzulegen haben.<br />

Keine Kommission und kein veröffentlichter Landeshochschulstrukturplan;<br />

seit 2000 ist eine „abgestimmte<br />

Entwicklungsplanung“ Aufgabe <strong>der</strong> Hochschulen,<br />

die dem Land darüber zu berichten haben.<br />

Seit 2005 wie<strong>der</strong> „gemeinsame Aufgabe“ <strong>von</strong> Land<br />

und Hochschulen. Kommen Zielvereinbarungen<br />

nicht zustande, kann das Land eine Zielvorgabe<br />

erlassen (§ 88 Abs. 5 HHG).<br />

Erstellung <strong>der</strong> Strukturvorstellung ist alleinige Aufgabe<br />

<strong>der</strong> Hochschulen; allerdings werden strategische<br />

Entwicklungsziele im Rahmen <strong>der</strong> Ziel- und<br />

Leitungsvereinbarungen mit dem Land abgeschlossen.<br />

Kommen Ziel- und Leistungsvereinbarungen<br />

nicht zustande, kann das Land im Benehmen mit<br />

dem Hochschulrat eine Zielvorgabe erlassen (§ 6<br />

Abs. 3 HFG).<br />

Hochschulen<br />

Hochschulen<br />

(in Abstimmung)<br />

Land und<br />

Hochschulen<br />

Land und<br />

Hochschulen<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!