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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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Struktur- und<br />

Entwicklungsplanung<br />

<strong>auf</strong> Hochschulebene<br />

Zielvereinbarungen<br />

und Kontrakte<br />

Leistungsorientierte<br />

Mittelvergabe<br />

Nordrhein-Westfalen<br />

Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 des Hochschulgesetzes (HG) Nordrhein-<br />

Westfalens in <strong>der</strong> Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG)<br />

entwirft das Präsidium bzw. Rektorat unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Entwicklungspläne <strong>der</strong> Fachbereiche den Hochschulentwicklungsplan<br />

einschließlich des Studienangebots, <strong>der</strong> Forschungsschwerpunkte<br />

sowie <strong>der</strong> Hochschulorganisation als verbindlichen<br />

Rahmen für die Entscheidungen <strong>der</strong> übrigen Gremien und Funktionsträger(innen).<br />

Die Beteiligung des Senats (<strong>Empfehlungen</strong> und<br />

Stellungnahmen zum Entwurf des Hochschulentwicklungsplans)<br />

und des Hochschulrats (Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan)<br />

ergibt sich aus den §§ 16 Abs. 1 S. 5, 22 Abs. 1 Ziff. 4<br />

HG.<br />

Nach § 6 HG schließt das Ministerium <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> strategischen<br />

Ziele des Landes mit je<strong>der</strong> Hochschule Ziel- und Leistungsvereinbarungen<br />

über mehrere Jahre. Auf <strong>der</strong> Grundlage<br />

dieser strategischen Ziele werden die hochschulübergreifenden<br />

Aufgabenverteilungen und Schwerpunktsetzungen und die hochschulindividuelle<br />

Profilbildung abgestimmt.<br />

„Die staatliche Finanzierung <strong>der</strong> Hochschulen orientiert sich an<br />

ihren Aufgaben, den vereinbarten Zielen und den erbrachten<br />

Leistungen.“ (§ 5 HG)<br />

Berichtswesen „Die Hochschulen führen ihren Haushalt <strong>auf</strong> <strong>der</strong> Grundlage eines<br />

ganzheitlichen Controllings, das die Kosten- und Leistungsrechnung,<br />

eine Kennzahlsteuerung und ein Berichtswesen umfasst.“<br />

(§ 5 HG)<br />

Berufungen Das Ministerium in NRW ist nicht am Berufungsverfahren beteiligt.<br />

Die Präsidentin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Präsident <strong>der</strong> Hochschule beruft die Professor(inn)en<br />

<strong>auf</strong> Vorschlag des Fachbereichs (§ 37 HFG).<br />

Struktur- und<br />

Entwicklungsplanung<br />

Zielvereinbarungen<br />

und Kontrakte<br />

Thüringen<br />

„Die Hochschulentwicklungsplanung enthält die Zielvorstellungen<br />

des Ministeriums über die strukturelle Entwicklung <strong>der</strong><br />

Hochschulen und die Ausbauplanung unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Finanzplanung des Landes […].“ (§ 11 (4) Thüringer Hochschulgesetz<br />

(ThürHG))<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Hochschulentwicklungsplanung des Landes<br />

schließen die Landesregierung und die Hochschulen mehrjährige<br />

Rahmenvereinbarungen ab (§ 11 (1 bis 3) ThürHG). Ebenso<br />

werden mehrjährige Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen<br />

dem Ministerium und den Hochschulen gemäß § 12<br />

ThürHG geschlossen. Die Ziel- und Leistungsvereinbarungen legen<br />

messbare und überprüfbare Ziele für verschiedene Aufgabenbereiche<br />

fest und regeln das Verfahren <strong>zur</strong> Feststellung des<br />

Standes <strong>der</strong> Umsetzung und die Folgen bei Nichterreichung <strong>von</strong><br />

vereinbarten Zielen.<br />

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