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Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

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3.1.2 Einrichtung neuer Studiengänge<br />

Län<strong>der</strong>studie Baden-Württemberg<br />

HoF Wittenberg – Institut für Hochschulforschung<br />

an <strong>der</strong> Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg<br />

Die Einrichtung, Än<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aufhebung eines Studiengangs bedarf <strong>der</strong> Zustimmung des<br />

Wissenschaftsministeriums. Diese Zustimmungspflicht entfällt, wenn die Maßnahme in einem<br />

Struktur- und Entwicklungsplan <strong>der</strong> Hochschule enthalten ist, dem das Ministerium zugestimmt<br />

hat (§ 30 Abs. 3). Diese Zustimmung kann nur versagt werden, wenn <strong>der</strong> Entwurf<br />

den Zielen und Vorgaben des Landes in struktureller, finanzieller o<strong>der</strong> ausstattungsbezogener<br />

Hinsicht nicht entspricht (§ 7 Abs. 2). Für die Einrichtung <strong>von</strong> Studiengängen ist ein Beschluss<br />

des Senates und des Universitätsrates erfor<strong>der</strong>lich (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1).<br />

3.1.3. Evaluation <strong>der</strong> Lehre<br />

Evaluation ist im Landeshochschulgesetz intern und extern verpflichtend vorgegeben. Die<br />

Evaluationen sind in „angemessenen Zeiträumen“ durchzuführen. Außerdem ist festgelegt,<br />

dass sie hochschulvergleichend und in geeigneten Fällen auch hochschulartübergreifend<br />

durchzuführen sind. Bei <strong>der</strong> Lehrevaluation sind die Studierenden zu beteiligen und die Ergebnisse<br />

<strong>der</strong> Evaluation müssen dem Wissenschaftsministerium übermittelt und „sollen veröffentlicht“<br />

werden (§ 5 Abs. 1). Die Hochschulpakte und die vorliegende Zielvereinbarung<br />

enthalten keine Aussagen <strong>zur</strong> Evaluation. Der Abschlussbericht <strong>der</strong> Hochschulstrukturkommission<br />

im Jahr 1998 enthält einige <strong>Empfehlungen</strong>, nach denen das Fortbestehen <strong>von</strong> Studiengängen<br />

<strong>von</strong> einer Evaluation im Jahr 2001 abhängig gemacht werden soll (Wissenschaftsministerium<br />

Baden-Württemberg, 1998: 168ff.).<br />

3.1.4 Internationalisierung <strong>von</strong> Lehre<br />

Das Landeshochschulgesetz sieht den Aufbau international kompatibler Studiengänge<br />

(§ 29), sowie internationale Ausschreibungen <strong>von</strong> Professuren und Juniorprofessuren vor<br />

(§ 48 Abs. 2; § 51 Abs. 4). Im Vergleich zu den Modellen an<strong>der</strong>er Bundeslän<strong>der</strong> wird die Zahl<br />

ausländischer Studieren<strong>der</strong> mit 5% vergleichsweise gering bewertet. Dieser Indikator wird<br />

nur bei den Pädagogischen Hochschulen eingesetzt, an Universitäten und Fachhochschulen<br />

spielt Internationalisierung bei <strong>der</strong> Mittelbemessung keine Rolle. Bereits in den <strong>Empfehlungen</strong><br />

<strong>der</strong> Hochschulstrukturkommission wird verstärkt eine internationale Ausrichtung <strong>von</strong><br />

Studiengängen angemahnt (Wissenschaftsministerium B.-W., 1998: 188ff.).<br />

3.2 Forschung<br />

Forschung ist – ebenso wie die Lehre – eine <strong>der</strong> Haupt<strong>auf</strong>gaben <strong>der</strong> Hochschulen und soll<br />

v.a. durch die Universitäten mit Lehre, Studium und Weiterbildung verbunden werden<br />

(LHG § 2). Das Gesetz regelt außerdem die wesentlichen Gegenstände <strong>von</strong> Forschung:<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Forschung in den Hochschulen können im Rahmen ihrer Aufgabenstellung alle<br />

wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in <strong>der</strong><br />

Praxis einschließlich <strong>der</strong> Folgen sein, die sich aus <strong>der</strong> Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

ergeben können. (LHG § 40 Abs. 1)<br />

Außerdem ist u.a. festgelegt, dass die Leistung einzelner Forscher nach Möglichkeit namentlich<br />

kenntlich gemacht werden soll (ebd.: Abs. 2). Forschung wird im Volumenteil <strong>der</strong> indikatorbasierten<br />

Mittelverteilung über die Höhe <strong>der</strong> eingeworbenen Drittmittel (Universitäten 35%,<br />

FH 20%, PH 25%) und die Promotionen (Uni 10%, PH 5%) sowie im Anreizteil über die Steigerung<br />

<strong>der</strong> Drittmitteleinnahmen (Uni 25%, FH 20%, PH 30%) honoriert. Die Universität<br />

Freiburg strebt (wie die an<strong>der</strong>en Universitäten auch) lt. Zielvereinbarung einen Spitzenplatz<br />

in <strong>der</strong> Forschung an und sieht den geplanten Aufbau eines Medienzentrums auch in diesem<br />

Zusammenhang (Zielvereinbarung Uni Freiburg 2004: 1). Forschung wird aber auch durch<br />

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