20.02.2013 Aufrufe

Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

Empfehlungen zur Gestaltung von Steuerungssystemen auf der Ebene

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

hen, das Berichtswesen in einem Abstimmungsprozess zwischen Län<strong>der</strong>n und Hochschulen<br />

gemeinsam zu entwickeln und zu vereinbaren.<br />

3. Steuerungsgegenstände<br />

3.1 Lehre<br />

Die Lehre ist eine <strong>der</strong> zentralen Aufgaben <strong>der</strong> Hochschulen. Ein großer Anteil <strong>der</strong> in den<br />

unterschiedlichen Steuerungsinstrumenten verankerten Agenden bezieht sich daher ausdrücklich<br />

o<strong>der</strong> implizit <strong>auf</strong> die Lehre. Dies sei an Beispielen belegt.<br />

Dies betrifft zum einen die Einrichtung neuer Studiengänge, was in Berlin und Nordrhein-Westfalen<br />

in <strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong> Hochschulen liegt, während die Einführung <strong>von</strong><br />

Studiengängen in den an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n entwe<strong>der</strong> durch das Land genehmigungspflichtig<br />

o<strong>der</strong> <strong>von</strong> einer gemeinsamen Entscheidung (Zielvereinbarung) abhängig ist. 20<br />

Die Pflicht <strong>zur</strong> Evaluation <strong>der</strong> Lehre ist ebenfalls in den untersuchten Län<strong>der</strong>n gesetzlich<br />

bzw. in Berlin in den Hochschulverträgen verankert. Dabei werden jeweils unterschiedliche<br />

Aspekte staatlich vorgegeben: So sind die Ergebnisse <strong>der</strong> Evaluation in Nordrhein-Westfalen<br />

und Thüringen zu veröffentlichen; in Berlin sind Absolventen, in Baden-<br />

Württemberg, Hessen und Thüringen die Studierenden in die Evaluation einzubeziehen. 21<br />

In Baden-Württemberg ist darüber hinaus eine hochschulvergleichende und (in geeigneten<br />

Bereichen) hochschulartenübergreifende Evaluation vorgeschrieben.<br />

Trotz ihrer in allen Landeshochschulgesetzen verankerten Bedeutung wird die wissenschaftliche<br />

Weiterbildung bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Steuerungsinstrumente nur wenig<br />

berücksichtigt. Nur in Thüringen werden Mittel anhand eines Weiterbildungsindikators verteilt.<br />

In den an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n wird Weiterbildung teilweise in den Zielvereinbarungen <strong>auf</strong>gegriffen,<br />

aber <strong>von</strong> staatlicher Seite nicht geson<strong>der</strong>t geför<strong>der</strong>t. Dies erweist sich jedoch<br />

dann als problematisch, wenn Weiterbildungen kostendeckend angeboten werden müssen,<br />

aber keine für die Anfangsphase notwendigen Investitionsmittel bereitgestellt werden,<br />

um erfolgreich in den Weiterbildungsmarkt einsteigen zu können.<br />

Tab. 9: Steuerungsgegenstand „Lehre“<br />

Land Prozessoptimierung <strong>der</strong> Lehre<br />

Baden-<br />

Württemberg<br />

Lt. Hochschulgesetz ist eine externe<br />

und interne Evaluation in<br />

angemessenen Zeiträumen<br />

durchzuführen. Studierende sind<br />

zu beteiligen, und die Evaluation<br />

soll hochschulvergleichend und<br />

ggf. auch hochschulartenübergreifend<br />

durchgeführt werden.<br />

Berlin Evaluation soll lt. Hochschulverträgen<br />

Grundlage eines kontinuierlichen<br />

Qualitätsmanagements werden;<br />

Absolventenbefragungen<br />

sind einzubeziehen.<br />

Einrichtung und Entwicklung<br />

wissenschaftlicher Weiterbildung<br />

Weiterbildung ist ein wesentliches<br />

Ziel <strong>der</strong> Hochschulen, wird jedoch<br />

nicht weiter spezifiziert o<strong>der</strong> geför<strong>der</strong>t.<br />

In Berlin ist die wissenschaftliche<br />

Weiterbildung wie an<strong>der</strong>e Studiengänge<br />

auch gesetzlich geregelt (Studienordnungen<br />

etc.), wird jedoch in<br />

an<strong>der</strong>en Steuerungsinstrumenten<br />

nicht thematisiert.<br />

20 Vgl. dazu 2.2 Struktur und Entwicklungsplanung.<br />

21 Inzwischen ist es <strong>auf</strong>grund <strong>der</strong> Re-Akkreditierungs-Regelungen für alle Hochschulen verpflichtend,<br />

die Absolventen in die Evaluation einzubeziehen.<br />

21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!