Rheinisch â Westfälische Technische Hochschule Aachen
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Kapitel 2<br />
Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />
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erlassen und trat am 28. Dezember 2000 in Kraft. Die Verbrennungsrichtlinie richtet<br />
sich gleichermaßen an gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Die derzeit gültigen<br />
Vorgaben zur Verbrennung von Siedlungsabfällen (89/369/EG und 89/429/EG) sowie<br />
die Richtlinie zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen (94/67/EG) werden durch<br />
die neue Verbrennungsrichtlinie zum 28. Dezember 2005 aufgehoben. Somit müssen<br />
auch Altanlagen die neu formulierten Bedingungen erfüllen. Die Verbrennungsrichtlinie<br />
ist bis zum 28. Dezember 2002 in den Mitgliedstaaten umzusetzen.<br />
Ziele der Verbrennungsrichtlinie<br />
Motivation dieser Richtlinie ist unter anderem eine Verbesserung der rechtlichen<br />
Transparenz und Durchsetzbarkeit der Abfallverbrennung, da von nun an nur eine<br />
einzige Rechtsvorschrift gelten soll, welche die Verbrennung und Mitverbrennung<br />
von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen regelt („Grund 22“). Wie schon<br />
angedeutet, soll durch diese Richtlinie insbesondere die Mitverbrennung von Abfällen<br />
und die Ziele ebendieser deutlicher und damit auch einheitlicher geregelt werden. So<br />
sind die Emissionsgrenzwerte nun nur noch bedingt anlagenabhängig.<br />
Geltungsbereich<br />
In Artikel 2 werden zunächst einige Ausnahmen, welche Abfälle nicht unter den<br />
Anwendungsbereich der Verbrennungsrichtlinie fallen, geregelt. Hierbei handelt es<br />
sich im Wesentlichen um Biomasse, welche als Biobrennstoff zählt und somit zum<br />
Beispiel unter das „Erneuerbare Energien Gesetz“ fällt. Im Speziellen handelt es sich<br />
um pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft und für den Fall, dass die<br />
erzeugte Wärme genutzt wird, um pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie<br />
und Holzabfälle mit Ausnahme von verunreinigtem Holz oder Bauholz.<br />
Eine weitere mengenmäßig wichtige Ausnahme stellen auch die faserigen pflanzlichen<br />
Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung<br />
von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die<br />
erzeugte Wärme genutzt wird, dar.<br />
Ferner werden Tierkörper im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG sowie Versuchsanlagen,<br />
in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr behandelt werden, von dieser<br />
Richtlinie ausgenommen.<br />
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