Rheinisch â Westfälische Technische Hochschule Aachen
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Kapitel 2<br />
Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />
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ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75 % erzielt, die entstehende Wärme<br />
selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und die im Rahmen der Verwertung<br />
anfallenden Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können.<br />
(Paragraph 6 Abs. 2 KrW-/AbfG).<br />
Der Vorrang der Verwertung entfällt jedoch, wenn die Beseitigung der Abfälle eine<br />
umweltverträglichere Lösung darstellt oder eine Verwertung wirtschaftlich nicht<br />
zumutbar ist. Die Wirtschaftlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn für einen<br />
gewonnenen Stoff oder die gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder<br />
geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch<br />
möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche<br />
Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht<br />
außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen<br />
wären. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen ist somit auch eine Mitverbrennung<br />
von Abfällen als Form der Verwertung unter Berücksichtigung des weiteren technischen<br />
und rechtlichen Regelwerkes gestattet.<br />
Im Gegensatz zur Vermischung ist die Trennung, dass heißt die Sortierung gemischter<br />
Abfälle zum Beispiel zum Zwecke der Aufbereitung heizwertreicher Restabfälle<br />
erlaubt.<br />
Mechanisch-biologische Anlagen<br />
Mechanisch-biologische Anlagen (MBA) werden in Deutschland in der Regel nach<br />
dem BImSchG in Verbindung mit den Regelungen der „<strong>Technische</strong>n Anleitung zur<br />
Reinhaltung der Luft – TA Luft“ genehmigt. Weitere Bestimmungen werden in der<br />
„Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über<br />
biologische Abfallbehandlungsanlagen“, welche die „Verordnung über Anlagen zur<br />
biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV“ und eine „Verordnung zur<br />
Änderung der Abwasserverordnung“ bezüglich mechanisch-biologischer Aufbereitungsanlagen<br />
enthält, beschrieben. Nähere Angaben hierzu erfolgen auf Seite 2-13.<br />
- 2-11 -