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Rheinisch – Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Kapitel 2<br />

Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />

_________________________________________________________________________________<br />

ein Feuerungswirkungsgrad von mindestens 75 % erzielt, die entstehende Wärme<br />

selbst genutzt oder an Dritte abgegeben wird und die im Rahmen der Verwertung<br />

anfallenden Abfälle möglichst ohne weitere Behandlung abgelagert werden können.<br />

(Paragraph 6 Abs. 2 KrW-/AbfG).<br />

Der Vorrang der Verwertung entfällt jedoch, wenn die Beseitigung der Abfälle eine<br />

umweltverträglichere Lösung darstellt oder eine Verwertung wirtschaftlich nicht<br />

zumutbar ist. Die Wirtschaftlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn für einen<br />

gewonnenen Stoff oder die gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder<br />

geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen ist auch dann technisch<br />

möglich, wenn hierzu eine Vorbehandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche<br />

Zumutbarkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung verbundenen Kosten nicht<br />

außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen<br />

wären. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen ist somit auch eine Mitverbrennung<br />

von Abfällen als Form der Verwertung unter Berücksichtigung des weiteren technischen<br />

und rechtlichen Regelwerkes gestattet.<br />

Im Gegensatz zur Vermischung ist die Trennung, dass heißt die Sortierung gemischter<br />

Abfälle zum Beispiel zum Zwecke der Aufbereitung heizwertreicher Restabfälle<br />

erlaubt.<br />

Mechanisch-biologische Anlagen<br />

Mechanisch-biologische Anlagen (MBA) werden in Deutschland in der Regel nach<br />

dem BImSchG in Verbindung mit den Regelungen der „<strong>Technische</strong>n Anleitung zur<br />

Reinhaltung der Luft – TA Luft“ genehmigt. Weitere Bestimmungen werden in der<br />

„Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über<br />

biologische Abfallbehandlungsanlagen“, welche die „Verordnung über Anlagen zur<br />

biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV“ und eine „Verordnung zur<br />

Änderung der Abwasserverordnung“ bezüglich mechanisch-biologischer Aufbereitungsanlagen<br />

enthält, beschrieben. Nähere Angaben hierzu erfolgen auf Seite 2-13.<br />

- 2-11 -

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