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Rheinisch – Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Kapitel 2<br />

Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />

_________________________________________________________________________________<br />

zur Behandlung von Siedlungsabfällen oder ähnlichen Anlagen mit biologischen oder<br />

einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren festgelegt.<br />

Mit Inkrafttreten der „30. BImSchV“ am 20. Februar 2001 (Artikel 3 der „Verordnung<br />

über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische<br />

Abfallbehandlungsanlagen“) wurden strengere Regelungen für die Errichtung, die<br />

Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle,<br />

die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, erlassen. Hierzu gehören insbesondere<br />

Anlagen, in welchen heizwertreiche Fraktionen oder Ersatzbrennstoffe mit<br />

biologischen oder physikalischen Methoden gewonnen werden. In Paragraph 6<br />

dieser Verordnung werden Emissionsgrenzwerte für die Behandlungsanlage<br />

festgelegt, welche auch für Altanlagen nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren<br />

bindend sind. Als Behandlungsverfahren vor der Ablagerung sind künftig neben der<br />

Abfallverbrennung auch moderne mechanisch-biologische Verfahren zulässig. Die<br />

hierbei eingesetzten Anlagen sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu<br />

betreiben. Dies gilt sowohl für die Verfahrenstechnik als auch für die Qualität des<br />

Outputs in Abhängigkeit der beabsichtigten Entsorgungswege.<br />

Artikel 3: Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung<br />

Die „Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung“ ist im direktem<br />

Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Artikel 2 über Anlagen zur<br />

biologischen Behandlung von Abfällen zu sehen. Sie stellt eine Ergänzung der<br />

Abwasserverordnung durch den Anhang 23, in dem die abwasserrechtlichen<br />

Anforderungen für mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen dem Stand<br />

der Technik entsprechend konkretisiert werden, dar.<br />

Artikelgesetz<br />

Mit dem sogenannten „Artikelgesetz“ („Gesetz zur Umsetzung der UVP-<br />

Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz“<br />

vom 27. Juli 2001, BGBl Nr. 40 vom 02.08.2001, S. 1950) kommt die<br />

Bundesregierung dem Auftrag der Umsetzung der „UVP-Änderungsrichtlinie“<br />

(Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie<br />

85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und<br />

privaten Projekten), der „IVU-Richtlinie“ (Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.<br />

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