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Rheinisch – Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Kapitel 2<br />

Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Abfallverbrennungsanlagen. Vereinfacht ausgedrückt werden bei der<br />

„Mischungsregel“ gewichtete Mittelwerte der anlagenspezifischen Emissionsgrenzwerte<br />

und der entweder durch einen im Anhang der Verbrennungsrichtlinie festgelegten<br />

Grenzwert oder in Ermangelung solcher Werte durch die in den einzelstaatlichen<br />

Rechts- und Verwaltungsvorschriften für solche Anlagen bei der Verbrennung der<br />

üblicherweise zugelassenen Brennstoffe festgelegten Grenzwerte, gebildet. Hierzu<br />

werden die durch die jeweils eingesetzten Brennstoffmengen – Regelbrennstoff und<br />

Abfall – hervorgerufenen Emissionen zugrunde gelegt.<br />

Die in der Verbrennungsrichtlinie festgelegten Grenzwerte werden in Kapitel 2.6 zusammen<br />

mit den Grenzwerten für thermische Anlagen in den in dieser Arbeit betrachteten<br />

Ländern dargestellt.<br />

IPPC-Richtlinie<br />

Im Rahmen der Richtlinie über die „Integrierte Vermeidung und Verminderung der<br />

Umweltverschmutzung – IVU“ bzw. „Integrated Pollution Prevention and Control –<br />

IPPC“ sind entsprechend den besten verfügbaren Techniken Emissionsgrenzwerte<br />

festzulegen. Diese Techniken werden in den sogenannten „BREF-Dokumenten“<br />

(Best Available Technique Reference Documents) branchenbezogen konkretisiert.<br />

Zur Koordination wurde in Sevilla das „European Integrated Pollution Prevention and<br />

Control Bureau – EIPPCB“ eingerichtet. Die Erstellung der „BREF-Dokumente“ ist<br />

bisher noch nicht abgeschlossen, die ersten Dokumente liegen jedoch schon vor. Im<br />

Rahmen der Mitverbrennung in Industrieanlagen wären dies zum Beispiel die „BREF-<br />

Dokumente“ für die Zement- und Kalkindustrie, die Papier- und Zellstoffindustrie oder<br />

die Produktion von Eisen und Stahl. Eine regelmäßige Aktualisierung dieser<br />

Dokumente ist vorgesehen.<br />

Hintergrund für die Erstellung der Dokumente ist Artikel 16 Abs. 2 der „Richtlinie<br />

96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“,<br />

der die EU-Kommission verpflichtet, einen „Informationsaustausch zwischen<br />

den Mitgliedstaaten und der betroffenen Industrie über die besten verfügbaren Techniken,<br />

die damit verbundenen Überwachungsmaßnahmen und die Entwicklungen auf<br />

diesem Gebiet" durchzuführen. Ziel dieser Richtlinie ist, ein einheitlich hohes technisches<br />

Niveau in der Europäischen Gemeinschaft festzusetzen.<br />

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