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Rheinisch – Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Kapitel 2<br />

Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Die „IVU-Richtlinie“ enthält als zentrales Element zur Realisierung von Vorsorgeanforderungen<br />

die Anwendung der „Besten Verfügbaren Technik – BVT“. Bezüglich<br />

deren Anwendung im Genehmigungsverfahren wird in Artikel 9 Abs. 4 gefordert,<br />

dass die „…Emissionsgrenzwerte, äquivalenten Parameter und äquivalenten technischen<br />

Maßnahmen … auf die besten verfügbaren Techniken zu stützen sind.“<br />

Bezüglich der Umsetzung der besten verfügbaren Technik besteht seitens der<br />

Mitgliedstaaten nach Artikel 16 Abs. 1 eine Berichtspflicht im Abstand von drei<br />

Jahren. Die in den BREFs gestellten Anforderungen sind auch auf Altanlagen<br />

anzuwenden (Artikel 5).<br />

EU-Deponierichtlinie<br />

Durch die Umsetzung der „Deponierichtlinie“ (EG/1999/31) sollen die Umweltstandards<br />

der Deponien in den Mitgliedstaaten auf ein einheitlich hohes Niveau gehoben<br />

werden. So wird zum Beispiel eine Reduzierung der biologisch abbaubaren Anteile<br />

gefordert. Allerdings geht die Richtlinie nicht so weit, dass eine Inertisierung der<br />

Abfälle vor der Ablagerung gefordert wird. Die geforderte Reduzierung der biologisch<br />

aktiven Fraktionen ist nur durch eine verstärkte biologische bzw. mechanischbiologische<br />

oder thermische Behandlung der Abfälle zu erreichen und wirkt sich somit<br />

direkt auf die erforderlichen Kapazitäten von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen<br />

aus.<br />

2.1.3 Auswirkungen des neuen Abfallartenkataloges auf die<br />

Mitverbrennung<br />

Aufgrund der Entscheidungen der EU-Kommission vom 3. Mai 2000 (2000/532/EG)<br />

und der Änderungen vom 16. Januar 2001 (2001/118/EG), 22. Januar 2001<br />

(2001/119/EG) und 23. Juli 2001 (2001/573/EG) werden das „Europäische Abfallverzeichnis“<br />

und das „Verzeichnis gefährlicher Abfälle“ zu einem einheitlichen Abfallverzeichnis<br />

zusammengeführt. Diese Entscheidung ist bis zum 1. Januar 2002 in den<br />

Mitgliedstaaten umzusetzen.<br />

In Artikel 2 der Entscheidung 2000/532/EG wird die Gefährlichkeit von Abfällen näher<br />

als stoffabhängige Maximalkonzentration verschiedener, als gefährlich eingestufter<br />

Stoffe definiert. Parameter hierzu sind beispielsweise der Flammpunkt, verschiedene<br />

Konzentrationsabstufungen für mehr oder minder als giftig, reizend, krebserregend,<br />

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