Rheinisch â Westfälische Technische Hochschule Aachen
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Kapitel 2<br />
Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />
_________________________________________________________________________________<br />
Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen<br />
und über biologische Abfallbehandlungsanlagen<br />
Die am 1.3.2001 in Kraft getretene „Verordnung über die umweltverträgliche<br />
Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen“<br />
umfasst drei Einzelvorschriften: die „Verordnung über die umweltverträgliche<br />
Ablagerung von Siedlungsabfällen (Artikel 1)“, die „Verordnung über Anlagen zur<br />
biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV (Artikel 2)“ und eine<br />
„Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (Artikel 3)“.<br />
Artikel 1: Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von<br />
Siedlungsabfällen – AbfAblV<br />
Ein wesentlicher Punkt der „Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von<br />
Siedlungsabfällen“ („Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV“) ist das Verbot der<br />
Ablagerung von unbehandelten Abfällen ab dem 1.1.2005. Die Verordnung basiert<br />
auf der „TA Siedlungsabfall“ und der „TA Abfall“. Sie setzt die Europäische Deponierichtlinie<br />
in strengerem Maße als gefordert um. Ein großer Vorteil der Ablagerungsverordnung<br />
gegenüber der „TA Abfall“ und „TA Siedlungsabfall“ ist die Rechtsverbindlichkeit<br />
einer Verordnung im Gegensatz zum Richtliniencharakter einer technischen<br />
Anleitung. Spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen am 01.06.2005<br />
dürfen nur noch Abfälle abgelagert werden, die den Anforderungen der TA Si bzw.<br />
der Abfallablagerungsverordnung entsprechen. Für die meisten heute auf Hausmülldeponien<br />
abgelagerten Abfälle wird damit eine Vorbehandlung erforderlich.<br />
Weiterhin werden in Paragraph 4 die Anforderungen an die Ablagerung mechanischbiologisch<br />
behandelter Abfälle definiert. Nach Abs. 1 Satz 4 dürfen diese nur<br />
abgelagert werden, wenn „im Rahmen der mechanisch-biologischen Behandlung<br />
heizwertreiche Abfälle zur Verwertung oder thermischen Behandlung sowie sonstige<br />
verwertbare oder schadstoffhaltige Fraktionen abgetrennt wurden“.<br />
Artikel 2: Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen<br />
– 30. BImSchV<br />
In der „Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen“ werden<br />
Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen<br />
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