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Rheinisch – Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Kapitel 2<br />

Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von Siedlungsabfällen<br />

und über biologische Abfallbehandlungsanlagen<br />

Die am 1.3.2001 in Kraft getretene „Verordnung über die umweltverträgliche<br />

Ablagerung von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen“<br />

umfasst drei Einzelvorschriften: die „Verordnung über die umweltverträgliche<br />

Ablagerung von Siedlungsabfällen (Artikel 1)“, die „Verordnung über Anlagen zur<br />

biologischen Behandlung von Abfällen – 30. BImSchV (Artikel 2)“ und eine<br />

„Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung (Artikel 3)“.<br />

Artikel 1: Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von<br />

Siedlungsabfällen – AbfAblV<br />

Ein wesentlicher Punkt der „Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung von<br />

Siedlungsabfällen“ („Abfallablagerungsverordnung – AbfAblV“) ist das Verbot der<br />

Ablagerung von unbehandelten Abfällen ab dem 1.1.2005. Die Verordnung basiert<br />

auf der „TA Siedlungsabfall“ und der „TA Abfall“. Sie setzt die Europäische Deponierichtlinie<br />

in strengerem Maße als gefordert um. Ein großer Vorteil der Ablagerungsverordnung<br />

gegenüber der „TA Abfall“ und „TA Siedlungsabfall“ ist die Rechtsverbindlichkeit<br />

einer Verordnung im Gegensatz zum Richtliniencharakter einer technischen<br />

Anleitung. Spätestens nach Ablauf der Übergangsfristen am 01.06.2005<br />

dürfen nur noch Abfälle abgelagert werden, die den Anforderungen der TA Si bzw.<br />

der Abfallablagerungsverordnung entsprechen. Für die meisten heute auf Hausmülldeponien<br />

abgelagerten Abfälle wird damit eine Vorbehandlung erforderlich.<br />

Weiterhin werden in Paragraph 4 die Anforderungen an die Ablagerung mechanischbiologisch<br />

behandelter Abfälle definiert. Nach Abs. 1 Satz 4 dürfen diese nur<br />

abgelagert werden, wenn „im Rahmen der mechanisch-biologischen Behandlung<br />

heizwertreiche Abfälle zur Verwertung oder thermischen Behandlung sowie sonstige<br />

verwertbare oder schadstoffhaltige Fraktionen abgetrennt wurden“.<br />

Artikel 2: Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen<br />

– 30. BImSchV<br />

In der „Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen“ werden<br />

Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen<br />

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