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Rheinisch – Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Kapitel 2<br />

Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />

_________________________________________________________________________________<br />

Mechanisch-biologische Anlagen<br />

Zu Planung, Genehmigung, Bau und Betrieb von mechanisch-biologischen Anlagen<br />

liefern das Österreichische Abfallwirtschaftsgesetz und dessen Durchführungsverordnungen<br />

– das „UVP-Gesetz“ (BGBl. Nr. 697/1993 i.d.g.F.) und die „Verordnung des<br />

Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen – Deponieverordnung“<br />

(BGBl. Nr. 164/1996) – die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen. Die rechtliche<br />

Situation ist standortabhängig, dass heißt, es gibt unterschiedliche Rechtsvorschriften<br />

für Anlagen, welche auf Deponien errichtet werden sollen und für andere<br />

Standorte. Eine Definition der mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage<br />

erfolgt in Paragraph 2 Ziffer 26 der Deponieverordnung. Hierin werden ebenso Anforderungen<br />

an den MBA-Output definiert (Paragraph 5). Eine wichtige Einschränkung<br />

bezüglich der Verwendung von MBA-Output stellt die Heizwert-Regelung dar.<br />

Danach darf MBA-Output ab 2004 nur noch abgelagert werden, wenn der obere<br />

Heizwert niedriger als 6.000 kJ/kg ist (Paragraph 5 Abs. 7f).<br />

Emissionsgrenzwerte für mechanisch-biologische Anlagen sind bisher keine erlassen<br />

worden, obgleich das Abfallwirtschaftsgesetz die Ermächtigungsgrundlage dazu<br />

bietet. Aus diesem Grunde wird im Genehmigungsfall auf die deutsche TA Luft<br />

zurückgegriffen.<br />

Ersatzbrennstoffe<br />

Qualitätsanforderungen an MBA-Outputströme werden bisher noch durch die<br />

ÖNORM S 2202 „Gütekriterien für Müllkompost“ von 1984 und die ÖNORM S 2024<br />

„Anwendungsrichtlinien für Müllkompost“ geregelt. Hier werden maximal zulässige<br />

Schadstoffkonzentrationen für verschiedene Anwendungen des „Müllkompostes“<br />

definiert. Zur Zeit ist ein Entwurf einer TA MBA in Arbeit.<br />

2.5.2 Mitverbrennung von Abfällen<br />

In der „Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die<br />

Verbrennung von gefährlichen Abfällen“, (VerbrennungsVO, BGBl. II Nr. 22/1999)<br />

und der „Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über<br />

die Verbrennung gefährlicher Abfälle in gewerblichen Betriebsanlagen“ (Celex Nr.<br />

394 L 0067) erfolgen verschiedene Definitionen der Abfallmitverbrennung und der<br />

Anlagen zur Abfallmitverbrennung.<br />

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