Rheinisch â Westfälische Technische Hochschule Aachen
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Kapitel 2<br />
Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />
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fortpflanzungsgefährdend oder Erbgut verändernd eingestufte Stoffe (zum Beispiel<br />
Gesamtkonzentration ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften<br />
Stoffen oder eine Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig<br />
eingestuften Stoffen, usw.).<br />
Mit der Einführung des neuen Abfallartenkataloges wurden 194 Abfallarten neu in<br />
den Katalog aufgenommen und 168 weitere gefährliche Abfallarten bestimmt. Somit<br />
sind nun 405 der 839 aufgeführten Abfallarten als gefährlich eingestuft. Die Einstufung<br />
als „gefährlicher Abfall“ hat Konsequenzen bezüglich der Mitverbrennung.<br />
Diese werden in der europäischen Verbrennungsrichtlinie beschrieben. Danach sollte<br />
die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zwar keine<br />
Auswirkungen auf Emissionsgrenzwerte haben, jedoch werden unterschiedliche Bedingungen<br />
an die Verbrennungsanlagen und -verfahren sowie die Überwachungsmaßnahmen<br />
gestellt. Hierzu wird auf die Grenzwerte für Emissionen in die Luft in<br />
Anhang V verwiesen. Diese Forderungen sind sowohl an die absolute als auch die<br />
relative Menge des mitverbrannten Abfalles gekoppelt. Eine Ausnahme wird allerdings<br />
in Artikel 3 Abs. 2 (Begriffsbestimmung) geregelt. Danach werden gefährliche<br />
„flüssige Abfälle, die in den unmittelbar bei ihrer Verbrennung entstehenden Abgasen<br />
keine anderen Emissionen oder höheren Emissionskonzentrationen verursachen<br />
können, als bei der Verbrennung von Gasöl nach der Definition des Artikels 1 Abs. 1<br />
der Richtlinie 93/12/EWG (3) entstehen“ von den besonderen Bestimmungen für<br />
gefährliche Abfälle ausgenommen.<br />
Eine Auswahl der neu als gefährlich eingestuften Abfälle findet sich in Tabelle 2-1.<br />
Die Anpassung an die technische Entwicklung mit den notwendigen Harmonisierungen<br />
und Fortschreibungen der Abfallnomenklatur erfolgt über einen EU-Ausschuss,<br />
das „Technical Adaption Committee – TAC“.<br />
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