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Rheinisch – Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Kapitel 2<br />

Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />

_________________________________________________________________________________<br />

fortpflanzungsgefährdend oder Erbgut verändernd eingestufte Stoffe (zum Beispiel<br />

Gesamtkonzentration ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften<br />

Stoffen oder eine Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig<br />

eingestuften Stoffen, usw.).<br />

Mit der Einführung des neuen Abfallartenkataloges wurden 194 Abfallarten neu in<br />

den Katalog aufgenommen und 168 weitere gefährliche Abfallarten bestimmt. Somit<br />

sind nun 405 der 839 aufgeführten Abfallarten als gefährlich eingestuft. Die Einstufung<br />

als „gefährlicher Abfall“ hat Konsequenzen bezüglich der Mitverbrennung.<br />

Diese werden in der europäischen Verbrennungsrichtlinie beschrieben. Danach sollte<br />

die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen zwar keine<br />

Auswirkungen auf Emissionsgrenzwerte haben, jedoch werden unterschiedliche Bedingungen<br />

an die Verbrennungsanlagen und -verfahren sowie die Überwachungsmaßnahmen<br />

gestellt. Hierzu wird auf die Grenzwerte für Emissionen in die Luft in<br />

Anhang V verwiesen. Diese Forderungen sind sowohl an die absolute als auch die<br />

relative Menge des mitverbrannten Abfalles gekoppelt. Eine Ausnahme wird allerdings<br />

in Artikel 3 Abs. 2 (Begriffsbestimmung) geregelt. Danach werden gefährliche<br />

„flüssige Abfälle, die in den unmittelbar bei ihrer Verbrennung entstehenden Abgasen<br />

keine anderen Emissionen oder höheren Emissionskonzentrationen verursachen<br />

können, als bei der Verbrennung von Gasöl nach der Definition des Artikels 1 Abs. 1<br />

der Richtlinie 93/12/EWG (3) entstehen“ von den besonderen Bestimmungen für<br />

gefährliche Abfälle ausgenommen.<br />

Eine Auswahl der neu als gefährlich eingestuften Abfälle findet sich in Tabelle 2-1.<br />

Die Anpassung an die technische Entwicklung mit den notwendigen Harmonisierungen<br />

und Fortschreibungen der Abfallnomenklatur erfolgt über einen EU-Ausschuss,<br />

das „Technical Adaption Committee – TAC“.<br />

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