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Rheinisch – Westfälische Technische Hochschule Aachen

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Kapitel 2<br />

Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />

_________________________________________________________________________________<br />

2.2.3 Verordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-<br />

Verordnung – AVV)<br />

Zum 1. Januar 2002 tritt die „Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis<br />

(Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)“ in Kraft und löst somit die „Verordnung zur<br />

Einführung des Europäischen Abfallkatalogs – EAKV“ ab. Somit wird das einheitliche<br />

europäische Abfallverzeichnis über gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auch für<br />

Deutschland umgesetzt. Eine Beschreibung des Abfallartenkataloges erfolgte bereits<br />

in Kapitel 2.1.3.<br />

Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(<strong>Technische</strong> Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)<br />

Die „TA Luft“ ist in Zusammenhang mit dem „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ und<br />

der „vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

über genehmigungspflichtige Anlagen – 4. BImSchV“ zu sehen. Sie „dient dem<br />

Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />

durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche<br />

Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen“. In ihr werden anlagenspezifische<br />

Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als<br />

50 MW festgelegt.<br />

TA Siedlungsabfall – TA-Si<br />

In der „dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (<strong>Technische</strong><br />

Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen<br />

– TA Siedlungsabfall)“ vom 14. Mai 1993 wurden die „Anforderungen an die<br />

Verwertung, Behandlung und sonstige Entsorgung von Siedlungsabfällen nach dem<br />

Stand der Technik sowie damit zusammenhängende Regelungen, die erforderlich<br />

sind, damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird“ beschrieben. Sie<br />

wurde durch Einführung der „Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung<br />

von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen“ (siehe<br />

unten) stärker verrechtlicht.<br />

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