Rheinisch â Westfälische Technische Hochschule Aachen
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Kapitel 2<br />
Rechtliche Grundlagen der Mitverbrennung in Europa<br />
_________________________________________________________________________________<br />
2.2.3 Verordnungen und Verwaltungsvorschriften<br />
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-<br />
Verordnung – AVV)<br />
Zum 1. Januar 2002 tritt die „Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis<br />
(Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)“ in Kraft und löst somit die „Verordnung zur<br />
Einführung des Europäischen Abfallkatalogs – EAKV“ ab. Somit wird das einheitliche<br />
europäische Abfallverzeichnis über gefährliche und nicht gefährliche Abfälle auch für<br />
Deutschland umgesetzt. Eine Beschreibung des Abfallartenkataloges erfolgte bereits<br />
in Kapitel 2.1.3.<br />
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />
(<strong>Technische</strong> Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)<br />
Die „TA Luft“ ist in Zusammenhang mit dem „Bundes-Immissionsschutzgesetz“ und<br />
der „vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
über genehmigungspflichtige Anlagen – 4. BImSchV“ zu sehen. Sie „dient dem<br />
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen<br />
durch Luftverunreinigungen sowie der Vorsorge gegen schädliche<br />
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen“. In ihr werden anlagenspezifische<br />
Emissionsgrenzwerte für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als<br />
50 MW festgelegt.<br />
TA Siedlungsabfall – TA-Si<br />
In der „dritten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (<strong>Technische</strong><br />
Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen<br />
– TA Siedlungsabfall)“ vom 14. Mai 1993 wurden die „Anforderungen an die<br />
Verwertung, Behandlung und sonstige Entsorgung von Siedlungsabfällen nach dem<br />
Stand der Technik sowie damit zusammenhängende Regelungen, die erforderlich<br />
sind, damit das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird“ beschrieben. Sie<br />
wurde durch Einführung der „Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung<br />
von Siedlungsabfällen und über biologische Abfallbehandlungsanlagen“ (siehe<br />
unten) stärker verrechtlicht.<br />
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