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Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft in ...

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Mit dem zum 25.03.2002 <strong>in</strong> Kraft getretenen Zweiten Gesetz <strong>zur</strong> Neuregelung des Rechtes<br />

des Naturschutzes und <strong>der</strong> Landschaftspflege und <strong>zur</strong> Anpassung an<strong>der</strong>er<br />

Rechtsvorschriften (BNatGNeuregG) und dar<strong>in</strong> vor allem den §§ 32 bis 35 als zentralen<br />

Vorschriften, ist die Umsetzung <strong>der</strong> FFH-Richtl<strong>in</strong>ie sowie <strong>der</strong> EU-VRL <strong>in</strong> das<br />

Naturschutzgesetz des Bundes erfolgt. Die Vorgaben <strong>der</strong> EU-VRL s<strong>in</strong>d daher nicht nur nach<br />

<strong>in</strong>ternationalem Recht, son<strong>der</strong>n auch nach aktuellem Recht b<strong>in</strong>dend.<br />

FFH-Richtl<strong>in</strong>e und EU-VRL bilden geme<strong>in</strong>sam den gesetzlichen Rahmen <strong>zur</strong> Ausweisung<br />

und dauerhaften Sicherung e<strong>in</strong>es „europäischen kohärenten ökologischen Netzes<br />

beson<strong>der</strong>er Schutzgebiete“, die als Grundlage für das „europäische Schutzgebietssystem<br />

NATURA 2000“ dienen (vgl. SSYMANK et al. 1998).<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Bedeutung und <strong>der</strong> Reichweite <strong>der</strong> EU-VRL sollen <strong>in</strong> Kürze die wichtigsten<br />

Aspekte dargestellt werden:<br />

• Ausweisung <strong>der</strong> zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebieten zu EU-<br />

Vogelschutzgebieten (Art. 4, Abs. 1). Diese Auswahl muß alle<strong>in</strong>e nur nach fachlichen<br />

Kriterien h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Verbreitung, Gefährdung und Bestandssitution <strong>der</strong> Arten erfolgen<br />

und bezieht sich <strong>in</strong> erster L<strong>in</strong>ie auf die Arten des Anhang I <strong>der</strong> EU-VRL. Gebietsmeldungen<br />

durch das Land Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz s<strong>in</strong>d im Jahr 2002 bereits erfolgt. Aufgrund des<br />

Mahnverfahrens <strong>der</strong> EU-Kommission gegen Deutschland wegen unvollständiger Meldung<br />

<strong>von</strong> FFH- und EU-Vogelschutzgebieten besitzt die gegenwärtige Gebietskulisse <strong>in</strong><br />

Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz noch vorläufigen Charakter. Nachmeldungen o<strong>der</strong> Gebietserweiterungen<br />

s<strong>in</strong>d pr<strong>in</strong>zipiell noch möglich, bis die EU-Kommission e<strong>in</strong>e vollständige Meldung <strong>von</strong><br />

Deutschland geprüft und akzeptiert hat.<br />

• Entsprechende Maßnahmen s<strong>in</strong>d für alle „wan<strong>der</strong>nden Arten“ zu ergreifen und<br />

zwar <strong>in</strong> ihren „Vermehrungs-, Mauser- und Überw<strong>in</strong>terungsgebieten“. Dabei ist dem<br />

„Schutz <strong>der</strong> Feuchtgebiete beson<strong>der</strong>e Bedeutung zuzumessen“ (Art. 4, Abs. 2). Dies<br />

betrifft somit nicht nur Zugvogelarten und W<strong>in</strong>tergäste, die <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz überw<strong>in</strong>tern<br />

(Graugans, Saatgans, Bläßgans), son<strong>der</strong>n auch die Brutbestände <strong>von</strong> Zugvogelarten, die<br />

<strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz brüten. Unter diesen Punkt fällt auch die Graugans, da es sich<br />

offensichtlich um ziehenden Populationen, und damit um „wan<strong>der</strong>nde Arten“ im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />

EU-VRL handelt. Zudem s<strong>in</strong>d Gänse als typische Arten <strong>von</strong> Feuchtgebieten, denen e<strong>in</strong>e<br />

„beson<strong>der</strong>e Bedeutung“ zugemessen wird, zu betrachten.<br />

• Schutz aller wildlebenden Arten (Art, 1, Art. 3). Über den bereits erwähnten<br />

beson<strong>der</strong>en Schutz <strong>der</strong> Arten des Anhang I und <strong>der</strong> wan<strong>der</strong>nden Arten h<strong>in</strong>aus, werden <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> VRL pr<strong>in</strong>zipiell alle wildlebenden Arten geschützt und damit auch Standvögel (Nicht-<br />

Zugvögel). Die Diskussion, ob und <strong>in</strong>wieweit es sich bei <strong>der</strong> rhe<strong>in</strong>land-pfälzischen<br />

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