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Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft in ...

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Graugans-Brutpopulation um Stand- o<strong>der</strong> Zugvögel handelt, ist bezüglich <strong>der</strong> EU-VRL nicht<br />

relevant.<br />

• Aussagen zu jagdbaren Arten: Ke<strong>in</strong>e Bejagung während aller Phasen <strong>der</strong> Brut- und<br />

Aufzuchtzeit und bei Zugvögeln ke<strong>in</strong>e Jagd während des Heimzuges. Diesem Umstand<br />

wird <strong>in</strong> Rhe<strong>in</strong>land-Pfalz durch die aktuelle Jagdzeitenverordnung bereits Rechnung<br />

getragen (s, Tab. <strong>in</strong> Kap. 9.2).<br />

• Verschlechterungsverbot (Art. 13): Gilt für alle wildlebenden Vogelarten (gemäß Art. 1),<br />

des EU-Vogelschutzgebietes.<br />

• E<strong>in</strong>griffsregelungen: Hier gelten seit <strong>der</strong> Zusammenführung <strong>der</strong> FFH-Richtl<strong>in</strong>ie mit <strong>der</strong><br />

EU-VRL une<strong>in</strong>geschränkt die Vorgaben <strong>der</strong> FFH-Richtl<strong>in</strong>ie. Darunter fallen alle denkbaren<br />

E<strong>in</strong>griffe, die zu e<strong>in</strong>er möglichen Bee<strong>in</strong>trächtigung des EU-Vogelschutzgebietes bzw.<br />

se<strong>in</strong>er „maßgeblichen Bestandteile“ (<strong>in</strong> diesem Fall die maßgeblichen Vogelarten) führen<br />

können. Dazu gehören auch E<strong>in</strong>griffe außerhalb des Gebietes, sofern sich die<br />

Auswirkungen bis <strong>in</strong> das Gebiet h<strong>in</strong>e<strong>in</strong> erstrecken bzw. maßgebliche Arten dieses Gebietes<br />

betreffen kann. Dazu muss zwangsläufig die Vergrämung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Abschuß <strong>von</strong><br />

Vogelarten gerechnet werden, sofern sie maßgebliche Bestandteile des betroffenen EU-<br />

Vogelschutzgebietes s<strong>in</strong>d.<br />

Zum<strong>in</strong>dest im Falle <strong>der</strong> Graugans <strong>in</strong> den Bereichen des Urmitzer Werth/Engerser Feld und<br />

dem Inselrhe<strong>in</strong>/Ingelheimer Rhe<strong>in</strong>ebene handelt es sich def<strong>in</strong>itiv um maßgebliche<br />

Bestandteile dieser EU-Vogelschutzgebiete. In <strong>der</strong> Region zwischen Ludwigshafen und<br />

Speyer müsste <strong>zur</strong> genauen E<strong>in</strong>schätzung <strong>der</strong> Situation e<strong>in</strong>e detaillierter Analyse<br />

durchgeführt werden.<br />

Bei solchen E<strong>in</strong>griffen muss daher gemäß Artikel 6 Abs. 3 <strong>der</strong> FFH-Richtl<strong>in</strong>ie (§§ 34 c, d, e<br />

BNatSchG)e<strong>in</strong>e FFH-Prognose erstellt werden, um erhebliche Auswirkungen ausschließen<br />

zu können. Im Falle möglicher erheblicher Bee<strong>in</strong>trächtigung muss e<strong>in</strong>e FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Werden bei e<strong>in</strong>er FFH-<br />

Verträglichkeitsprüfung „erhebliche Bee<strong>in</strong>trächtigungen“ konstatiert, ist <strong>der</strong> geplante E<strong>in</strong>griff<br />

abzulehnen. Im Rahmen <strong>der</strong> FFH-Richtl<strong>in</strong>ie besteht aber die Möglichkeit zu<br />

Ausnahmeverfahren, sofern „Gründe des öffentlichen Interesses überwiegen“ und sofern<br />

gleichwertige Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden. Zuständige<br />

Behörde ist die Naturschutzbehörde.<br />

Fazit: Aufgrund dieser gegenwärtigen Situation wird im H<strong>in</strong>blick auf die Umsetzung <strong>der</strong> EU-<br />

Vogelschutzrichtl<strong>in</strong>ie e<strong>in</strong>e baldmöglichste Anwendung dieser Vorschrift <strong>in</strong> Bezug auf die<br />

Vergrämungmaßnahmen und Vergrämungsabschüsse im Bereich <strong>von</strong> EU-<br />

Vogelschutzgebieten wird dr<strong>in</strong>gend angeraten.<br />

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