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Gutachten zur Abwehr von Vögeln in der Landwirtschaft in ...

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Methoden <strong>zur</strong> Vogelabwehr Seite 23<br />

abzuhalten o<strong>der</strong> zu verscheuchen. Vogelabwehrmaßnahmen, die hierfür geeignet s<strong>in</strong>d,<br />

werden <strong>in</strong> den anschließenden Kapiteln (Kap. 4.2 ff) genannt.<br />

Sehr häufig wird die Frage nach <strong>der</strong> Erstattung <strong>von</strong> Wildschäden <strong>in</strong> landwirtschaftlichen<br />

Kulturen aufgeworfen. § 29 BJG Abs. 1, <strong>der</strong> die Schadensersatzpflicht regelt, stellt hierzu<br />

klar fest:<br />

§ 29 Bundesjagdgesetz BJG<br />

Schadensersatzpflicht<br />

(1) Wird e<strong>in</strong> Grundstück, das zu e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>schaftlichen Jagdbezirk<br />

gehört o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>em geme<strong>in</strong>schaftlichen Jagdbezirk angeglie<strong>der</strong>t ist (§ 5<br />

Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkan<strong>in</strong>chen o<strong>der</strong> Fasane beschädigt, so<br />

hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu<br />

ersetzen.<br />

Im S<strong>in</strong>ne des Jagdrechts s<strong>in</strong>d alle Schäden, die durch R<strong>in</strong>geltaube, Rabenkrähe und<br />

Elster, aber auch <strong>von</strong> Eichelhäher, Dohle, Saatkrähe, Star, Wachol<strong>der</strong>drossel und Amsel<br />

verursacht werden, nicht ausgleichspflichtig. Somit müssen die Schadenskosten vom<br />

jeweiligen Bewirtschafter selbst getragen werden.<br />

4.1.4 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 14. Mai 1998<br />

Den E<strong>in</strong>satz <strong>von</strong> Pflanzenschutzmaßnahmen regelt das Pflanzenschutzgesetz <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Neufassung vom 14. Mai 1998. Die Ziele des Gesetzes ergeben sich aus § 1, wobei<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Abs. 1 und 4 für den Rebschutz <strong>von</strong> Interesse s<strong>in</strong>d:<br />

Zweck des Gesetzes ist,<br />

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)<br />

§ 1 Zweck<br />

(1) Pflanzen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e Kulturpflanzen, vor Schadorganismen und<br />

nichtparasitären Bee<strong>in</strong>trächtigungen zu schützen.<br />

(4) Gefahren abzuwenden, die durch die Anwendung <strong>von</strong><br />

Pflanzenschutzmitteln o<strong>der</strong> durch an<strong>der</strong>e Maßnahmen des<br />

Pflanzenschutzes <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e für die Gesundheit <strong>von</strong> Mensch, Tier<br />

und für den Naturhaushalt entstehen können.

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