o. Bericht - Stadt Biel
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a) Bei den Primarlehrerinnen je . . . . Fr. 205.—<br />
b 71 „ Primarlehrern (Verheir. u. ledige) „ 220.—<br />
c 7 „ Sekundarlehrerinnen je „ 220.—<br />
d 7 1 Progym. u. Sekundarlehrern je „ 240.—<br />
e 7 7 Gymnasial- u. Handelslehrern je „ 260.—<br />
f „ n Gewerbelehrern je . . „ 240.—<br />
g) „ „ Arbeitsschullehrerinnen je . n 20.— (pro Kl.)<br />
h) „ „ Haushaltungslehrerinnen : Entsprechend den Abzügen,<br />
wie sie bei den Primarlehrerinnen gemacht werden.<br />
d) Bei den ständigen und nicht ständigen Gemeinderäten<br />
10 0/0 der mittlern Erhöhung der Besoldungsminima und<br />
Maxima, wie sie in den Besoldungsregulativen 1913 und 1919<br />
enthalten sind, ausmachend<br />
für die ständigen Gemeinderäte je Fr. 400.—<br />
für die nichtständigen Gemeinderäte je Fr. 100.e)<br />
Bei dem aushülfsweise oder nicht voll beschäftigten Personal,<br />
oder der aushülfsweise oder nicht voll beschäftigten Lehrerschaft<br />
wird der Abzug auf der Besoldung oder dem Lohne im<br />
Verhältnis zu dem definitiv angestellten oder vollbeschäftigten<br />
Personal der entsprechenden Kategorie gemacht.<br />
f) Für die Primarlehrerschaft an der Oberstufe wird die<br />
gegenwärtig beim Gemeinderate hängige Neuregelung der Besoldungsv<br />
erhältnisse hier ausdrücklich vorbehalten.<br />
III. Die übrigen Bestimmungen der unter I genannten<br />
Lohnregulative bleiben, soweit sie nicht durch die unter II enthaltenen<br />
Bestimmungen abgeändert werden, vom 1. Januar 1924<br />
hinweg, unverändert in Kraft.<br />
IV. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses<br />
beauftragt. Er wird ausdrücklich ermächtigt, den Besoldungs-<br />
oder Lohnabzug für diejenigen Beamten, Angestellten<br />
und Arbeiter und dasjenige Lehrerpersonal, deren Abzüge in<br />
den Ziffern 1-5 nicht ausdrücklich vorgesehen sind, endgültig<br />
festzusetzen. Allfällige Streitigkeiten aus den unter Ziff. I und<br />
II enthaltenen Bestimmungen werden, soweit sie nicht in die<br />
Kompetenz der ordentlichen Zivil- oder Administrativgerichte<br />
fallen, endgültig durch den Gemeinderat erledigt.