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o. Bericht - Stadt Biel

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— 14 —<br />

a) Bei den Primarlehrerinnen je . . . . Fr. 205.—<br />

b 71 „ Primarlehrern (Verheir. u. ledige) „ 220.—<br />

c 7 „ Sekundarlehrerinnen je „ 220.—<br />

d 7 1 Progym. u. Sekundarlehrern je „ 240.—<br />

e 7 7 Gymnasial- u. Handelslehrern je „ 260.—<br />

f „ n Gewerbelehrern je . . „ 240.—<br />

g) „ „ Arbeitsschullehrerinnen je . n 20.— (pro Kl.)<br />

h) „ „ Haushaltungslehrerinnen : Entsprechend den Abzügen,<br />

wie sie bei den Primarlehrerinnen gemacht werden.<br />

d) Bei den ständigen und nicht ständigen Gemeinderäten<br />

10 0/0 der mittlern Erhöhung der Besoldungsminima und<br />

Maxima, wie sie in den Besoldungsregulativen 1913 und 1919<br />

enthalten sind, ausmachend<br />

für die ständigen Gemeinderäte je Fr. 400.—<br />

für die nichtständigen Gemeinderäte je Fr. 100.e)<br />

Bei dem aushülfsweise oder nicht voll beschäftigten Personal,<br />

oder der aushülfsweise oder nicht voll beschäftigten Lehrerschaft<br />

wird der Abzug auf der Besoldung oder dem Lohne im<br />

Verhältnis zu dem definitiv angestellten oder vollbeschäftigten<br />

Personal der entsprechenden Kategorie gemacht.<br />

f) Für die Primarlehrerschaft an der Oberstufe wird die<br />

gegenwärtig beim Gemeinderate hängige Neuregelung der Besoldungsv<br />

erhältnisse hier ausdrücklich vorbehalten.<br />

III. Die übrigen Bestimmungen der unter I genannten<br />

Lohnregulative bleiben, soweit sie nicht durch die unter II enthaltenen<br />

Bestimmungen abgeändert werden, vom 1. Januar 1924<br />

hinweg, unverändert in Kraft.<br />

IV. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses<br />

beauftragt. Er wird ausdrücklich ermächtigt, den Besoldungs-<br />

oder Lohnabzug für diejenigen Beamten, Angestellten<br />

und Arbeiter und dasjenige Lehrerpersonal, deren Abzüge in<br />

den Ziffern 1-5 nicht ausdrücklich vorgesehen sind, endgültig<br />

festzusetzen. Allfällige Streitigkeiten aus den unter Ziff. I und<br />

II enthaltenen Bestimmungen werden, soweit sie nicht in die<br />

Kompetenz der ordentlichen Zivil- oder Administrativgerichte<br />

fallen, endgültig durch den Gemeinderat erledigt.

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