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o. Bericht - Stadt Biel

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IV. Vormundschaftsdirektion<br />

Vorsteher : Herr Gemeinderat Fawer.<br />

a) Vormundschaftskommission<br />

Im Jahre 1923 fanden 20 Sitzungen der Vormundschaftskommission<br />

statt, die gut besucht wurden. Die behandelten<br />

Geschäfte belaufen sich auf 841.<br />

Neben der Prüfung der periodischen Verwaltungsrechnungen<br />

und <strong>Bericht</strong>e der Vormünder, deren total 214 abgelegt wurden,<br />

nahm auch die Vertretung der Interessen landesabwesender oder<br />

minderjähriger Personen in Erbschaftsangelegenheiten die Kommission<br />

stark in Anspruch. Es sei mit Genugtuung erwähnt,<br />

daß im Jahre 1923 sämtliche zur Liquidation gekommenen Erbschaften<br />

ohne Inanspruchnahme der Gerichtsbehörden erledigt<br />

werden konnten. Viel beschäftigte die Kommission auch die Anordnung<br />

von Sicherungsmaßnahmen in Erbschaftsfällen, die an<br />

die Vormundschaftskommission delegiert ist. Die eingetretenen<br />

Todesfälle hatten 32 Testamentseröffnungen, 66 Inventaranordnungen<br />

und 5 Bestellungen von Erbschaftsverwaltungen zur<br />

Folge. Die an die Herren Notare übertragenen Geschäfte sind<br />

mit einigen wenigen Ausnahmen zur vollen Zufriedenheit besorgt<br />

worden. In einem Falle mußte wegen übersetzter Kostenforderung<br />

Klage eingereicht werden, die Erfolg hatte.<br />

Im Bestande der Vormundschaften ist neuerdings eine<br />

wesentliche Zunahme zu verzeichnen. Die neubestellten Verwaltungen<br />

betreffen in der Hauptsache geisteskranke und unmündige<br />

Personen.<br />

Rechtsgeschäfte zwischen Ehegatten (Verpflichtungen der<br />

Ehefrau zugunsten des Ehemannes und Eheverträge) sind wieder<br />

in ganz ansehnlicher Zahl zur Behandlung gelangt. Nicht überall<br />

konnte den bezüglichen Verträgen zugestimmt werden, weil da<br />

und dort die Interessen der Ehefrau in offensichtlicher Weise<br />

verletzt wurden. Einem Ehevertrag mußte auch deshalb die<br />

Genehmigung versagt werden, weil darin die Tatsachen vollständig<br />

entstellt und die Rechte Dritter in erkennbarer Weise<br />

wider Treu und Glauben verletzt wurden. Wenn es auch nicht

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