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o. Bericht - Stadt Biel

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— 65 —<br />

An die zuständige Vormundschaftsbehörde über-<br />

wiesen .<br />

Unmöglichkeit Vaterschaftsansprüche geltend zu<br />

machen, Art. 314 und 315 ZGB<br />

Auf Ende des Jahres unerledigt<br />

Von den 4 unerledigten Fällen ist einer beim Amtsgericht<br />

<strong>Biel</strong> hangig.<br />

Kassawesen: Die Amtsvormundschaft verzeichnet einen<br />

Kassaverkehr von Fr. 363,603.80 (1922 Fr. 329,329.35).<br />

An Alimenten und Unterhaltungsbeiträgen konnten einkassiert<br />

werden :<br />

1. Von Vätern: 9 923 1922<br />

a) Laufende Zahlungen 31,278.35 22,936.65<br />

b) Einmalige Abfindungssumme 2,000.— —.—<br />

2. Von Müttern . . . . . . . . 5,800.15 3,797.10<br />

3. Von unterstützungspflichtigen Gemeinden 8,345.95 6,515.60<br />

3<br />

1<br />

4<br />

Total Fr. 47,424.45 33,249.35<br />

Anzeigen wegen böswilliger oder liederlicher Nichterfüllung<br />

der Alimentationspflicht (Art. 37 und 62 Armenpolizeigesetz)<br />

sind 12 eingereicht worden (1922 6).<br />

An Pflege- und Unterhaltungsgeldern sind für die Schutzbefohlenen<br />

in monatlichen Raten an die Pfleger ausbezahlt<br />

worden Fr. 83,693.75 (1922 Fr. 66,499.90).<br />

Das Vermögen der Mündel des Amtsvormundes beträgt<br />

auf 31. Dezember 1923 Fr. 372,849.65.<br />

Die Wahrung der materiellen Interessen der Schutzbefohlenen<br />

erforderte ebensoviel Zeit und Arbeit, wie die persönliche<br />

Fürsorge.<br />

Kinderschutzma/.nahmen : (Art. 283 und ff. Z GB). Seitens<br />

der Schul-, Gerichts- und Polizeibehörden, Pfarrämter, Eltern<br />

und Privaten sind 67 (1922 73) Fälle von Kindervernachlässigung,<br />

Gefährdung, Mißhandlung, Verweigerung des Gehorsams gegenüber<br />

den Eltern und schlechter Aufführung zur Kenntnis gebracht<br />

worden. Die meistens zeitraubenden Untersuchungen wurden<br />

durchgeführt und hatten, je nach dem Tatbestand, vormundschaftliche<br />

Maßnahmen, wie Entzug der elterlichen Gewalt,<br />

Wegnahme der Kinder, Stellung unter Aufsicht, Verwarnung<br />

und Belehrung der Fehlbaren, zur Folge.<br />

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