o. Bericht - Stadt Biel
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3. Der <strong>Stadt</strong>rat beantragt dem Regierungsrate, die sämtlichen<br />
gegen diesen Alignementsplan erhobenen Einsprachen,<br />
soweit sie nicht ausdrücklich zurückgezogen wurden, abzuweisen.<br />
4. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzuge dieser Beschlüsse<br />
beauftragt. Er wird insbesondere beauftragt, die gemäß<br />
§ 7 des Gesetzes betr. die Aufstellung von Alignementsplänen<br />
und von baupolizeilichen Vorschriften durch die Gemeinde vom<br />
15. Juli 1894 erforderliche Genehmigung durch den Regierungsrat<br />
nachzusuchen.<br />
11. Genehmigung des Kaufvertrages mit Herrn H. Brand betr.<br />
die Erwerbung der Parzellen Nr. 2675 und 2676 an der Salzhausstraße<br />
(1. November).<br />
Beschluß:<br />
1. Dem zwischen Hrn. Hans Brand, Hotelier z. Bären in Twann,<br />
als Verkäufer und der Einwohnergemeinde <strong>Biel</strong>, als Käuferin,<br />
abgeschlossenen Kaufvertrage betreffend die Parzellen <strong>Biel</strong><br />
Grundbuchblatt No. 2675 im Halte von 13,27 Aren und einer<br />
Grundsteuerschatzung von Fr. 5,310.— und No. 2676 im Halte<br />
von 17,49 Aren und einer Grundsteuerschatzung von Fr. 7,000,<br />
d. d. 28. September 1923, wird die Genehmigung erteilt.<br />
2. Der Gemeinderat wird mit dem Vollzuge dieses Beschlusses<br />
beauftragt. Er wird ermächtigt, die zur Bezahlung des Kaufpreises<br />
erforderlichen Gelder, wenn notwendig, auf dem Anleihenswege<br />
zu beschaffen.<br />
12. Neuzuteilung verschiedener Geschäftszweige an die Armenund<br />
Vormundschaftsdirektion (1. November).<br />
Beschluß:<br />
1. Das Arbeitslosenfürsorgewesen, der Arbeitsnachweis, die Naturalverpflegung<br />
und das Wohnungsamt werden vom 1. November<br />
1923 hinweg der Armendirektion zugeteilt.<br />
Die Armendirektion wird mit der Anordnung und Durchführung<br />
der sich aus dieser Neuzuteilung ergebenden, organisatorischen<br />
Maßnahmen beauftragt.<br />
2. Die Polizeidirektion wird für den Rest der laufenden Amtsperiode<br />
Herrn Gemeinderat Tiirler zugeteilt.