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Teil 5: C Bildung, Wissenschaft und Forschung - SPD-Fraktion im ...

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Analyse: <strong>Bildung</strong>, <strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Forschung</strong><br />

Tabelle 25:<br />

Vorgaben zu Mindestzügigkeit <strong>und</strong> Mindestjahrgangsbreite in<br />

Niedersachsen<br />

Schulform Mindestzügigkeit Mindestjahrgangsbreite<br />

Gr<strong>und</strong>schule 1 28<br />

Hauptschule 2 48<br />

Realschule 2 52<br />

Gymnasium <strong>im</strong> Sek. I Bereich 2 54<br />

IGS <strong>im</strong> Sek. I Bereich 4 104<br />

KGS <strong>im</strong> Sek. I Bereich 4 104<br />

Gymnasiale Oberstufe 3 54<br />

Fachgymnasium 3 66<br />

Abendgymnasium, Kolleg 3 60<br />

Förderschule (alle Formen) 1 9 (<strong>im</strong> Mittel)<br />

Quelle: NIEDERSÄCHSISCHER LANDTAG (2005: 11). Überarbeitete Darstellung.<br />

Zu dieser organisatorisch <strong>und</strong> pädagogisch begründeten Festlegung steht jedoch die<br />

Forderung nach wohnungsnaher Beschulung <strong>und</strong> dem Erhalt zumutbarer Schulwege<br />

für die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in Konkurrenz. Insbesondere in <strong>Teil</strong>en des ländlichen<br />

Raumes werden diese Mindestgrößen bereits heute unterschritten. Diese Entwicklung<br />

wird sich künftig angesichts der kleinräumig teilweise weiter rückläufigen<br />

Schülerzahlen noch verschärfen.<br />

Nach § 3 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vom November 2005 sind<br />

daher Ausnahmeregelungen von den Vorgaben zur Mindestgröße der unterschiedlichen<br />

Schulformen vorgesehen, die den Erhalt von Schulstandorten auch bei unterschreiten<br />

der Mindestgrößen ermöglichen sollen.<br />

Die Bedingungen für die Erteilung einer Ausnahmeregelung, die den Betrieb einer<br />

Schule auch bei Unterschreiten der vorgegebenen Mindestgrößen ermöglicht, bestehen<br />

darin, dass<br />

! andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger würden 113 ,<br />

! die Schule nicht nach § 106 Abs. 4 NSchG mit einer anderen Schule organisatorisch<br />

zusammengefasst werden kann,<br />

! dadurch der bestehende Schulstandorte erhalten wird,<br />

! benachbarte Schulstandorte in ihrem Bestand nicht gefährdet sind,<br />

! eine ständige organisatorische <strong>und</strong> pädagogische Zusammenarbeit mit einer anderen<br />

Schule der gleichen Schulform vereinbart wird.<br />

Nach § 106 Abs. 1 NSchG obliegt es dem Schulträger, Schulen nach Maßgabe der<br />

lokalen Bedürfnisse zu errichten, zu erweitern, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben.<br />

Dementsprechend wird auch der Bedarf für eine Ausnahmeregelung durch<br />

den lokalen Schulträger festgestellt. Dabei sind insbesondere die Entwicklung der<br />

örtlichen Schülerzahlen, die Interessen der Erziehungsberechtigen sowie die Ziele der<br />

Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Die tatsächliche Zulassung einer Ausnahmeregelung<br />

wird dann durch die Landesschulbehörde <strong>im</strong> Benehmen mit dem jeweiligen<br />

Schulträger beschlossen.<br />

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