Teil 5: C Bildung, Wissenschaft und Forschung - SPD-Fraktion im ...
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Analyse: <strong>Bildung</strong>, <strong>Wissenschaft</strong> <strong>und</strong> <strong>Forschung</strong><br />
Tabelle 25:<br />
Vorgaben zu Mindestzügigkeit <strong>und</strong> Mindestjahrgangsbreite in<br />
Niedersachsen<br />
Schulform Mindestzügigkeit Mindestjahrgangsbreite<br />
Gr<strong>und</strong>schule 1 28<br />
Hauptschule 2 48<br />
Realschule 2 52<br />
Gymnasium <strong>im</strong> Sek. I Bereich 2 54<br />
IGS <strong>im</strong> Sek. I Bereich 4 104<br />
KGS <strong>im</strong> Sek. I Bereich 4 104<br />
Gymnasiale Oberstufe 3 54<br />
Fachgymnasium 3 66<br />
Abendgymnasium, Kolleg 3 60<br />
Förderschule (alle Formen) 1 9 (<strong>im</strong> Mittel)<br />
Quelle: NIEDERSÄCHSISCHER LANDTAG (2005: 11). Überarbeitete Darstellung.<br />
Zu dieser organisatorisch <strong>und</strong> pädagogisch begründeten Festlegung steht jedoch die<br />
Forderung nach wohnungsnaher Beschulung <strong>und</strong> dem Erhalt zumutbarer Schulwege<br />
für die Schülerinnen <strong>und</strong> Schüler in Konkurrenz. Insbesondere in <strong>Teil</strong>en des ländlichen<br />
Raumes werden diese Mindestgrößen bereits heute unterschritten. Diese Entwicklung<br />
wird sich künftig angesichts der kleinräumig teilweise weiter rückläufigen<br />
Schülerzahlen noch verschärfen.<br />
Nach § 3 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung vom November 2005 sind<br />
daher Ausnahmeregelungen von den Vorgaben zur Mindestgröße der unterschiedlichen<br />
Schulformen vorgesehen, die den Erhalt von Schulstandorten auch bei unterschreiten<br />
der Mindestgrößen ermöglichen sollen.<br />
Die Bedingungen für die Erteilung einer Ausnahmeregelung, die den Betrieb einer<br />
Schule auch bei Unterschreiten der vorgegebenen Mindestgrößen ermöglicht, bestehen<br />
darin, dass<br />
! andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger würden 113 ,<br />
! die Schule nicht nach § 106 Abs. 4 NSchG mit einer anderen Schule organisatorisch<br />
zusammengefasst werden kann,<br />
! dadurch der bestehende Schulstandorte erhalten wird,<br />
! benachbarte Schulstandorte in ihrem Bestand nicht gefährdet sind,<br />
! eine ständige organisatorische <strong>und</strong> pädagogische Zusammenarbeit mit einer anderen<br />
Schule der gleichen Schulform vereinbart wird.<br />
Nach § 106 Abs. 1 NSchG obliegt es dem Schulträger, Schulen nach Maßgabe der<br />
lokalen Bedürfnisse zu errichten, zu erweitern, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben.<br />
Dementsprechend wird auch der Bedarf für eine Ausnahmeregelung durch<br />
den lokalen Schulträger festgestellt. Dabei sind insbesondere die Entwicklung der<br />
örtlichen Schülerzahlen, die Interessen der Erziehungsberechtigen sowie die Ziele der<br />
Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen. Die tatsächliche Zulassung einer Ausnahmeregelung<br />
wird dann durch die Landesschulbehörde <strong>im</strong> Benehmen mit dem jeweiligen<br />
Schulträger beschlossen.<br />
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