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186<br />

Friederike Sackmann<br />

betroffen waren. Die schleswig-holsteinische Küstenfischereiordnung (KüFO)<br />

setzte für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli eines Jahres ein Anlandungsverbot fest,<br />

von dem die Kulturpflege allerdings nicht eingeschlossen war. Des Weiteren<br />

existierte ein Gesetz zum Schutze der Miesmuschelfischerei, das in Paragraph 2<br />

Vorgaben für die eingesetzten Fahrzeuge und Fanggeräte beinhaltete, wonach die<br />

Größe und Motorenleistung der Schiffe und sowohl die Anzahl als auch die Art<br />

der Fanggeräte definiert wurden. Die Erlaubnis zur Muschelfischerei wurde über<br />

Lizenzen geregelt, die vom jeweiligen Bundesland vergeben wurden. Auf diese<br />

Weise hatte eine begrenzte Anzahl von neun Muschelfischern die Rechte für die<br />

Berufsausübung.<br />

Da die Rechtslage Tendenzen hin zur Bevorzugung der Miesmuschelfischerei<br />

aufwies, nahm sich das Umweltbundesamt der Aufgabe an, mit dem Projekt<br />

„Ökosystemforschung Wattenmeer“ ab dem Jahr 1986 über einen Zeitraum von<br />

zehn Jahren wissenschaftliche Erkenntnisse zum besseren Verständnis des Wattenmeeres<br />

zu gewinnen. Ziel war es, anhand der gewonnenen Ergebnisse, die aufgrund<br />

der Dynamik des betrachteten Gebiets nicht, wie sonst in der Wissenschaft<br />

üblich, reproduzierbar sind, Direktiven für weiteres Handeln abzuleiten, um so den<br />

Schutz des Ökosystems zukünftig verbessern zu können.<br />

Der Konflikt zwischen Muschelfischern und Naturschützern bezog sich nur<br />

zum Teil auf belegbare Fakten, dazu kamen ideologische Aspekte. Verbände und<br />

Organisationen wie die Schutzstation Wattenmeer und der WWF leiten nicht zuletzt<br />

auch aus solchen Themen ihre Existenz ab und ihnen ist daran gelegen, diese<br />

auf der Tagesordnung zu behalten. Die Miesmuschelfischer mussten auf wirtschaftliche<br />

Rentabilität ihrer Arbeit achten, waren sich aber seit jeher bewusst, in<br />

einem sensiblen Ökosystem zu agieren und die Miesmuschelressourcen als ihren<br />

Rohstoff möglichst langfristig zu erhalten. Daher wurde auch nach Einrichtung des<br />

„Nationalparks schleswig-holsteinisches Wattenmeer“ weiterhin versucht den unterschiedlichen<br />

Positionen Nachdruck zu verleihen und diese in Gesetzen verwirklicht<br />

zu sehen. Als Konsequenz der oben aufgeführten Bedenken wurde von Seiten<br />

der Naturschützer gefordert, der Bezeichnung Nationalpark gerecht zu werden<br />

und daher zum einen auf die Muschelfischerei in Zone 1 zu verzichten, zum anderen<br />

diesen Bereich auf 50 % auszuweiten. Da die Miesmuschelvorkommen weit<br />

gestreut sind, hätte dies die Miesmuschelfischerei sehr beeinträchtigt.<br />

Inzwischen änderte sich auch die Zielsetzung des Naturschutzes, wobei nun<br />

nicht mehr die Erhaltung des status quo der Natur im Fokus stand, sondern der<br />

gänzliche Schutz vor menschlichen Einflüssen. Die Miesmuschelfischer reagierten<br />

und verzichteten ab 1990 bis 1995 freiwillig schrittweise auf die Kulturflächen in<br />

Zone 1 und legten entsprechend große Kulturflächen in Zone 3 an. Das gesamte<br />

Kulturflächengebiet betrug in der Zeit um die 2.800 ha. Die Novelle des Landesfischereigesetzes<br />

im Jahr 1996 verbot endgültig Miesmuschelzucht in der Zone 1,<br />

ebenso auf eulitorialen Wattabschnitten. Außerdem sind seitdem enge Absprachen<br />

mit der obersten Fischerei- und Naturschutzbehörde notwendig. Zu Beginn des<br />

Jahres 1997 wurde die erste Version des „Programms zur Bewirtschaftung der

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