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ÖPP Schriftenreihe Band 1 - ÖPP Deutschland AG

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Erfolgt die Finanzierung eines ÖPP-Projektes durch eine Forfaitierung, so verkauft die<br />

Projektgesellschaft bzw. der private Partner die Forderung aus der Leistungserstellung gegenüber<br />

der öffentlichen Hand an den oder die Kreditgeber. Die Höhe der verkauften Forderung<br />

entspricht dabei der Höhe der zu finanzierenden Investitionssumme. Die Projektgesellschaft<br />

haftet anschließend nur noch für das Bestehen der Forderung (Verität), nicht<br />

aber für die Einbringlichkeit, also die Bonität des öffentlichen Schuldners. 8 Vielmehr geht<br />

das Bonitätsrisiko auf den Käufer, die Bank, über. Gleichzeitig verzichtet der öffentliche Auftraggeber<br />

gegenüber der Bank (nicht gegenüber der Projektgesellschaft) auf Einwendungen<br />

und Einreden aus dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft (Projektvertrag) sowie auf das<br />

Recht zur Aufrechnung. Damit stellt der Kreditgeber bei der Risikobewertung nicht auf das<br />

Projekt oder den Betreiber, sondern auf die Bonität der öffentlichen Hand ab. Die Projektgesellschaft<br />

bzw. der Sponsor nimmt somit kein Darlehen auf, sondern finanziert das Projekt<br />

aus dem „Kaufpreis“ für die Forderung.<br />

Eine derart ausgestaltete Forfaitierung hat aber nur bedingte Absicherungs- und Anreizwirkung,<br />

da aufgrund des Einredeverzichts auch bei der Schlecht- oder Nichtleistung des<br />

Betreibers – nach wirksam erklärter Abnahme durch den Auftraggeber – nur der auf die Betriebsleistungen<br />

entfallende Teil der Vergütung zurückgehalten werden darf. Üblicherweise<br />

wird nicht die gesamte Vergütungsforderung mit einem Einrede- und Einwendungsverzicht<br />

belegt, sondern nur derjenige Teil, der sich auf die Bauleistung bezieht und zur Abdeckung<br />

des Schuldendienstes herangezogen wird.<br />

Forfaitierungen mit Einredeverzicht der öffentlichen Hand haben für den Auftragnehmer<br />

zunächst den Vorteil, dass sie kein Eigenkapital in seiner Bilanz binden. Zudem müssen

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