ÃPP Schriftenreihe Band 1 - ÃPP Deutschland AG
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Auf Grund des Zinsniveaus sowie der Marktvolatilität ist momentan zu empfehlen,<br />
eine möglichst frühzeitige Zinssicherung für die Bauphase in Betracht zu ziehen. Vereinzelt<br />
werden seitens der ausschreibenden Stelle Zinssicherungsinstrumente, z.Zt. mit dem<br />
Argument der absoluten Vergleichbarkeit der Angebote, gefordert. Die ausschließliche Motivation<br />
der vergaberechtlichen Vergleichbarkeit ist wirtschaftlich fragwürdig. Eine Zinssicherung<br />
sollte ausschließlich aus Zinsentwicklungserwartungen heraus abgeschlossen werden.<br />
Grundsätzlich wird empfohlen, bereits im Rahmen der Ausschreibung die Kongruenz<br />
von Projektlaufzeit und Zinssicherung zu verlangen oder entsprechende Anpassungsmöglichkeiten<br />
an die sich verändernden Marktgegebenheiten im Rahmen der Dokumentation<br />
zu ermöglichen.<br />
Sofern Zinssicherungen vereinbart werden, ist es erforderlich, das Prozedere (Änderungsmechanismus,<br />
Kostentragung) bei Termin- und Preisveränderungen in die vertraglichen<br />
Vereinbarungen aufzunehmen. Darüber hinaus sollte der öffentliche Auftraggeber die<br />
Zinssicherungskosten auf tagesaktueller Basis – spätestens bei Baubeginn – festlegen.<br />
6.2.2.4<br />
Exklusivität – Bindung des finanzierenden Instituts<br />
In Anbetracht der Verengung des Marktes auf Bankenseite kommt dem Thema der exklusiven<br />
Bindung eine besondere Bedeutung zu, da es gilt, einen hinreichenden Bankenwettbewerb<br />
gewährleisten zu können. In einem Workshop der PPP-Task Force NRW unter<br />
Beteiligung der PD wurde das Thema „Exklusivität“ bei der Einbindung von Banken durch<br />
die Bieter in den Ausschreibungsprozess erörtert und gemeinsam festgestellt, dass eine entsprechende<br />
vergaberechtliche Verpflichtung nicht besteht und der notwendige „Geheimnisschutz“<br />
ggf. durch die Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung gewahrt werden kann (siehe<br />
Anlage 8). Damit gibt es keine rechtliche Notwendigkeit für den öffentlichen Auftraggeber,<br />
in Ausschreibungen exklusive Bindungen der Banken an die jeweiligen Bieter vorzugeben.<br />
Dies kann im Einzelfall bedeutsam sein, um die Einbindung von Förderbanken zu ermöglichen<br />
und den Wettbewerb bei großvolumigen Projekten nicht zu verengen.<br />
<br />
Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens sollte keine exklusive Bindung des finanzierenden<br />
Instituts gefordert werden, auch wenn dies bei Projektfinanzierungen in der Regel<br />
durch den Bieter gefordert wird, um zu verhindern, dass vertrauliche Informationen über<br />
die Banken an Wettbewerber gelangen. Die exklusive Bindung könnte zu einer erheblichen<br />
Verengung des Wettbewerbs führen und die Einbindung von Förderbanken erschweren. Zudem<br />
ist es vergaberechtlich nicht gefordert. Dies gilt vor allem bei größeren Finanzierungsvolumina<br />
und für das Fall, dass eine Bank im laufenden Verfahren aussteigt bzw. sich nicht<br />
mehr am Finanzierungskonzept eines Bieters oder einer Bietergemeinschaft beteiligt. Ein<br />
Auswechseln wäre dann nicht mehr möglich.