Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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<strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong><br />
Aus- <strong>und</strong><br />
Weiterbildung<br />
fungsformen, Abwandlung der Prüfungsaufgaben,<br />
zusätzliche Erläuterungen der Prüfungsaufgaben,<br />
• die Zulassung spezieller Hilfen, zum Beispiel: größere<br />
Schriftbilder, Anwesenheit einer Vertrauensperson,<br />
Zulassung besonders konstruierter Apparaturen,<br />
Einschaltung eines Gebärdendolmetschers.<br />
Bei der Anmeldung <strong>zur</strong> Prüfung ist auf das Vorliegen<br />
einer Behinderung hinzuweisen, wenn diese bei der<br />
Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden soll.<br />
Die Feststellung, dass eine zu berücksichtigende Behinderung<br />
vorliegt, erfolgt durch die zuständige Stelle, bei<br />
erst später gegebenem Hinweis durch den Prüfungsausschuss.<br />
Gr<strong>und</strong>lage für diese Feststellung können unter<br />
anderem ärztliche oder psychologische Stellungnahmen<br />
sowie andere differenzierte Bef<strong>und</strong>e <strong>am</strong>tlicher Stellen<br />
wie zum Beispiel die der Träger der beruflichen Rehabilitation<br />
sein. Diese Empfehlung gilt für Abschluss- <strong>und</strong><br />
Gesellenprüfungen sowie für Prüfungen gemäß §§ 48,<br />
Absatz 2, 44 Berufsbildungsgesetz beziehungsweise<br />
§§ 42b Absatz 2, 41 Handwerksordnung. Für Zwischenprüfungen<br />
gilt diese Empfehlung sinngemäß.<br />
1.9 Ausbildungsförderung (BAföG) –<br />
Erhöhte Einkommensfreibeträge/<br />
Höchstförderungsdauer/<br />
Prüfungserleichterungen<br />
Für wen? Leistungsempfänger nach dem B<strong>und</strong>esausbildungsförderungsgesetz<br />
beziehungsweise<br />
schwerbehinderte Studentinnen <strong>und</strong><br />
Studenten<br />
Wo beantragen? Studentenwerk<br />
Wo steht’s? B<strong>und</strong>esausbildungsförderungs gesetz<br />
(BAföG), Prüfungsordnungen der<br />
einzelnen Studiengänge, Landeshochschulgesetz<br />
(LHG)<br />
Nach § 25 Absatz 6 des B<strong>und</strong>esausbildungsförderungsgesetzes<br />
(BAföG) kann <strong>zur</strong> Vermeidung unbilliger Härten<br />
neben den Freibeträgen nach Absatz 1 bis 4 auf<br />
besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes<br />
zu stellen ist, ein weiterer Teil vom<br />
Einkommen der Unterhaltsverpflichteten anrechnungsfrei<br />
bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche<br />
Belastungen nach den §§ 33, 33a bis 33c des<br />
Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für<br />
behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher<br />
nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist<br />
(vergleiche Kapitel 3 Steuerermäßigungen).<br />
Nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG wird die Höchstförderungsdauer<br />
um eine angemessene Zeit verlängert,<br />
wenn sie unter anderem wegen der Behinderung überschritten<br />
wird. In den „Allgemeinen Bestimmungen für<br />
Magister- <strong>und</strong> Diplomprüfungsordnungen“ sind Regelungen<br />
aufgenommen, die einen Ausgleich behinderungsbedingter<br />
Nachteile in den Prüfungen vorsehen<br />
(beispielsweise gesonderte mündliche Prüfungen). Diese<br />
sind jedoch noch nicht in alle Prüfungsordnungen<br />
aufgenommen worden. Die meisten Prüfungsordnungen<br />
für Staatsex<strong>am</strong>ina sowie neu eingeführte Bachelor-<br />
<strong>und</strong> Masterstudiengänge sehen ausdrücklich<br />
Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte<br />
Studierende vor. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz<br />
vom 13. 10. 2000 regelt die Nachteilsausgleiche<br />
für behinderte Studierende für Prüfungen an den Hochschulen.<br />
Im Rahmen der üblichen Vorlesungen <strong>und</strong><br />
Übungen ist es wichtig, auf die Lehrenden zuzugehen<br />
<strong>und</strong> sie auf die besondere persönliche Situation hinzuweisen<br />
(beispielsweise werden von einigen Lehrenden<br />
die Vorlesungsunterlagen als Kopien beziehungsweise<br />
als gelesene Fassung <strong>zur</strong> Verfügung gestellt).<br />
Unter www.studentenwerke.de finden Sie eine Vielzahl<br />
von weiteren Informationen zum Thema „Studium <strong>und</strong><br />
Behinderung“, unter anderem eine Liste der Beauftragten<br />
für Behindertenfragen an den einzelnen Hochschulen.<br />
1.10 Eingliederungshilfe für<br />
behinderte Menschen zum<br />
Besuch einer Hochschule<br />
Für wen? Behinderte Studierende<br />
Wer gewährt? LVR-Sozial<strong>am</strong>t beim<br />
Landschaftsverband Rheinland<br />
Wo steht’s? § 54 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII<br />
Die Hochschulförderung soll behinderten Menschen<br />
helfen, die individuellen Folgen einer Behinderung auszugleichen<br />
<strong>und</strong> einen akademischen Berufsabschluss zu<br />
erwerben, indem Kosten für persönliche Hilfen <strong>und</strong><br />
Sachmittel bezuschusst werden. Das LVR-Sozial<strong>am</strong>t<br />
kann nur dann <strong>Leistungen</strong> der Eingliederungshilfe zum<br />
Besuch einer Hochschule gewähren, wenn kein anderer<br />
Träger, zum Beispiel Agentur für Arbeit oder des Ren-<br />
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