11.06.2014 Aufrufe

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong><br />

Aus- <strong>und</strong><br />

Weiterbildung<br />

fungsformen, Abwandlung der Prüfungsaufgaben,<br />

zusätzliche Erläuterungen der Prüfungsaufgaben,<br />

• die Zulassung spezieller Hilfen, zum Beispiel: größere<br />

Schriftbilder, Anwesenheit einer Vertrauensperson,<br />

Zulassung besonders konstruierter Apparaturen,<br />

Einschaltung eines Gebärdendolmetschers.<br />

Bei der Anmeldung <strong>zur</strong> Prüfung ist auf das Vorliegen<br />

einer Behinderung hinzuweisen, wenn diese bei der<br />

Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden soll.<br />

Die Feststellung, dass eine zu berücksichtigende Behinderung<br />

vorliegt, erfolgt durch die zuständige Stelle, bei<br />

erst später gegebenem Hinweis durch den Prüfungsausschuss.<br />

Gr<strong>und</strong>lage für diese Feststellung können unter<br />

anderem ärztliche oder psychologische Stellungnahmen<br />

sowie andere differenzierte Bef<strong>und</strong>e <strong>am</strong>tlicher Stellen<br />

wie zum Beispiel die der Träger der beruflichen Rehabilitation<br />

sein. Diese Empfehlung gilt für Abschluss- <strong>und</strong><br />

Gesellenprüfungen sowie für Prüfungen gemäß §§ 48,<br />

Absatz 2, 44 Berufsbildungsgesetz beziehungsweise<br />

§§ 42b Absatz 2, 41 Handwerksordnung. Für Zwischenprüfungen<br />

gilt diese Empfehlung sinngemäß.<br />

1.9 Ausbildungsförderung (BAföG) –<br />

Erhöhte Einkommensfreibeträge/<br />

Höchstförderungsdauer/<br />

Prüfungserleichterungen<br />

Für wen? Leistungsempfänger nach dem B<strong>und</strong>esausbildungsförderungsgesetz<br />

beziehungsweise<br />

schwerbehinderte Studentinnen <strong>und</strong><br />

Studenten<br />

Wo beantragen? Studentenwerk<br />

Wo steht’s? B<strong>und</strong>esausbildungsförderungs gesetz<br />

(BAföG), Prüfungsordnungen der<br />

einzelnen Studiengänge, Landeshochschulgesetz<br />

(LHG)<br />

Nach § 25 Absatz 6 des B<strong>und</strong>esausbildungsförderungsgesetzes<br />

(BAföG) kann <strong>zur</strong> Vermeidung unbilliger Härten<br />

neben den Freibeträgen nach Absatz 1 bis 4 auf<br />

besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraumes<br />

zu stellen ist, ein weiterer Teil vom<br />

Einkommen der Unterhaltsverpflichteten anrechnungsfrei<br />

bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche<br />

Belastungen nach den §§ 33, 33a bis 33c des<br />

Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für<br />

behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher<br />

nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist<br />

(vergleiche Kapitel 3 Steuerermäßigungen).<br />

Nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG wird die Höchstförderungsdauer<br />

um eine angemessene Zeit verlängert,<br />

wenn sie unter anderem wegen der Behinderung überschritten<br />

wird. In den „Allgemeinen Bestimmungen für<br />

Magister- <strong>und</strong> Diplomprüfungsordnungen“ sind Regelungen<br />

aufgenommen, die einen Ausgleich behinderungsbedingter<br />

Nachteile in den Prüfungen vorsehen<br />

(beispielsweise gesonderte mündliche Prüfungen). Diese<br />

sind jedoch noch nicht in alle Prüfungsordnungen<br />

aufgenommen worden. Die meisten Prüfungsordnungen<br />

für Staatsex<strong>am</strong>ina sowie neu eingeführte Bachelor-<br />

<strong>und</strong> Masterstudiengänge sehen ausdrücklich<br />

Maßnahmen des Nachteilsausgleichs für behinderte<br />

Studierende vor. Der Beschluss der Kultusministerkonferenz<br />

vom 13. 10. 2000 regelt die Nachteilsausgleiche<br />

für behinderte Studierende für Prüfungen an den Hochschulen.<br />

Im Rahmen der üblichen Vorlesungen <strong>und</strong><br />

Übungen ist es wichtig, auf die Lehrenden zuzugehen<br />

<strong>und</strong> sie auf die besondere persönliche Situation hinzuweisen<br />

(beispielsweise werden von einigen Lehrenden<br />

die Vorlesungsunterlagen als Kopien beziehungsweise<br />

als gelesene Fassung <strong>zur</strong> Verfügung gestellt).<br />

Unter www.studentenwerke.de finden Sie eine Vielzahl<br />

von weiteren Informationen zum Thema „Studium <strong>und</strong><br />

Behinderung“, unter anderem eine Liste der Beauftragten<br />

für Behindertenfragen an den einzelnen Hochschulen.<br />

1.10 Eingliederungshilfe für<br />

behinderte Menschen zum<br />

Besuch einer Hochschule<br />

Für wen? Behinderte Studierende<br />

Wer gewährt? LVR-Sozial<strong>am</strong>t beim<br />

Landschaftsverband Rheinland<br />

Wo steht’s? § 54 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII<br />

Die Hochschulförderung soll behinderten Menschen<br />

helfen, die individuellen Folgen einer Behinderung auszugleichen<br />

<strong>und</strong> einen akademischen Berufsabschluss zu<br />

erwerben, indem Kosten für persönliche Hilfen <strong>und</strong><br />

Sachmittel bezuschusst werden. Das LVR-Sozial<strong>am</strong>t<br />

kann nur dann <strong>Leistungen</strong> der Eingliederungshilfe zum<br />

Besuch einer Hochschule gewähren, wenn kein anderer<br />

Träger, zum Beispiel Agentur für Arbeit oder des Ren-<br />

9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!