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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Kinderbetreuungskosten werden zusätzlich neben dem<br />

Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.<br />

6.2.2 Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />

als Sonderausgaben wegen<br />

Behinderung, Krankheit oder<br />

Ausbildung eines Elternteils<br />

Für wen? Behinderte <strong>und</strong> kranke Menschen,<br />

Menschen in Ausbildung<br />

Wer gewährt? Finanz<strong>am</strong>t<br />

Wo steht’s? § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG, ab 2009<br />

§ 9c Absatz 2 Sätze 1 bis 3 EStG<br />

Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden als<br />

Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG<br />

berücksichtigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt<br />

sind:<br />

Voraussetzungen in der Person des Steuerpflichtigen:<br />

Der Steuerpflichtige muss sich in Ausbildung befinden,<br />

krank oder behindert sein. Die Krankheit muss über einen<br />

zus<strong>am</strong>menhängenden Zeitraum von mindestens<br />

drei Monaten bestehen. Leben die Elternteile zus<strong>am</strong>men,<br />

müssen entweder beide in Ausbildung, krank<br />

oder behindert sein oder nur ein Elternteil, wenn der<br />

andere Elternteil erwerbstätig ist.<br />

Voraussetzungen in der Person des Kindes, für das die<br />

Betreuungskosten angefallen sind:<br />

• Es muss ein leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind<br />

des Steuerpflichtigen sein.<br />

• Es muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.<br />

• Es darf im Zeitpunkt der Betreuung noch nicht<br />

14 Jahre alt sein oder es muss wegen einer Behinderung,<br />

die vor seinem 25. Geburtstag eingetreten ist,<br />

außerstande sein, sich selbst zu unterhalten (ist die<br />

Behinderung des Kindes vor dem 1. 1. 2007 eingetreten,<br />

reicht es aus, dass sie vor dem 27. Geburtstag<br />

des Kindes eingetreten ist).<br />

6.2.3 Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />

für Kinder zwischen drei <strong>und</strong> sechs<br />

Jahren als Sonderausgaben<br />

Für wen? Für alle erwerbsfähigen Eltern<br />

Wer gewährt? Finanz<strong>am</strong>t<br />

Wo steht’s? § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG, ab 2009<br />

§ 9c Absatz 2 Satz 4 EStG<br />

Kinderbetreuungskosten werden ebenfalls als Sonderausgaben<br />

berücksichtigt, wenn die oben genannten<br />

persönlichen Voraussetzungen für einen Abzug der<br />

Kosten wie Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten<br />

nicht erfüllt sind <strong>und</strong> ein Abzug wegen<br />

Krankheit, Behinderung oder Ausbildung eines Elternteils<br />

auch nicht in Betracht kommt, wenn die Betreuungskosten<br />

angefallen sind für<br />

• ein leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind des<br />

Steuerpflichtigen, das<br />

• zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört <strong>und</strong><br />

• im Zeitpunkt der Betreuung bereits drei aber noch<br />

nicht sechs Jahre alt ist.<br />

6.2.4 Formelle Voraussetzungen für den<br />

Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />

wie Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />

oder als Sonderausgaben<br />

Die Aufwendungen für die Fremdbetreuung des Kindes<br />

werden nur berücksichtigt, wenn<br />

• für die Aufwendungen eine Rechnung oder ein Gebührenbescheid,<br />

zum Beispiel für die Unterbrin gung<br />

des Kindes im Kindergarten/Kinderhort erteilt worden<br />

ist beziehungsweise mit der Betreuungsperson<br />

ein schriftlicher <strong>Arbeits</strong>vertrag abgeschlossen worden<br />

ist <strong>und</strong><br />

• die Aufwendungen auf ein Konto des Erbringers der<br />

Betreuungsleistung überwiesen worden sind (Barzahlungen<br />

sind also nicht begünstigt).<br />

Die Rechnung/der Gebührenbescheid sowie der Kontoauszug,<br />

aus dem sich ergibt, dass der Rechnungsbetrag<br />

auf ein Konto des Erbringers der Betreuungsleistung<br />

überwiesen worden ist, müssen dem Finanz<strong>am</strong>t<br />

nur nach Anforderung eingereicht werden.<br />

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