Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Kinderbetreuungskosten werden zusätzlich neben dem<br />
Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt.<br />
6.2.2 Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />
als Sonderausgaben wegen<br />
Behinderung, Krankheit oder<br />
Ausbildung eines Elternteils<br />
Für wen? Behinderte <strong>und</strong> kranke Menschen,<br />
Menschen in Ausbildung<br />
Wer gewährt? Finanz<strong>am</strong>t<br />
Wo steht’s? § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG, ab 2009<br />
§ 9c Absatz 2 Sätze 1 bis 3 EStG<br />
Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden als<br />
Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1 Nummer 8 EStG<br />
berücksichtigt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt<br />
sind:<br />
Voraussetzungen in der Person des Steuerpflichtigen:<br />
Der Steuerpflichtige muss sich in Ausbildung befinden,<br />
krank oder behindert sein. Die Krankheit muss über einen<br />
zus<strong>am</strong>menhängenden Zeitraum von mindestens<br />
drei Monaten bestehen. Leben die Elternteile zus<strong>am</strong>men,<br />
müssen entweder beide in Ausbildung, krank<br />
oder behindert sein oder nur ein Elternteil, wenn der<br />
andere Elternteil erwerbstätig ist.<br />
Voraussetzungen in der Person des Kindes, für das die<br />
Betreuungskosten angefallen sind:<br />
• Es muss ein leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind<br />
des Steuerpflichtigen sein.<br />
• Es muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören.<br />
• Es darf im Zeitpunkt der Betreuung noch nicht<br />
14 Jahre alt sein oder es muss wegen einer Behinderung,<br />
die vor seinem 25. Geburtstag eingetreten ist,<br />
außerstande sein, sich selbst zu unterhalten (ist die<br />
Behinderung des Kindes vor dem 1. 1. 2007 eingetreten,<br />
reicht es aus, dass sie vor dem 27. Geburtstag<br />
des Kindes eingetreten ist).<br />
6.2.3 Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />
für Kinder zwischen drei <strong>und</strong> sechs<br />
Jahren als Sonderausgaben<br />
Für wen? Für alle erwerbsfähigen Eltern<br />
Wer gewährt? Finanz<strong>am</strong>t<br />
Wo steht’s? § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG, ab 2009<br />
§ 9c Absatz 2 Satz 4 EStG<br />
Kinderbetreuungskosten werden ebenfalls als Sonderausgaben<br />
berücksichtigt, wenn die oben genannten<br />
persönlichen Voraussetzungen für einen Abzug der<br />
Kosten wie Betriebsausgaben beziehungsweise Werbungskosten<br />
nicht erfüllt sind <strong>und</strong> ein Abzug wegen<br />
Krankheit, Behinderung oder Ausbildung eines Elternteils<br />
auch nicht in Betracht kommt, wenn die Betreuungskosten<br />
angefallen sind für<br />
• ein leibliches Kind, Adoptiv- oder Pflegekind des<br />
Steuerpflichtigen, das<br />
• zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört <strong>und</strong><br />
• im Zeitpunkt der Betreuung bereits drei aber noch<br />
nicht sechs Jahre alt ist.<br />
6.2.4 Formelle Voraussetzungen für den<br />
Abzug von Kinderbetreuungskosten<br />
wie Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />
oder als Sonderausgaben<br />
Die Aufwendungen für die Fremdbetreuung des Kindes<br />
werden nur berücksichtigt, wenn<br />
• für die Aufwendungen eine Rechnung oder ein Gebührenbescheid,<br />
zum Beispiel für die Unterbrin gung<br />
des Kindes im Kindergarten/Kinderhort erteilt worden<br />
ist beziehungsweise mit der Betreuungsperson<br />
ein schriftlicher <strong>Arbeits</strong>vertrag abgeschlossen worden<br />
ist <strong>und</strong><br />
• die Aufwendungen auf ein Konto des Erbringers der<br />
Betreuungsleistung überwiesen worden sind (Barzahlungen<br />
sind also nicht begünstigt).<br />
Die Rechnung/der Gebührenbescheid sowie der Kontoauszug,<br />
aus dem sich ergibt, dass der Rechnungsbetrag<br />
auf ein Konto des Erbringers der Betreuungsleistung<br />
überwiesen worden ist, müssen dem Finanz<strong>am</strong>t<br />
nur nach Anforderung eingereicht werden.<br />
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