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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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3. <strong>Leistungen</strong> an Arbeitgeber<br />

im <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong> <strong>Berufsleben</strong><br />

3.1 Investitionshilfen <strong>zur</strong> Schaffung von<br />

<strong>Arbeits</strong>plätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />

3.2 Behindertengerechte Gestaltung von<br />

<strong>Arbeits</strong>stätten <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>plätzen . . . . . . 20<br />

3.3 Personelle Unterstützung . . . . . . . . . . . . . 22<br />

3.4 Minderleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />

3.5 Beratung <strong>und</strong> Betreuung . . . . . . . . . . . . . 24<br />

3.6 Aktion 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />

3.7 Rheinischer Kombi-Lohn WfbM<br />

(Werkstatt für behinderte Menschen) . . . 26<br />

3.8 Eingliederungszuschuss . . . . . . . . . . . . . . 26<br />

3.9 Eingliederungszuschuss für besonders<br />

betroffene schwerbehinderte Menschen . 27<br />

3.10 Zuschuss zu einer befristeten<br />

Probebeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

3.11 Einstellungszuschuss bei<br />

Neugründungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

3.12 Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze/<br />

Mehrfachanrechnung . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

3.13 Integrationsprojekte . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />

3.1 Investitionshilfen <strong>zur</strong> Schaffung<br />

von <strong>Arbeits</strong>plätzen<br />

Für wen? Arbeitgeber von schwerbehinderten oder<br />

gleichgestellten Beschäftigten<br />

Wo beantragen? LVR-Integrations<strong>am</strong>t<br />

Wo steht’s? § 102 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit<br />

§ 15 SchwbAV<br />

Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

(siehe unten) vom LVR-Integrations<strong>am</strong>t finanzielle<br />

Zuschüsse zu den Investitionskosten für die Schaffung<br />

neuer <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong> Ausbildungsplätze bekommen.<br />

Zu den förderfähigen Kosten gehören die<br />

ges<strong>am</strong>ten Investitionskosten für den neuen <strong>Arbeits</strong>platz,<br />

nicht nur die besonderen behinderungsbedingten<br />

Aufwendungen. Bei der Bemessung der Zuschüsse wird<br />

insbesondere abgestellt auf das Maß der Beeinträchtigung<br />

des behinderten Menschen, die Höhe der Investitionskosten,<br />

den Rationalisierungseffekt, die Höhe der<br />

behinderungsbedingten Mehraufwendungen sowie die<br />

Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers. Dieser soll sich im<br />

angemessenen Umfang an den Ges<strong>am</strong>tkosten beteiligen.<br />

1. Schaffung eines neuen <strong>Arbeits</strong>platzes<br />

Die Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen<br />

kann vom LVR-Integrations<strong>am</strong>t durch einen Zuschuss<br />

zu den Investitionskosten, die für den neu geschaffenen<br />

<strong>Arbeits</strong>platz entstehen, bei Vorliegen der<br />

folgenden Voraussetzungen gefördert werden:<br />

• Einstellung ohne gesetzliche Verpflichtung (Arbeitgeber<br />

mit weniger als jahresdurchschnittlich 20 <strong>Arbeits</strong>plätzen<br />

pro Monat) oder einer Übererfüllung<br />

der Beschäftigungspflichtquote (<strong>zur</strong>zeit fünf Prozent),<br />

• Beschäftigung eines besonders betroffenen schwerbehinderten<br />

Menschen, wenn beispielsweise der<br />

Bewerber älter als 50 Jahre ist oder eine Hilfskraft<br />

benötigt oder die Beschäftigung für den Arbeitgeber<br />

mit außergewöhnlichen Aufwendungen verb<strong>und</strong>en<br />

ist (vergleiche § 27 SchwbAV). Dies gilt<br />

auch, wenn eine verminderte Leistungsfähigkeit<br />

vorliegt oder der GdB 50 aufgr<strong>und</strong> einer<br />

geistigen oder seelischen Behinderung besteht (vergleiche<br />

§ 72 Absatz 1 SGB IX),<br />

• Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen<br />

nach langfristiger <strong>Arbeits</strong>losigkeit (mehr als<br />

zwölf Monate),<br />

• Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen<br />

des Personenkreises des § 132 SGB IX,<br />

• Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen<br />

im Anschluss an die Beschäftigung in einer Werkstatt<br />

für behinderte Menschen.<br />

Die genaue Förderhöhe ist abhängig vom Einzelfall. Die<br />

Regelförderung darf 60 Prozent beziehungsweise<br />

20.000 € der Ges<strong>am</strong>tinvestitionskosten nicht überschreiten.<br />

Die Regelförderung kann um 5.000 € beziehungsweise<br />

zehn Prozent aufgestockt werden, wenn<br />

der Arbeitgeber eine Beschäftigungsquote von mindestens<br />

drei Prozent erfüllt oder nicht beschäftigungs-<br />

<strong>Leistungen</strong><br />

an<br />

Arbeitgeber<br />

19

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