Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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3. <strong>Leistungen</strong> an Arbeitgeber<br />
im <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong> <strong>Berufsleben</strong><br />
3.1 Investitionshilfen <strong>zur</strong> Schaffung von<br />
<strong>Arbeits</strong>plätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19<br />
3.2 Behindertengerechte Gestaltung von<br />
<strong>Arbeits</strong>stätten <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>plätzen . . . . . . 20<br />
3.3 Personelle Unterstützung . . . . . . . . . . . . . 22<br />
3.4 Minderleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23<br />
3.5 Beratung <strong>und</strong> Betreuung . . . . . . . . . . . . . 24<br />
3.6 Aktion 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25<br />
3.7 Rheinischer Kombi-Lohn WfbM<br />
(Werkstatt für behinderte Menschen) . . . 26<br />
3.8 Eingliederungszuschuss . . . . . . . . . . . . . . 26<br />
3.9 Eingliederungszuschuss für besonders<br />
betroffene schwerbehinderte Menschen . 27<br />
3.10 Zuschuss zu einer befristeten<br />
Probebeschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
3.11 Einstellungszuschuss bei<br />
Neugründungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />
3.12 Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze/<br />
Mehrfachanrechnung . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
3.13 Integrationsprojekte . . . . . . . . . . . . . . . . . 28<br />
3.1 Investitionshilfen <strong>zur</strong> Schaffung<br />
von <strong>Arbeits</strong>plätzen<br />
Für wen? Arbeitgeber von schwerbehinderten oder<br />
gleichgestellten Beschäftigten<br />
Wo beantragen? LVR-Integrations<strong>am</strong>t<br />
Wo steht’s? § 102 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit<br />
§ 15 SchwbAV<br />
Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen<br />
(siehe unten) vom LVR-Integrations<strong>am</strong>t finanzielle<br />
Zuschüsse zu den Investitionskosten für die Schaffung<br />
neuer <strong>Arbeits</strong>- <strong>und</strong> Ausbildungsplätze bekommen.<br />
Zu den förderfähigen Kosten gehören die<br />
ges<strong>am</strong>ten Investitionskosten für den neuen <strong>Arbeits</strong>platz,<br />
nicht nur die besonderen behinderungsbedingten<br />
Aufwendungen. Bei der Bemessung der Zuschüsse wird<br />
insbesondere abgestellt auf das Maß der Beeinträchtigung<br />
des behinderten Menschen, die Höhe der Investitionskosten,<br />
den Rationalisierungseffekt, die Höhe der<br />
behinderungsbedingten Mehraufwendungen sowie die<br />
Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers. Dieser soll sich im<br />
angemessenen Umfang an den Ges<strong>am</strong>tkosten beteiligen.<br />
1. Schaffung eines neuen <strong>Arbeits</strong>platzes<br />
Die Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen<br />
kann vom LVR-Integrations<strong>am</strong>t durch einen Zuschuss<br />
zu den Investitionskosten, die für den neu geschaffenen<br />
<strong>Arbeits</strong>platz entstehen, bei Vorliegen der<br />
folgenden Voraussetzungen gefördert werden:<br />
• Einstellung ohne gesetzliche Verpflichtung (Arbeitgeber<br />
mit weniger als jahresdurchschnittlich 20 <strong>Arbeits</strong>plätzen<br />
pro Monat) oder einer Übererfüllung<br />
der Beschäftigungspflichtquote (<strong>zur</strong>zeit fünf Prozent),<br />
• Beschäftigung eines besonders betroffenen schwerbehinderten<br />
Menschen, wenn beispielsweise der<br />
Bewerber älter als 50 Jahre ist oder eine Hilfskraft<br />
benötigt oder die Beschäftigung für den Arbeitgeber<br />
mit außergewöhnlichen Aufwendungen verb<strong>und</strong>en<br />
ist (vergleiche § 27 SchwbAV). Dies gilt<br />
auch, wenn eine verminderte Leistungsfähigkeit<br />
vorliegt oder der GdB 50 aufgr<strong>und</strong> einer<br />
geistigen oder seelischen Behinderung besteht (vergleiche<br />
§ 72 Absatz 1 SGB IX),<br />
• Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen<br />
nach langfristiger <strong>Arbeits</strong>losigkeit (mehr als<br />
zwölf Monate),<br />
• Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen<br />
des Personenkreises des § 132 SGB IX,<br />
• Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen<br />
im Anschluss an die Beschäftigung in einer Werkstatt<br />
für behinderte Menschen.<br />
Die genaue Förderhöhe ist abhängig vom Einzelfall. Die<br />
Regelförderung darf 60 Prozent beziehungsweise<br />
20.000 € der Ges<strong>am</strong>tinvestitionskosten nicht überschreiten.<br />
Die Regelförderung kann um 5.000 € beziehungsweise<br />
zehn Prozent aufgestockt werden, wenn<br />
der Arbeitgeber eine Beschäftigungsquote von mindestens<br />
drei Prozent erfüllt oder nicht beschäftigungs-<br />
<strong>Leistungen</strong><br />
an<br />
Arbeitgeber<br />
19