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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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8. Kommunikation<br />

8.1 Befreiung von<br />

der R<strong>und</strong>funkgebührenpflicht . . . . . . . . . 86<br />

8.2 Telefon/Sozialtarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />

8.3 Mobilfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />

8.4 Postversand von Blindensendungen . . . . . 88<br />

8.1 Befreiung von der<br />

R<strong>und</strong>funkgebührenpflicht<br />

Für wen? Sonderfürsorgeberechtigte (§ 27e BVG),<br />

blinde, wesentlich sehbehinderte oder<br />

hörgeschädigte Menschen, behinderte<br />

Menschen mit einem GdB ab 80, Empfänger<br />

von <strong>Leistungen</strong> nach SGB II, SGB XII<br />

<strong>und</strong> LAG<br />

Wer gewährt? Gebühreneinzugszentrale (GEZ)<br />

Wo steht’s? § 1 Verordnung über die Befreiung von<br />

der R<strong>und</strong>funkgebührenpflicht NRW<br />

Als Anspruchsberechtigte werden in allen Verordnungen<br />

neben anderen Personenkreisen folgende behinderte<br />

Menschen genannt:<br />

1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich<br />

sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens<br />

60 allein wegen der Sehbehinderung,<br />

2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder<br />

denen eine ausreichende Verständigung über das<br />

Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres<br />

ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren<br />

mindestens eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit<br />

vorliegt <strong>und</strong> hierfür ein GdB von wenigstens<br />

50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten<br />

sind die ges<strong>und</strong>heitlichen Voraussetzungen<br />

im Allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen<br />

Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende<br />

Verständigung möglich ist,<br />

3. behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens<br />

80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen<br />

Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.<br />

Hierzu gehören<br />

• behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen<br />

– auch durch innere Leiden<br />

(schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung)<br />

– bestehen <strong>und</strong> die deshalb<br />

auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen<br />

oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel<br />

Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer<br />

Weise nicht besuchen können,<br />

• behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung<br />

auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder<br />

störend wirken (zum Beispiel durch Entstellung,<br />

Geruchsbelästigung bei un<strong>zur</strong>eichend verschließbarem<br />

Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle,<br />

grobe unwillkürliche Kopf- <strong>und</strong> Gliedmaßenbewegungen<br />

bei Spastikern, laute Atemgeräusche,<br />

wie sie etwa bei Asthmaanfällen <strong>und</strong><br />

Tracheotomie vorkommen können).<br />

Das B<strong>und</strong>essozialgericht hat in seinem Urteil vom<br />

28. 6. 2000 – B9SB 2/00R festgestellt, dass das Merkzeichen<br />

RF auch demjenigen zuzuerkennen ist, der<br />

wegen einer seelischen Störung ständig an öffentlichen<br />

Veranstaltungen nicht teilnehmen kann.<br />

Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen<br />

Zus<strong>am</strong>menkünften ausgeschlossen sein. Es<br />

genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur<br />

gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen – bestimmter<br />

Art – verbietet. Behinderte Menschen, die<br />

noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen<br />

teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen<br />

nicht. Die Berufstätigkeit eines behinderten<br />

Menschen ist in der Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche<br />

Veranstaltungen – zumindest gelegentlich – besucht<br />

werden können, es sei denn, dass eine der vorgenannten<br />

Behinderungen vorliegt, die bei Menschenans<strong>am</strong>mlungen<br />

zu unzumutbaren Belastungen für die<br />

Umgebung oder für den Betroffenen führt.<br />

Die Voraussetzungen werden ausschließlich durch die<br />

KSA geprüft <strong>und</strong> durch das Ausweismerkzeichen RF<br />

festgestellt. Die Bewilligungsbehörden sind an diese<br />

Feststellungen zwingend geb<strong>und</strong>en.<br />

Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird die Befreiung<br />

nur gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder<br />

dessen Ehegatte zu dem aufgeführten Personenkreis<br />

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