Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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8. Kommunikation<br />
8.1 Befreiung von<br />
der R<strong>und</strong>funkgebührenpflicht . . . . . . . . . 86<br />
8.2 Telefon/Sozialtarif . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />
8.3 Mobilfunk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87<br />
8.4 Postversand von Blindensendungen . . . . . 88<br />
8.1 Befreiung von der<br />
R<strong>und</strong>funkgebührenpflicht<br />
Für wen? Sonderfürsorgeberechtigte (§ 27e BVG),<br />
blinde, wesentlich sehbehinderte oder<br />
hörgeschädigte Menschen, behinderte<br />
Menschen mit einem GdB ab 80, Empfänger<br />
von <strong>Leistungen</strong> nach SGB II, SGB XII<br />
<strong>und</strong> LAG<br />
Wer gewährt? Gebühreneinzugszentrale (GEZ)<br />
Wo steht’s? § 1 Verordnung über die Befreiung von<br />
der R<strong>und</strong>funkgebührenpflicht NRW<br />
Als Anspruchsberechtigte werden in allen Verordnungen<br />
neben anderen Personenkreisen folgende behinderte<br />
Menschen genannt:<br />
1. blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich<br />
sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens<br />
60 allein wegen der Sehbehinderung,<br />
2. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder<br />
denen eine ausreichende Verständigung über das<br />
Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Letzteres<br />
ist dann nicht möglich, wenn an beiden Ohren<br />
mindestens eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit<br />
vorliegt <strong>und</strong> hierfür ein GdB von wenigstens<br />
50 anzusetzen ist. Bei reinen Schallleitungsschwerhörigkeiten<br />
sind die ges<strong>und</strong>heitlichen Voraussetzungen<br />
im Allgemeinen nicht erfüllt, da in diesen<br />
Fällen bei Benutzung von Hörhilfen eine ausreichende<br />
Verständigung möglich ist,<br />
3. behinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens<br />
80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen<br />
Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.<br />
Hierzu gehören<br />
• behinderte Menschen, bei denen schwere Bewegungsstörungen<br />
– auch durch innere Leiden<br />
(schwere Herzleistungsschwäche, schwere Lungenfunktionsstörung)<br />
– bestehen <strong>und</strong> die deshalb<br />
auf Dauer selbst mit Hilfe von Begleitpersonen<br />
oder mit technischen Hilfsmitteln (zum Beispiel<br />
Rollstuhl) öffentliche Veranstaltungen in zumutbarer<br />
Weise nicht besuchen können,<br />
• behinderte Menschen, die durch ihre Behinderung<br />
auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder<br />
störend wirken (zum Beispiel durch Entstellung,<br />
Geruchsbelästigung bei un<strong>zur</strong>eichend verschließbarem<br />
Anus praeter, häufige hirnorganische Anfälle,<br />
grobe unwillkürliche Kopf- <strong>und</strong> Gliedmaßenbewegungen<br />
bei Spastikern, laute Atemgeräusche,<br />
wie sie etwa bei Asthmaanfällen <strong>und</strong><br />
Tracheotomie vorkommen können).<br />
Das B<strong>und</strong>essozialgericht hat in seinem Urteil vom<br />
28. 6. 2000 – B9SB 2/00R festgestellt, dass das Merkzeichen<br />
RF auch demjenigen zuzuerkennen ist, der<br />
wegen einer seelischen Störung ständig an öffentlichen<br />
Veranstaltungen nicht teilnehmen kann.<br />
Die behinderten Menschen müssen allgemein von öffentlichen<br />
Zus<strong>am</strong>menkünften ausgeschlossen sein. Es<br />
genügt nicht, dass sich die Teilnahme an einzelnen, nur<br />
gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen – bestimmter<br />
Art – verbietet. Behinderte Menschen, die<br />
noch in nennenswertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen<br />
teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen<br />
nicht. Die Berufstätigkeit eines behinderten<br />
Menschen ist in der Regel ein Indiz dafür, dass öffentliche<br />
Veranstaltungen – zumindest gelegentlich – besucht<br />
werden können, es sei denn, dass eine der vorgenannten<br />
Behinderungen vorliegt, die bei Menschenans<strong>am</strong>mlungen<br />
zu unzumutbaren Belastungen für die<br />
Umgebung oder für den Betroffenen führt.<br />
Die Voraussetzungen werden ausschließlich durch die<br />
KSA geprüft <strong>und</strong> durch das Ausweismerkzeichen RF<br />
festgestellt. Die Bewilligungsbehörden sind an diese<br />
Feststellungen zwingend geb<strong>und</strong>en.<br />
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft wird die Befreiung<br />
nur gewährt, wenn der Haushaltsvorstand oder<br />
dessen Ehegatte zu dem aufgeführten Personenkreis<br />
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