Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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2.2 <strong>Arbeits</strong>assistenz<br />
Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />
behinderte Menschen mit erheblichem<br />
Unterstützungsbedarf<br />
Wer gewährt? – LVR-Integrations<strong>am</strong>t <strong>zur</strong> Sicherung<br />
eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />
– Rehabilitationsträger (in der Regel<br />
Agentur für Arbeit) <strong>zur</strong> Erlangung<br />
eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
Wo steht’s? § 102 Absatz 4 SGB IX in Verbindung mit<br />
§ 17 Absatz 1a, § 21 Absatz 4 SchwbAV<br />
(siehe auch § 33 SGB IX)<br />
Das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/der Rehabilitationsträger kann<br />
bei schwerbehinderten Menschen mit einem erheblichen<br />
Unterstützungsbedarf die Kosten für eine notwendige<br />
<strong>Arbeits</strong>assistenz übernehmen, wenn dadurch<br />
• ein sozialversicherungspflichtiger <strong>Arbeits</strong>platz erlangt,<br />
• ein <strong>Arbeits</strong>verhältnis gesichert oder<br />
• eine selbstständige wirtschaftliche Existenz aufgebaut<br />
oder erhalten wird.<br />
Allgemeine pflegerische oder betreuerische Hilfen, die<br />
in keinem Zus<strong>am</strong>menhang mit der <strong>Arbeits</strong>tätigkeit stehen,<br />
fallen nicht unter die <strong>Arbeits</strong>assistenz <strong>und</strong> können<br />
daher durch das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/den Rehabilitationsträger<br />
nicht bezuschusst werden.<br />
Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind zum<br />
Beispiel,<br />
• dass alle anderen Maßnahmen der begleitenden<br />
Hilfe nicht greifen (Nachrangigkeitsprinzip),<br />
• dass der Arbeitgeber des schwerbehinderten Menschen<br />
sein schriftliches Einverständnis gegeben hat,<br />
• dass Mittel der Ausgleichsabgabe <strong>zur</strong> Verfügung<br />
stehen,<br />
• dass Unterstützung für eine <strong>Arbeits</strong>- oder Berufstätigkeit<br />
notwendig ist,<br />
• dass die Kosten der <strong>Arbeits</strong>assistenz in einem ausgewogenen<br />
Verhältnis zu dem d<strong>am</strong>it erzielten wirtschaftlichen<br />
Integrationserfolg stehen, das heißt zu<br />
dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen, das<br />
der schwerbehinderte Mensch selbst erzielt.<br />
seine <strong>Arbeits</strong>leistung persönlich zu erbringen. Bereits<br />
das Wort „Assistenz“ sagt aus, dass <strong>Arbeits</strong>assistenz<br />
eine Hilfestellung bei der <strong>Arbeits</strong>ausführung ist; dies<br />
beinhaltet aber nicht die Erledigung der vom schwerbehinderten<br />
Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen<br />
Tätigkeit. Es geht um kontinuierliche,<br />
regelmäßig <strong>und</strong> zeitlich nicht nur wenige Minuten<br />
täglich anfallende Unterstützung <strong>am</strong> konkreten <strong>Arbeits</strong>platz.<br />
Notwendig ist diese Unterstützung, wenn<br />
weder die behinderungsgerechte <strong>Arbeits</strong>platzgestaltung<br />
noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte personelle<br />
Unterstützung (zum Beispiel durch <strong>Arbeits</strong>kollegen)<br />
ausreichen, um dem schwerbehinderten Menschen<br />
die Ausführung der Arbeit in wettbewerbsfähiger<br />
Form zu ermöglichen.<br />
Beispiele für <strong>Arbeits</strong>assistenzmodelle sind beispielsweise<br />
• Vorlesekräfte sowie Begleitung bei Außendiensten<br />
für blinde Mitarbeiter,<br />
• Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bei kontinuierlichem,<br />
umfangreichen Bedarf et cetera.<br />
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist selbst für die<br />
Organisation <strong>und</strong> Anleitung der Assistenzkraft verantwortlich.<br />
Er stellt also entweder die Assistenzkraft selbst<br />
ein (Arbeitgebermodell) oder beauftragt einen Anbieter<br />
von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung<br />
mit der <strong>Arbeits</strong>assistenz (Dienstleistungsmodell). <strong>Arbeits</strong>assistenz<br />
wird als Geldleistung in Form eines persönlichen<br />
Budgets an den schwerbehinderten Menschen<br />
gewährt.<br />
Die Höhe der Geldleistung bemisst sich dabei anhand<br />
des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an <strong>Arbeits</strong>assistenz:<br />
Unterstützungsbedarf<br />
Kostenersatz in Euro<br />
Weniger als 1 h bis zu 275,00<br />
1 h bis unter 2 h bis zu 550,00<br />
2 h bis unter 3 h bis zu 825,00<br />
Mindestens 3 h bis zu 1.100,00<br />
<strong>Leistungen</strong> an<br />
schwer -<br />
be hinderte<br />
Menschen<br />
Als Arbeitnehmer ist der schwerbehinderte Mensch<br />
gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber verpflichtet,<br />
Als Aufwandspauschale für weitere Kosten (zum Beispiel<br />
Meldung an Sozialversicherung, Entgeltberech-<br />
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