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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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2.2 <strong>Arbeits</strong>assistenz<br />

Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />

behinderte Menschen mit erheblichem<br />

Unterstützungsbedarf<br />

Wer gewährt? – LVR-Integrations<strong>am</strong>t <strong>zur</strong> Sicherung<br />

eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses<br />

– Rehabilitationsträger (in der Regel<br />

Agentur für Arbeit) <strong>zur</strong> Erlangung<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

Wo steht’s? § 102 Absatz 4 SGB IX in Verbindung mit<br />

§ 17 Absatz 1a, § 21 Absatz 4 SchwbAV<br />

(siehe auch § 33 SGB IX)<br />

Das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/der Rehabilitationsträger kann<br />

bei schwerbehinderten Menschen mit einem erheblichen<br />

Unterstützungsbedarf die Kosten für eine notwendige<br />

<strong>Arbeits</strong>assistenz übernehmen, wenn dadurch<br />

• ein sozialversicherungspflichtiger <strong>Arbeits</strong>platz erlangt,<br />

• ein <strong>Arbeits</strong>verhältnis gesichert oder<br />

• eine selbstständige wirtschaftliche Existenz aufgebaut<br />

oder erhalten wird.<br />

Allgemeine pflegerische oder betreuerische Hilfen, die<br />

in keinem Zus<strong>am</strong>menhang mit der <strong>Arbeits</strong>tätigkeit stehen,<br />

fallen nicht unter die <strong>Arbeits</strong>assistenz <strong>und</strong> können<br />

daher durch das LVR-Integrations<strong>am</strong>t/den Rehabilitationsträger<br />

nicht bezuschusst werden.<br />

Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind zum<br />

Beispiel,<br />

• dass alle anderen Maßnahmen der begleitenden<br />

Hilfe nicht greifen (Nachrangigkeitsprinzip),<br />

• dass der Arbeitgeber des schwerbehinderten Menschen<br />

sein schriftliches Einverständnis gegeben hat,<br />

• dass Mittel der Ausgleichsabgabe <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stehen,<br />

• dass Unterstützung für eine <strong>Arbeits</strong>- oder Berufstätigkeit<br />

notwendig ist,<br />

• dass die Kosten der <strong>Arbeits</strong>assistenz in einem ausgewogenen<br />

Verhältnis zu dem d<strong>am</strong>it erzielten wirtschaftlichen<br />

Integrationserfolg stehen, das heißt zu<br />

dem sozialversicherungspflichtigen Einkommen, das<br />

der schwerbehinderte Mensch selbst erzielt.<br />

seine <strong>Arbeits</strong>leistung persönlich zu erbringen. Bereits<br />

das Wort „Assistenz“ sagt aus, dass <strong>Arbeits</strong>assistenz<br />

eine Hilfestellung bei der <strong>Arbeits</strong>ausführung ist; dies<br />

beinhaltet aber nicht die Erledigung der vom schwerbehinderten<br />

Arbeitnehmer zu erbringenden arbeitsvertraglichen<br />

Tätigkeit. Es geht um kontinuierliche,<br />

regelmäßig <strong>und</strong> zeitlich nicht nur wenige Minuten<br />

täglich anfallende Unterstützung <strong>am</strong> konkreten <strong>Arbeits</strong>platz.<br />

Notwendig ist diese Unterstützung, wenn<br />

weder die behinderungsgerechte <strong>Arbeits</strong>platzgestaltung<br />

noch eine vom Arbeitgeber bereitgestellte personelle<br />

Unterstützung (zum Beispiel durch <strong>Arbeits</strong>kollegen)<br />

ausreichen, um dem schwerbehinderten Menschen<br />

die Ausführung der Arbeit in wettbewerbsfähiger<br />

Form zu ermöglichen.<br />

Beispiele für <strong>Arbeits</strong>assistenzmodelle sind beispielsweise<br />

• Vorlesekräfte sowie Begleitung bei Außendiensten<br />

für blinde Mitarbeiter,<br />

• Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern bei kontinuierlichem,<br />

umfangreichen Bedarf et cetera.<br />

Der schwerbehinderte Arbeitnehmer ist selbst für die<br />

Organisation <strong>und</strong> Anleitung der Assistenzkraft verantwortlich.<br />

Er stellt also entweder die Assistenzkraft selbst<br />

ein (Arbeitgebermodell) oder beauftragt einen Anbieter<br />

von Assistenzdienstleistungen auf eigene Rechnung<br />

mit der <strong>Arbeits</strong>assistenz (Dienstleistungsmodell). <strong>Arbeits</strong>assistenz<br />

wird als Geldleistung in Form eines persönlichen<br />

Budgets an den schwerbehinderten Menschen<br />

gewährt.<br />

Die Höhe der Geldleistung bemisst sich dabei anhand<br />

des durchschnittlichen täglichen Bedarfs an <strong>Arbeits</strong>assistenz:<br />

Unterstützungsbedarf<br />

Kostenersatz in Euro<br />

Weniger als 1 h bis zu 275,00<br />

1 h bis unter 2 h bis zu 550,00<br />

2 h bis unter 3 h bis zu 825,00<br />

Mindestens 3 h bis zu 1.100,00<br />

<strong>Leistungen</strong> an<br />

schwer -<br />

be hinderte<br />

Menschen<br />

Als Arbeitnehmer ist der schwerbehinderte Mensch<br />

gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber verpflichtet,<br />

Als Aufwandspauschale für weitere Kosten (zum Beispiel<br />

Meldung an Sozialversicherung, Entgeltberech-<br />

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