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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>vermögen, PKW, Bargeld <strong>und</strong> Guthaben<br />

auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen<br />

<strong>und</strong> andere Wertpapiere <strong>und</strong> Rückkaufwerte von Lebens-<br />

<strong>und</strong> Sterbeversicherungen, Kfz, Wertgegenstände,<br />

sonstiges Vermögen wie Zugewinnausgleiche, Genossenschaftsanteile<br />

et cetera.<br />

bei der Begleichung der Kosten der stationären Hilfe<br />

eingesetzt werden müssen, wird hier nichts ausgezahlt.<br />

Ein finanzieller Vorteil für die Betroffenen entsteht dann<br />

nicht. Lediglich bei vorübergehender Abwesenheit aus<br />

der Einrichtung – etwa <strong>am</strong> Wochenende – erfolgt eine<br />

anteilige Erstattung.<br />

Zum Einkommen <strong>und</strong> Vermögen zählen nicht:<br />

<strong>Leistungen</strong> nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz<br />

(KLG), Gr<strong>und</strong>rente nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />

(BVG), Erziehungsgeld nach dem B<strong>und</strong>eserziehungsgeldgesetz<br />

(BErzGG), Unterhaltsansprüche gegenüber<br />

Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen<br />

einen Jahresbetrag von 100.000 € nicht erreicht, Geldbeträge<br />

bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von<br />

2.600 € <strong>und</strong> bei nicht getrennt lebenden Ehegatten<br />

oder eheähnlichen Partnerschaften bis zu einem Betrag<br />

von 3.214 €.<br />

Die <strong>Leistungen</strong> der Gr<strong>und</strong>sicherung beginnen mit der<br />

Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es<br />

keine Nachzahlungen.<br />

5.2 Blindengeld, Blindenhilfe <strong>und</strong><br />

<strong>Leistungen</strong> für gehörlose <strong>und</strong><br />

hochgradig sehbehinderte Menschen<br />

Für wen? Gehörlose, hochgradig sehbehinderte <strong>und</strong><br />

blinde Menschen mit ihrem gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in NRW<br />

Wo beantragen? LVR-Sozial<strong>am</strong>t oder Hauptfürsorgestelle<br />

(Kriegsopferfürsorge) beim<br />

Landschaftsverband Rheinland<br />

beziehungsweise örtliches Sozial<strong>am</strong>t<br />

Wo steht’s? Gesetz über die Hilfen für Blinde <strong>und</strong><br />

Gehörlose des Landes NRW<br />

Weitere Informationen: www.ghbg.lvr.de<br />

Soziale<br />

Sicherung<br />

Bei der Gr<strong>und</strong>sicherungsleistung wird auf einen Unterhaltsrückgriff<br />

bei Eltern <strong>und</strong> Kindern sowie eine Kostenerstattungspflicht<br />

durch Erben verzichtet.<br />

Gr<strong>und</strong>sicherung in teil-/<br />

vollstationärer Unterbringung<br />

Behinderte Menschen, die vom LVR-Sozial<strong>am</strong>t des<br />

Landschaftsverbandes Rheinland <strong>Leistungen</strong> der Sozialhilfe<br />

in teil- oder vollstationärer Form erhalten, sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich anspruchsberechtigt. Für behinderte<br />

Menschen, die zu Hause wohnen, gilt: Sie können<br />

Gr<strong>und</strong>sicherung erhalten, wenn sie voll erwerbsgemindert<br />

sind <strong>und</strong> es unwahrscheinlich ist, dass sich dies ändert.<br />

Dazu gehören in der Regel Personen, die in einer<br />

Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.<br />

Sie können Gr<strong>und</strong>sicherung erhalten, ihr eigenes Vermögen<br />

<strong>und</strong> Einkommen sowie das des Ehegatten sind<br />

jedoch an<strong>zur</strong>echnen. Der entsprechende Antrag muss<br />

beim Gr<strong>und</strong>sicherungs<strong>am</strong>t des Kreises oder der kreisfreien<br />

Stadt gestellt werden, in dessen Gebiet der Anspruchsberechtigte<br />

wohnt.<br />

Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären<br />

Wohneinrichtung leben, können ebenfalls Gr<strong>und</strong>sicherung<br />

erhalten. Da die <strong>Leistungen</strong> der Gr<strong>und</strong>sicherung<br />

jedoch in voller Höhe als Einkommen angerechnet <strong>und</strong><br />

Hochgradig sehbehinderte Menschen, die mindestens<br />

16 Jahre alt sind <strong>und</strong> deren besseres Auge mit Gläserkorrektur<br />

ohne besondere optische Hilfsmittel eine<br />

Sehschärfe von nicht mehr als fünf Prozent oder eine<br />

gleichwertige Einschränkung ausweist, erhalten auf<br />

Antrag eine Hilfe von 77 € monatlich. Die Sehbehinderung<br />

ist durch eine augenärztliche Bescheinigung nachzuweisen.<br />

Die Hilfe wird unabhängig von Einkommen<br />

<strong>und</strong> Vermögen gezahlt <strong>und</strong> bei anderen Sozialleistungen<br />

wie Wohngeld, <strong>Arbeits</strong>losen- oder Sozialhilfe nicht<br />

als Einkommen gewertet.<br />

Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Antragsteller<br />

keine anderen Zuwendungen entsprechender Art<br />

von B<strong>und</strong> oder Land erhalten <strong>und</strong> in NRW ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt haben.<br />

Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine<br />

Sehschärfe von nicht mehr als zwei Prozent oder eine<br />

gleichwertige Einschränkung aufweist. Die Einschränkung<br />

ist mit einer augenärztlichen Bescheinigung nachzuweisen<br />

oder mit dem Schwerbehindertenausweis,<br />

wenn dieser das Merkmal Bl aufweist.<br />

Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten ein Blindengeld<br />

von 608,96 €/Monat. Blinde Kinder <strong>und</strong> Ju-<br />

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