Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Haus- <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>vermögen, PKW, Bargeld <strong>und</strong> Guthaben<br />
auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen<br />
<strong>und</strong> andere Wertpapiere <strong>und</strong> Rückkaufwerte von Lebens-<br />
<strong>und</strong> Sterbeversicherungen, Kfz, Wertgegenstände,<br />
sonstiges Vermögen wie Zugewinnausgleiche, Genossenschaftsanteile<br />
et cetera.<br />
bei der Begleichung der Kosten der stationären Hilfe<br />
eingesetzt werden müssen, wird hier nichts ausgezahlt.<br />
Ein finanzieller Vorteil für die Betroffenen entsteht dann<br />
nicht. Lediglich bei vorübergehender Abwesenheit aus<br />
der Einrichtung – etwa <strong>am</strong> Wochenende – erfolgt eine<br />
anteilige Erstattung.<br />
Zum Einkommen <strong>und</strong> Vermögen zählen nicht:<br />
<strong>Leistungen</strong> nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz<br />
(KLG), Gr<strong>und</strong>rente nach dem B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz<br />
(BVG), Erziehungsgeld nach dem B<strong>und</strong>eserziehungsgeldgesetz<br />
(BErzGG), Unterhaltsansprüche gegenüber<br />
Kindern oder Eltern, wenn deren Einkommen<br />
einen Jahresbetrag von 100.000 € nicht erreicht, Geldbeträge<br />
bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von<br />
2.600 € <strong>und</strong> bei nicht getrennt lebenden Ehegatten<br />
oder eheähnlichen Partnerschaften bis zu einem Betrag<br />
von 3.214 €.<br />
Die <strong>Leistungen</strong> der Gr<strong>und</strong>sicherung beginnen mit der<br />
Antragstellung. Für Zeiträume vor dem Antrag gibt es<br />
keine Nachzahlungen.<br />
5.2 Blindengeld, Blindenhilfe <strong>und</strong><br />
<strong>Leistungen</strong> für gehörlose <strong>und</strong><br />
hochgradig sehbehinderte Menschen<br />
Für wen? Gehörlose, hochgradig sehbehinderte <strong>und</strong><br />
blinde Menschen mit ihrem gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in NRW<br />
Wo beantragen? LVR-Sozial<strong>am</strong>t oder Hauptfürsorgestelle<br />
(Kriegsopferfürsorge) beim<br />
Landschaftsverband Rheinland<br />
beziehungsweise örtliches Sozial<strong>am</strong>t<br />
Wo steht’s? Gesetz über die Hilfen für Blinde <strong>und</strong><br />
Gehörlose des Landes NRW<br />
Weitere Informationen: www.ghbg.lvr.de<br />
Soziale<br />
Sicherung<br />
Bei der Gr<strong>und</strong>sicherungsleistung wird auf einen Unterhaltsrückgriff<br />
bei Eltern <strong>und</strong> Kindern sowie eine Kostenerstattungspflicht<br />
durch Erben verzichtet.<br />
Gr<strong>und</strong>sicherung in teil-/<br />
vollstationärer Unterbringung<br />
Behinderte Menschen, die vom LVR-Sozial<strong>am</strong>t des<br />
Landschaftsverbandes Rheinland <strong>Leistungen</strong> der Sozialhilfe<br />
in teil- oder vollstationärer Form erhalten, sind<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich anspruchsberechtigt. Für behinderte<br />
Menschen, die zu Hause wohnen, gilt: Sie können<br />
Gr<strong>und</strong>sicherung erhalten, wenn sie voll erwerbsgemindert<br />
sind <strong>und</strong> es unwahrscheinlich ist, dass sich dies ändert.<br />
Dazu gehören in der Regel Personen, die in einer<br />
Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind.<br />
Sie können Gr<strong>und</strong>sicherung erhalten, ihr eigenes Vermögen<br />
<strong>und</strong> Einkommen sowie das des Ehegatten sind<br />
jedoch an<strong>zur</strong>echnen. Der entsprechende Antrag muss<br />
beim Gr<strong>und</strong>sicherungs<strong>am</strong>t des Kreises oder der kreisfreien<br />
Stadt gestellt werden, in dessen Gebiet der Anspruchsberechtigte<br />
wohnt.<br />
Menschen mit Behinderungen, die in einer stationären<br />
Wohneinrichtung leben, können ebenfalls Gr<strong>und</strong>sicherung<br />
erhalten. Da die <strong>Leistungen</strong> der Gr<strong>und</strong>sicherung<br />
jedoch in voller Höhe als Einkommen angerechnet <strong>und</strong><br />
Hochgradig sehbehinderte Menschen, die mindestens<br />
16 Jahre alt sind <strong>und</strong> deren besseres Auge mit Gläserkorrektur<br />
ohne besondere optische Hilfsmittel eine<br />
Sehschärfe von nicht mehr als fünf Prozent oder eine<br />
gleichwertige Einschränkung ausweist, erhalten auf<br />
Antrag eine Hilfe von 77 € monatlich. Die Sehbehinderung<br />
ist durch eine augenärztliche Bescheinigung nachzuweisen.<br />
Die Hilfe wird unabhängig von Einkommen<br />
<strong>und</strong> Vermögen gezahlt <strong>und</strong> bei anderen Sozialleistungen<br />
wie Wohngeld, <strong>Arbeits</strong>losen- oder Sozialhilfe nicht<br />
als Einkommen gewertet.<br />
Voraussetzung für die Leistung ist, dass die Antragsteller<br />
keine anderen Zuwendungen entsprechender Art<br />
von B<strong>und</strong> oder Land erhalten <strong>und</strong> in NRW ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt haben.<br />
Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine<br />
Sehschärfe von nicht mehr als zwei Prozent oder eine<br />
gleichwertige Einschränkung aufweist. Die Einschränkung<br />
ist mit einer augenärztlichen Bescheinigung nachzuweisen<br />
oder mit dem Schwerbehindertenausweis,<br />
wenn dieser das Merkmal Bl aufweist.<br />
Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten ein Blindengeld<br />
von 608,96 €/Monat. Blinde Kinder <strong>und</strong> Ju-<br />
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