Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Beispielhafte Fallkonstellationen zum Kündigungsschutz<br />
Besonderer<br />
Kündigungsschutz:<br />
Ein Feststellungsbescheid der KSA mit einem GdB von mindestens 50 liegt vor.<br />
Ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit liegt vor.<br />
Die Schwerbehinderung ist offensichtlich.<br />
Ein zeitlich befristeter Feststellungsbescheid der KSA liegt vor, ist aber nicht mehr gültig. Ein<br />
Neuantrag wurde nicht gestellt.<br />
Ein unbefristeter Feststellungsbescheid liegt vor. Der Ausweis ist abgelaufen <strong>und</strong> wurde<br />
(noch) nicht verlängert.<br />
Ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wurde gestellt, ein Bescheid<br />
liegt noch nicht vor, die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind noch nicht erreicht.<br />
Ein Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung wurde gestellt, ein Bescheid liegt noch<br />
nicht vor. Die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht, der Antragsteller hat im<br />
Verfahren mitgewirkt.<br />
Ein Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung wurde gestellt, ein Bescheid liegt noch<br />
nicht vor, die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht, die KSA hat die fehlende<br />
Mitwirkung des Antragstellers bestätigt.<br />
Ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wurde gestellt, ein<br />
Ablehnungsbescheid der KSA liegt vor, Widerspruch beziehungsweise Klage sind anhängig.<br />
Ein GdB von mindestens 50 wurde von der KSA festgestellt, es wurde ein Änderungsantrag<br />
auf Anerkennung eines höheren GdB gestellt, die Entscheidung darüber liegt jedoch noch<br />
nicht vor.<br />
Ein GdB von mindestens 50 wurde bescheinigt. Es wurde Widerspruch eingelegt<br />
beziehungsweise Klage erhoben mit dem Ziel, einen höheren GdB zu erlangen. Darüber<br />
wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.<br />
besteht<br />
besteht<br />
besteht<br />
besteht nicht<br />
besteht<br />
besteht nicht<br />
besteht<br />
besteht nicht<br />
besteht nicht<br />
besteht<br />
besteht<br />
Nachteilsausgleiche<br />
im <strong>Arbeits</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Berufsleben</strong><br />
Ein Antrag auf Feststellung einer Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit wurde gestellt,<br />
ein Bescheid liegt noch nicht vor, die Fristen des § 14 SGB IX sind noch nicht erreicht.<br />
Ein Antrag auf Gleichstellung wurde gestellt, ein ablehnender Bescheid der Agentur für Arbeit<br />
liegt vor, Widerspruch beziehungsweise Klage sind anhängig.<br />
Ein GdB von 30 oder 40 ist festgestellt, ein Änderungsantrag wurde gestellt. Darüber liegt<br />
aber noch kein Bescheid vor <strong>und</strong> die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind noch nicht<br />
erreicht.<br />
Ein GdB von 30 oder 40 ist festgestellt, ein Änderungsantrag wurde gestellt. Darüber liegt<br />
aber noch kein Bescheid vor <strong>und</strong> die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht. Der<br />
Antragsteller hat mitgewirkt.<br />
Ein GdB von 30 oder 40 ist festgestellt, ein Änderungsantrag wurde gestellt. Darüber liegt<br />
aber noch kein Bescheid vor <strong>und</strong> die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht. Die KSA<br />
bestätigt die fehlende Mitwirkung des Antragstellers.<br />
Ein GdB von 30 oder 40 ist festgestellt, ein Änderungsantrag wurde gestellt <strong>und</strong> ein<br />
ablehnender Bescheid liegt vor. Widerspruch beziehungsweise Klage sind anhängig.<br />
besteht nicht<br />
besteht nicht<br />
besteht nicht<br />
besteht<br />
besteht nicht<br />
besteht nicht<br />
33