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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Beispielhafte Fallkonstellationen zum Kündigungsschutz<br />

Besonderer<br />

Kündigungsschutz:<br />

Ein Feststellungsbescheid der KSA mit einem GdB von mindestens 50 liegt vor.<br />

Ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit liegt vor.<br />

Die Schwerbehinderung ist offensichtlich.<br />

Ein zeitlich befristeter Feststellungsbescheid der KSA liegt vor, ist aber nicht mehr gültig. Ein<br />

Neuantrag wurde nicht gestellt.<br />

Ein unbefristeter Feststellungsbescheid liegt vor. Der Ausweis ist abgelaufen <strong>und</strong> wurde<br />

(noch) nicht verlängert.<br />

Ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wurde gestellt, ein Bescheid<br />

liegt noch nicht vor, die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind noch nicht erreicht.<br />

Ein Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung wurde gestellt, ein Bescheid liegt noch<br />

nicht vor. Die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht, der Antragsteller hat im<br />

Verfahren mitgewirkt.<br />

Ein Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung wurde gestellt, ein Bescheid liegt noch<br />

nicht vor, die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht, die KSA hat die fehlende<br />

Mitwirkung des Antragstellers bestätigt.<br />

Ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft wurde gestellt, ein<br />

Ablehnungsbescheid der KSA liegt vor, Widerspruch beziehungsweise Klage sind anhängig.<br />

Ein GdB von mindestens 50 wurde von der KSA festgestellt, es wurde ein Änderungsantrag<br />

auf Anerkennung eines höheren GdB gestellt, die Entscheidung darüber liegt jedoch noch<br />

nicht vor.<br />

Ein GdB von mindestens 50 wurde bescheinigt. Es wurde Widerspruch eingelegt<br />

beziehungsweise Klage erhoben mit dem Ziel, einen höheren GdB zu erlangen. Darüber<br />

wurde noch nicht rechtskräftig entschieden.<br />

besteht<br />

besteht<br />

besteht<br />

besteht nicht<br />

besteht<br />

besteht nicht<br />

besteht<br />

besteht nicht<br />

besteht nicht<br />

besteht<br />

besteht<br />

Nachteilsausgleiche<br />

im <strong>Arbeits</strong><strong>und</strong><br />

<strong>Berufsleben</strong><br />

Ein Antrag auf Feststellung einer Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit wurde gestellt,<br />

ein Bescheid liegt noch nicht vor, die Fristen des § 14 SGB IX sind noch nicht erreicht.<br />

Ein Antrag auf Gleichstellung wurde gestellt, ein ablehnender Bescheid der Agentur für Arbeit<br />

liegt vor, Widerspruch beziehungsweise Klage sind anhängig.<br />

Ein GdB von 30 oder 40 ist festgestellt, ein Änderungsantrag wurde gestellt. Darüber liegt<br />

aber noch kein Bescheid vor <strong>und</strong> die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind noch nicht<br />

erreicht.<br />

Ein GdB von 30 oder 40 ist festgestellt, ein Änderungsantrag wurde gestellt. Darüber liegt<br />

aber noch kein Bescheid vor <strong>und</strong> die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht. Der<br />

Antragsteller hat mitgewirkt.<br />

Ein GdB von 30 oder 40 ist festgestellt, ein Änderungsantrag wurde gestellt. Darüber liegt<br />

aber noch kein Bescheid vor <strong>und</strong> die Fristen des § 69 Absatz 1 SGB IX sind erreicht. Die KSA<br />

bestätigt die fehlende Mitwirkung des Antragstellers.<br />

Ein GdB von 30 oder 40 ist festgestellt, ein Änderungsantrag wurde gestellt <strong>und</strong> ein<br />

ablehnender Bescheid liegt vor. Widerspruch beziehungsweise Klage sind anhängig.<br />

besteht nicht<br />

besteht nicht<br />

besteht nicht<br />

besteht<br />

besteht nicht<br />

besteht nicht<br />

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