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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Höhe der wie Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />

oder als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten<br />

Für jedes Kind sind zwei Drittel der Betreuungskosten<br />

abzugsfähig, höchstens 4.000 € im Kalenderjahr.<br />

Beispiel 1:<br />

Die Ehegatten A <strong>und</strong> B haben eine dreijährige Tochter<br />

<strong>und</strong> einen neunjährigen Sohn. A ist angestellter Elektriker,<br />

B arbeitet halbtags im Büro. Für die Unterbringung<br />

der Tochter im Kindergarten sind Kosten von 1.200 €<br />

entstanden <strong>und</strong> für die Hausaufgabenbetreuung des<br />

Sohnes 600 €. Die Rechnungsbeträge haben die Ehegatten<br />

überwiesen. Da beide Elternteile erwerbstätig<br />

sind, sind die Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten<br />

abzugsfähig. Für die Tochter werden insges<strong>am</strong>t<br />

800 € ( 2 / 3 von 1.200 €) <strong>und</strong> für den Sohn insges<strong>am</strong>t<br />

400 € ( 2 / 3 von 600 €) abgezogen.<br />

Beispiel 2:<br />

Die Ehegatten C <strong>und</strong> D leben mit ihrer achtjährigen<br />

Tochter <strong>und</strong> ihrem zweijährigen Sohn in einem gemeins<strong>am</strong>en<br />

Haushalt. Die Tochter besucht die offene Ganztagsschule.<br />

Für die Hausaufgabenbetreuung sind 450 €<br />

angefallen, die die Ehegatten überwiesen haben. C ist<br />

als angestellter Fliesenleger tätig. D ist nicht berufstätig.<br />

Sie ist behindert; der Grad der Behinderung beträgt<br />

50. Die Rechnung der Schule sowie den Kontoauszug,<br />

aus dem sich die Überweisung des Betrages ergibt, haben<br />

die Ehegatten ihrer Einkommensteuererklärung<br />

beigefügt. Da D behindert <strong>und</strong> C erwerbstätig ist, können<br />

die Kosten für die Hausaufgabenbetreuung mit<br />

300 € ( 2 / 3 von 450 €) als Sonderausgaben nach § 10<br />

Absatz 1 Nummer 8 EStG abgezogen werden.<br />

Beispiel 3:<br />

Die Ehegatten E <strong>und</strong> F haben einen Sohn, der 2009 im<br />

März drei Jahre alt geworden ist <strong>und</strong> seit Januar 2009<br />

in den Kindergarten geht. Die monatlichen Kindergartenkosten<br />

betragen 100 €. Außerdem haben sie einen<br />

achtjährigen Sohn, der nach dem Unterricht bei der<br />

Verrichtung der Hausaufgaben betreut wird. Dafür sind<br />

Kosten von 600 € angefallen. Die Rechnungsbeträge<br />

wurden von den Ehegatten überwiesen. E ist als Arbeitnehmer<br />

tätig, F ist weder erwerbstätig, noch befindet<br />

sie sich in Ausbildung; sie ist auch nicht krank oder behindert.<br />

Da nur E erwerbstätig ist <strong>und</strong> F sich nicht in<br />

Ausbildung befindet, nicht krank oder behindert ist,<br />

können die Kosten für die Hausaufgabenbetreuung des<br />

achtjährigen Sohnes steuerlich nicht berücksichtigt<br />

werden. Die Kindergartengebühren für die Monate ab<br />

März sind als Sonderausgaben abzugsfähig, da der<br />

jüngste Sohn im März drei Jahre alt geworden ist. Sie<br />

werden mit 667 € ( 2 / 3 von 1.000 €) berücksichtigt.<br />

6.3 Außergewöhnliche Belastungen<br />

Lebenshaltungskosten sind steuerlich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt unter anderem<br />

für Kosten, die aufgr<strong>und</strong> außergewöhnlicher Umstände<br />

entstehen, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen,<br />

tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen<br />

kann <strong>und</strong> die ihn belasten. Diese Kosten werden,<br />

soweit sie nach den Umständen notwendig sind<br />

<strong>und</strong> einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, als<br />

außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.<br />

Die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen<br />

Belastungen ist in den §§ 33, 33a <strong>und</strong> 33b Einkommensteuergesetz<br />

– EStG – geregelt. Während § 33<br />

EStG den Abzug außergewöhnlicher Belastungen allge-<br />

Steuerermäßigungen<br />

Bei einem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Einkünfte bis 15.340 € über 15.340 € über 51.130 €<br />

bis 51.130 €<br />

bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben <strong>und</strong> bei<br />

denen die Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1, 5 6 7<br />

nach § 32a Absatz 5 oder 6 4 5 6<br />

(Splittingverfahren) zu berechnen ist; bei<br />

Steuerpflichtigen mit einem Kind* oder zwei<br />

Kindern* 2 3 4<br />

drei oder mehr Kindern* 1 1 2<br />

Vom H<strong>und</strong>ert des Ges<strong>am</strong>tbetrags der Einkünfte<br />

* Als Kinder zählen die Kinder, für die der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält<br />

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