Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Höhe der wie Werbungskosten/Betriebsausgaben<br />
oder als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten<br />
Für jedes Kind sind zwei Drittel der Betreuungskosten<br />
abzugsfähig, höchstens 4.000 € im Kalenderjahr.<br />
Beispiel 1:<br />
Die Ehegatten A <strong>und</strong> B haben eine dreijährige Tochter<br />
<strong>und</strong> einen neunjährigen Sohn. A ist angestellter Elektriker,<br />
B arbeitet halbtags im Büro. Für die Unterbringung<br />
der Tochter im Kindergarten sind Kosten von 1.200 €<br />
entstanden <strong>und</strong> für die Hausaufgabenbetreuung des<br />
Sohnes 600 €. Die Rechnungsbeträge haben die Ehegatten<br />
überwiesen. Da beide Elternteile erwerbstätig<br />
sind, sind die Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten<br />
abzugsfähig. Für die Tochter werden insges<strong>am</strong>t<br />
800 € ( 2 / 3 von 1.200 €) <strong>und</strong> für den Sohn insges<strong>am</strong>t<br />
400 € ( 2 / 3 von 600 €) abgezogen.<br />
Beispiel 2:<br />
Die Ehegatten C <strong>und</strong> D leben mit ihrer achtjährigen<br />
Tochter <strong>und</strong> ihrem zweijährigen Sohn in einem gemeins<strong>am</strong>en<br />
Haushalt. Die Tochter besucht die offene Ganztagsschule.<br />
Für die Hausaufgabenbetreuung sind 450 €<br />
angefallen, die die Ehegatten überwiesen haben. C ist<br />
als angestellter Fliesenleger tätig. D ist nicht berufstätig.<br />
Sie ist behindert; der Grad der Behinderung beträgt<br />
50. Die Rechnung der Schule sowie den Kontoauszug,<br />
aus dem sich die Überweisung des Betrages ergibt, haben<br />
die Ehegatten ihrer Einkommensteuererklärung<br />
beigefügt. Da D behindert <strong>und</strong> C erwerbstätig ist, können<br />
die Kosten für die Hausaufgabenbetreuung mit<br />
300 € ( 2 / 3 von 450 €) als Sonderausgaben nach § 10<br />
Absatz 1 Nummer 8 EStG abgezogen werden.<br />
Beispiel 3:<br />
Die Ehegatten E <strong>und</strong> F haben einen Sohn, der 2009 im<br />
März drei Jahre alt geworden ist <strong>und</strong> seit Januar 2009<br />
in den Kindergarten geht. Die monatlichen Kindergartenkosten<br />
betragen 100 €. Außerdem haben sie einen<br />
achtjährigen Sohn, der nach dem Unterricht bei der<br />
Verrichtung der Hausaufgaben betreut wird. Dafür sind<br />
Kosten von 600 € angefallen. Die Rechnungsbeträge<br />
wurden von den Ehegatten überwiesen. E ist als Arbeitnehmer<br />
tätig, F ist weder erwerbstätig, noch befindet<br />
sie sich in Ausbildung; sie ist auch nicht krank oder behindert.<br />
Da nur E erwerbstätig ist <strong>und</strong> F sich nicht in<br />
Ausbildung befindet, nicht krank oder behindert ist,<br />
können die Kosten für die Hausaufgabenbetreuung des<br />
achtjährigen Sohnes steuerlich nicht berücksichtigt<br />
werden. Die Kindergartengebühren für die Monate ab<br />
März sind als Sonderausgaben abzugsfähig, da der<br />
jüngste Sohn im März drei Jahre alt geworden ist. Sie<br />
werden mit 667 € ( 2 / 3 von 1.000 €) berücksichtigt.<br />
6.3 Außergewöhnliche Belastungen<br />
Lebenshaltungskosten sind steuerlich gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme gilt unter anderem<br />
für Kosten, die aufgr<strong>und</strong> außergewöhnlicher Umstände<br />
entstehen, denen sich der Steuerpflichtige aus rechtlichen,<br />
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen<br />
kann <strong>und</strong> die ihn belasten. Diese Kosten werden,<br />
soweit sie nach den Umständen notwendig sind<br />
<strong>und</strong> einen angemessenen Betrag nicht übersteigen, als<br />
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.<br />
Die steuerliche Berücksichtigung von außergewöhnlichen<br />
Belastungen ist in den §§ 33, 33a <strong>und</strong> 33b Einkommensteuergesetz<br />
– EStG – geregelt. Während § 33<br />
EStG den Abzug außergewöhnlicher Belastungen allge-<br />
Steuerermäßigungen<br />
Bei einem Ges<strong>am</strong>tbetrag der Einkünfte bis 15.340 € über 15.340 € über 51.130 €<br />
bis 51.130 €<br />
bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben <strong>und</strong> bei<br />
denen die Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1, 5 6 7<br />
nach § 32a Absatz 5 oder 6 4 5 6<br />
(Splittingverfahren) zu berechnen ist; bei<br />
Steuerpflichtigen mit einem Kind* oder zwei<br />
Kindern* 2 3 4<br />
drei oder mehr Kindern* 1 1 2<br />
Vom H<strong>und</strong>ert des Ges<strong>am</strong>tbetrags der Einkünfte<br />
* Als Kinder zählen die Kinder, für die der Steuerpflichtige Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhält<br />
57