Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Wohnungswechsel<br />
aus anderen als behinderungsbedingten<br />
Gründen erfolgt.<br />
c) Anpassung von Wohnraum an die besonderen<br />
behinderungsbedingten Bedürfnisse<br />
Förderungen können nur erbracht werden, wenn die<br />
Maßnahme den schwerbehinderten Menschen in die<br />
Lage versetzt, seinen <strong>Arbeits</strong>platz ohne fremde Hilfe zu<br />
erreichen. Dies gilt ausschließlich für Maßnahmen, die<br />
dem Betreten <strong>und</strong> dem Verlassen der Wohnung beziehungsweise<br />
der Garage dienen (wenn ein Kraftfahrzeug<br />
zum Erreichen des <strong>Arbeits</strong>platzes benötigt wird).<br />
Maßnahmen innerhalb der Wohnung haben keinen<br />
Bezug zum <strong>Arbeits</strong>platz <strong>und</strong> können deshalb nicht gefördert<br />
werden.<br />
Ist die behinderungsgerechte Gestaltung nur mit einem<br />
unverhältnismäßigen Aufwand zu realisieren, so kann<br />
der schwerbehinderte Mensch auf den Umzug in eine<br />
geeignete Wohnung verwiesen werden.<br />
Die Höhe der Leistung <strong>und</strong> der Kreis der Anspruchsberechtigten<br />
richtet sich nach den Bestimmungen des<br />
nordrhein-westfälischen Wohnraumförderungsgesetzes.<br />
Eine Förderung kommt für Maßnahmen, deren<br />
Ges<strong>am</strong>tkosten 2.000 € unterschreiten nicht in Frage.<br />
Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen kann für die<br />
bauliche Maßnahme ein Darlehen gewährt werden.<br />
Einkommensunabhängig können <strong>Leistungen</strong> erbracht<br />
werden für die Wartung <strong>und</strong> Instandhaltung der behinderungsgerechten<br />
Ausstattung.<br />
Die Förderung der behinderungsgerechten Gestaltung<br />
von Mietwohnungen kann nur vom Vermieter beantragt<br />
werden. Die Einkommensverhältnisse des Mieters<br />
werden nicht berücksichtigt. Die Förderhöhe ist abhängig<br />
von der Wohnungsgröße. Der Höchstbetrag ist auf<br />
15.000 € begrenzt.<br />
Bei Mietwohnungen sind auch die Kosten für die Wiederherstellung<br />
des ursprünglichen Zustandes <strong>am</strong> Ende<br />
des Mietverhältnisses förderfähig, wenn die Beendigung<br />
des Mietverhältnisses nicht von dem behinderten<br />
Menschen zu vertreten ist.<br />
d) Umzug in eine behindertengerechte oder<br />
erheblich verkehrsgünstiger zum <strong>Arbeits</strong>platz<br />
gelegene Wohnung (Umzugskosten)<br />
Es kann ein Zuschuss bis <strong>zur</strong> Höhe der Transportkosten<br />
erbracht werden. Wenn der Umzug ausschließlich behinderungsbedingte<br />
Gründe hat (zum Beispiel weil die<br />
bisherige Wohnung nicht behinderungsgerecht ist),<br />
werden Kosten von bis zu 2.000 € ohne Anrechnung<br />
des Einkommens des schwerbehinderten Menschen<br />
übernommen. Erfolgt der Umzug nur, weil die neue<br />
Wohnung erheblich verkehrsgünstiger zum <strong>Arbeits</strong>platz<br />
liegt, so werden nur 50 Prozent, höchstens<br />
1.000 € der anfallenden Kosten übernommen<br />
Wohnungshilfen werden auf Antrag einer schwerbehinderten<br />
Person erbracht; der Antrag muss vor Beginn<br />
der Maßnahme beziehungsweise vor Vertragsabschluss<br />
gestellt werden. Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht<br />
möglich.<br />
2.8 Übergangsgeld<br />
Für wen? Behinderte Menschen<br />
Wer gewährt? Agentur für Arbeit<br />
Wo steht’s? § 160 folgende SGB III<br />
<strong>Leistungen</strong> während der Teilnahme an Maßnahmen der<br />
beruflichen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung sowie Hilfen <strong>zur</strong><br />
dauerhaften Teilnahme <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben werden vorrangig<br />
nach den allgemeinen Förderungsbestimmungen<br />
des SGB III erbracht. Reichen die allgemeinen<br />
<strong>Leistungen</strong> wegen Art oder Schwere der Behinderung<br />
nicht aus (zum Beispiel wegen Teilnahme an einer behinderungsspezifischen<br />
Maßnahme), können <strong>Leistungen</strong><br />
zum Lebensunterhalt (Übergangsgeld) erbracht<br />
werden.<br />
Dieser Anspruch besteht gr<strong>und</strong>sätzlich, wenn der behinderte<br />
Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor<br />
Beginn der Teilnahme mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig<br />
gearbeitet hat oder die Voraussetzungen<br />
für einen Anspruch auf <strong>Arbeits</strong>losengeld<br />
oder <strong>Arbeits</strong>losenhilfe im Anschluss an den Bezug von<br />
<strong>Arbeits</strong>losengeld erfüllt <strong>und</strong> <strong>Leistungen</strong> beantragt hat.<br />
Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte<br />
Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer<br />
für die weitere Berufsausübung nützlichen Auslandsbeschäftigung,<br />
längstens jedoch um zwei Jahre.<br />
<strong>Leistungen</strong> an<br />
schwer -<br />
be hinderte<br />
Menschen<br />
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