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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der Wohnungswechsel<br />

aus anderen als behinderungsbedingten<br />

Gründen erfolgt.<br />

c) Anpassung von Wohnraum an die besonderen<br />

behinderungsbedingten Bedürfnisse<br />

Förderungen können nur erbracht werden, wenn die<br />

Maßnahme den schwerbehinderten Menschen in die<br />

Lage versetzt, seinen <strong>Arbeits</strong>platz ohne fremde Hilfe zu<br />

erreichen. Dies gilt ausschließlich für Maßnahmen, die<br />

dem Betreten <strong>und</strong> dem Verlassen der Wohnung beziehungsweise<br />

der Garage dienen (wenn ein Kraftfahrzeug<br />

zum Erreichen des <strong>Arbeits</strong>platzes benötigt wird).<br />

Maßnahmen innerhalb der Wohnung haben keinen<br />

Bezug zum <strong>Arbeits</strong>platz <strong>und</strong> können deshalb nicht gefördert<br />

werden.<br />

Ist die behinderungsgerechte Gestaltung nur mit einem<br />

unverhältnismäßigen Aufwand zu realisieren, so kann<br />

der schwerbehinderte Mensch auf den Umzug in eine<br />

geeignete Wohnung verwiesen werden.<br />

Die Höhe der Leistung <strong>und</strong> der Kreis der Anspruchsberechtigten<br />

richtet sich nach den Bestimmungen des<br />

nordrhein-westfälischen Wohnraumförderungsgesetzes.<br />

Eine Förderung kommt für Maßnahmen, deren<br />

Ges<strong>am</strong>tkosten 2.000 € unterschreiten nicht in Frage.<br />

Bei Überschreiten der Einkommensgrenzen kann für die<br />

bauliche Maßnahme ein Darlehen gewährt werden.<br />

Einkommensunabhängig können <strong>Leistungen</strong> erbracht<br />

werden für die Wartung <strong>und</strong> Instandhaltung der behinderungsgerechten<br />

Ausstattung.<br />

Die Förderung der behinderungsgerechten Gestaltung<br />

von Mietwohnungen kann nur vom Vermieter beantragt<br />

werden. Die Einkommensverhältnisse des Mieters<br />

werden nicht berücksichtigt. Die Förderhöhe ist abhängig<br />

von der Wohnungsgröße. Der Höchstbetrag ist auf<br />

15.000 € begrenzt.<br />

Bei Mietwohnungen sind auch die Kosten für die Wiederherstellung<br />

des ursprünglichen Zustandes <strong>am</strong> Ende<br />

des Mietverhältnisses förderfähig, wenn die Beendigung<br />

des Mietverhältnisses nicht von dem behinderten<br />

Menschen zu vertreten ist.<br />

d) Umzug in eine behindertengerechte oder<br />

erheblich verkehrsgünstiger zum <strong>Arbeits</strong>platz<br />

gelegene Wohnung (Umzugskosten)<br />

Es kann ein Zuschuss bis <strong>zur</strong> Höhe der Transportkosten<br />

erbracht werden. Wenn der Umzug ausschließlich behinderungsbedingte<br />

Gründe hat (zum Beispiel weil die<br />

bisherige Wohnung nicht behinderungsgerecht ist),<br />

werden Kosten von bis zu 2.000 € ohne Anrechnung<br />

des Einkommens des schwerbehinderten Menschen<br />

übernommen. Erfolgt der Umzug nur, weil die neue<br />

Wohnung erheblich verkehrsgünstiger zum <strong>Arbeits</strong>platz<br />

liegt, so werden nur 50 Prozent, höchstens<br />

1.000 € der anfallenden Kosten übernommen<br />

Wohnungshilfen werden auf Antrag einer schwerbehinderten<br />

Person erbracht; der Antrag muss vor Beginn<br />

der Maßnahme beziehungsweise vor Vertragsabschluss<br />

gestellt werden. Eine nachträgliche Bewilligung ist nicht<br />

möglich.<br />

2.8 Übergangsgeld<br />

Für wen? Behinderte Menschen<br />

Wer gewährt? Agentur für Arbeit<br />

Wo steht’s? § 160 folgende SGB III<br />

<strong>Leistungen</strong> während der Teilnahme an Maßnahmen der<br />

beruflichen Aus- <strong>und</strong> Weiterbildung sowie Hilfen <strong>zur</strong><br />

dauerhaften Teilnahme <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben werden vorrangig<br />

nach den allgemeinen Förderungsbestimmungen<br />

des SGB III erbracht. Reichen die allgemeinen<br />

<strong>Leistungen</strong> wegen Art oder Schwere der Behinderung<br />

nicht aus (zum Beispiel wegen Teilnahme an einer behinderungsspezifischen<br />

Maßnahme), können <strong>Leistungen</strong><br />

zum Lebensunterhalt (Übergangsgeld) erbracht<br />

werden.<br />

Dieser Anspruch besteht gr<strong>und</strong>sätzlich, wenn der behinderte<br />

Mensch innerhalb der letzten drei Jahre vor<br />

Beginn der Teilnahme mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig<br />

gearbeitet hat oder die Voraussetzungen<br />

für einen Anspruch auf <strong>Arbeits</strong>losengeld<br />

oder <strong>Arbeits</strong>losenhilfe im Anschluss an den Bezug von<br />

<strong>Arbeits</strong>losengeld erfüllt <strong>und</strong> <strong>Leistungen</strong> beantragt hat.<br />

Der Zeitraum von drei Jahren gilt nicht für behinderte<br />

Berufsrückkehrer. Er verlängert sich um die Dauer einer<br />

für die weitere Berufsausübung nützlichen Auslandsbeschäftigung,<br />

längstens jedoch um zwei Jahre.<br />

<strong>Leistungen</strong> an<br />

schwer -<br />

be hinderte<br />

Menschen<br />

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