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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Liegt ein Schwerbehindertenausweis noch nicht vor,<br />

kann die Straßenverkehrsbehörde die Ausnahmegenehmigung<br />

auch erteilen, wenn auf den ersten Blick<br />

erkennbar die außergewöhnliche Gehbehinderung<br />

feststeht beziehungsweise eine Bescheinigung des<br />

Hausarztes vorliegt, die eine außergewöhnliche Gehbehinderung<br />

zweifelsfrei bescheinigt.<br />

Den Ausweis bekommen auch schwerbehinderte Menschen,<br />

die selbst nicht fahren können, mit Ausweismerkzeichen<br />

aG <strong>und</strong> blinde Menschen mit Ausweismerkzeichen<br />

Bl . In diesen Fällen ist den behinderten<br />

Menschen eine Ausnahmegenehmigung auszustellen,<br />

die erklärt, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer<br />

von den entsprechenden Vorschriften der<br />

Straßenverkehrsordnung befreit ist.<br />

Rechtsprechungen:<br />

Bereits nach 15 Minuten kann die Polizei ein Kfz abschleppen<br />

lassen, das einen Schwerbehindertenparkplatz<br />

unberechtigt besetzt. (VGH Kassel vom<br />

15. 6. 1987 – 11 VE 2521/84). Auch Fahrzeuge von<br />

schwerbehinderten Menschen mit Parkausweis dürfen<br />

abgeschleppt werden, wenn sie den Parkplatz ohne<br />

triftigen Gr<strong>und</strong> länger als nötig belegen (OVG Koblenz<br />

– JA 15/88).<br />

vor der Wohnung oder in der Nähe der <strong>Arbeits</strong>stätte<br />

reservieren.<br />

Der Parkplatz erhält dann das Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol<br />

mit Parkausweis Nummer …“ (Verkehrszeichen<br />

Z 1044-11). Die Ausstellung des Zusatzparkausweises<br />

<strong>und</strong> Reservierung eines konkreten Parkplatzes<br />

kommen dann in Frage, wenn Parkraummangel<br />

besteht, in zumutbarer Entfernung Garage oder Abstellplatz<br />

nicht verfügbar sind, kein Halteverbot besteht<br />

<strong>und</strong> ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht nicht<br />

ausreicht.<br />

Muster des Zusatzausweises Originalfarbe: blau<br />

Bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten<br />

Kraftfahrzeugen wird ein Verwarnungsgeld in Höhe<br />

von 35 € erhoben. Unberechtigt auf Behindertenparkplätzen<br />

abgestellte Fahrzeuge können gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

auch dann abgeschleppt werden, wenn ein<br />

Berechtigter nicht konkret <strong>am</strong> Parken gehindert wird<br />

(OVG Münster VRS 69, 475; VGH München NJW<br />

1989, 245).<br />

Die Nutzung des Parkausweises eines schwerbehinderten<br />

Menschen durch eine dritte Person mit der Absicht<br />

die Parkgebühren zu sparen, ist vom Gericht als Missbrauch<br />

von Ausweisdokumenten im Sinne des Strafgesetzbuches<br />

verurteilt worden. Das Strafmaß wurde auf<br />

1.500 € (30 Tagessätze zu je 50 Euro) festgesetzt (AG<br />

Nürnberg, Urteil vom 21. 4. 2004, AZ: 55 Cs 702 Js<br />

62068/04).<br />

2. Zusatzparkausweis<br />

Die Straßenverkehrsämter können für einzelne schwerbehinderte<br />

Menschen, zum Beispiel mit außergewöhnlicher<br />

Gehbehinderung, einen einzelnen Parkplatz<br />

3. Ausnahmeregelungen<br />

Schwerbehinderte Menschen, die wegen Verlustes<br />

oder starker Behinderung beider Hände Parkuhr, Parkscheinautomaten<br />

oder Parkscheibe nicht in zumutbarer<br />

Weise bedienen können, kann erlaubt werden, an gebührenfrei<br />

<strong>und</strong> im Zonenhalteverbot beziehungsweise<br />

auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung<br />

der Parkscheibe zu parken.<br />

Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von<br />

bis zu 1,40 m können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung<br />

erhalten, um an Parkuhren <strong>und</strong> Parkscheinautomaten<br />

gebührenfrei zu parken.<br />

Die personen- <strong>und</strong> fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung<br />

wird auf Antrag von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden<br />

widerruflich oder, wenn sich der Zustand<br />

nicht ändert, stets unbefristet erteilt. Sie gilt für<br />

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