Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Liegt ein Schwerbehindertenausweis noch nicht vor,<br />
kann die Straßenverkehrsbehörde die Ausnahmegenehmigung<br />
auch erteilen, wenn auf den ersten Blick<br />
erkennbar die außergewöhnliche Gehbehinderung<br />
feststeht beziehungsweise eine Bescheinigung des<br />
Hausarztes vorliegt, die eine außergewöhnliche Gehbehinderung<br />
zweifelsfrei bescheinigt.<br />
Den Ausweis bekommen auch schwerbehinderte Menschen,<br />
die selbst nicht fahren können, mit Ausweismerkzeichen<br />
aG <strong>und</strong> blinde Menschen mit Ausweismerkzeichen<br />
Bl . In diesen Fällen ist den behinderten<br />
Menschen eine Ausnahmegenehmigung auszustellen,<br />
die erklärt, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer<br />
von den entsprechenden Vorschriften der<br />
Straßenverkehrsordnung befreit ist.<br />
Rechtsprechungen:<br />
Bereits nach 15 Minuten kann die Polizei ein Kfz abschleppen<br />
lassen, das einen Schwerbehindertenparkplatz<br />
unberechtigt besetzt. (VGH Kassel vom<br />
15. 6. 1987 – 11 VE 2521/84). Auch Fahrzeuge von<br />
schwerbehinderten Menschen mit Parkausweis dürfen<br />
abgeschleppt werden, wenn sie den Parkplatz ohne<br />
triftigen Gr<strong>und</strong> länger als nötig belegen (OVG Koblenz<br />
– JA 15/88).<br />
vor der Wohnung oder in der Nähe der <strong>Arbeits</strong>stätte<br />
reservieren.<br />
Der Parkplatz erhält dann das Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol<br />
mit Parkausweis Nummer …“ (Verkehrszeichen<br />
Z 1044-11). Die Ausstellung des Zusatzparkausweises<br />
<strong>und</strong> Reservierung eines konkreten Parkplatzes<br />
kommen dann in Frage, wenn Parkraummangel<br />
besteht, in zumutbarer Entfernung Garage oder Abstellplatz<br />
nicht verfügbar sind, kein Halteverbot besteht<br />
<strong>und</strong> ein zeitlich beschränktes Parksonderrecht nicht<br />
ausreicht.<br />
Muster des Zusatzausweises Originalfarbe: blau<br />
Bei unberechtigt auf Behindertenparkplätzen abgestellten<br />
Kraftfahrzeugen wird ein Verwarnungsgeld in Höhe<br />
von 35 € erhoben. Unberechtigt auf Behindertenparkplätzen<br />
abgestellte Fahrzeuge können gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
auch dann abgeschleppt werden, wenn ein<br />
Berechtigter nicht konkret <strong>am</strong> Parken gehindert wird<br />
(OVG Münster VRS 69, 475; VGH München NJW<br />
1989, 245).<br />
Die Nutzung des Parkausweises eines schwerbehinderten<br />
Menschen durch eine dritte Person mit der Absicht<br />
die Parkgebühren zu sparen, ist vom Gericht als Missbrauch<br />
von Ausweisdokumenten im Sinne des Strafgesetzbuches<br />
verurteilt worden. Das Strafmaß wurde auf<br />
1.500 € (30 Tagessätze zu je 50 Euro) festgesetzt (AG<br />
Nürnberg, Urteil vom 21. 4. 2004, AZ: 55 Cs 702 Js<br />
62068/04).<br />
2. Zusatzparkausweis<br />
Die Straßenverkehrsämter können für einzelne schwerbehinderte<br />
Menschen, zum Beispiel mit außergewöhnlicher<br />
Gehbehinderung, einen einzelnen Parkplatz<br />
3. Ausnahmeregelungen<br />
Schwerbehinderte Menschen, die wegen Verlustes<br />
oder starker Behinderung beider Hände Parkuhr, Parkscheinautomaten<br />
oder Parkscheibe nicht in zumutbarer<br />
Weise bedienen können, kann erlaubt werden, an gebührenfrei<br />
<strong>und</strong> im Zonenhalteverbot beziehungsweise<br />
auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Benutzung<br />
der Parkscheibe zu parken.<br />
Kleinwüchsige Menschen mit einer Körpergröße von<br />
bis zu 1,40 m können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung<br />
erhalten, um an Parkuhren <strong>und</strong> Parkscheinautomaten<br />
gebührenfrei zu parken.<br />
Die personen- <strong>und</strong> fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung<br />
wird auf Antrag von den örtlichen Straßenverkehrsbehörden<br />
widerruflich oder, wenn sich der Zustand<br />
nicht ändert, stets unbefristet erteilt. Sie gilt für<br />
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