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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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tend machen, obwohl die Mutter den Pflege-Pauschbetrag<br />

nicht in Anspruch nimmt.<br />

Hinweis:<br />

Erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der<br />

Pflegeversicherung, ist dieses bei ihr steuerfrei (§ 3<br />

Nummer 1a EStG). Gibt die pflegebedürftige Person<br />

das Pflegegeld ganz oder teilweise an eine Person weiter,<br />

weil diese sie pflegt, sind diese Zahlungen bei der<br />

Pflegeperson ebenfalls steuerfrei, wenn die Pflegeperson<br />

ein Angehöriger oder sittlich <strong>zur</strong> Pflege verpflichtet<br />

ist (zum Beispiel Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft;<br />

§ 3 Nummer 36 EStG). In diesem Fall kann<br />

die Pflegeperson jedoch nicht den Pflege-Pauschbetrag<br />

in Anspruch nehmen, da sie für die Pflege (steuerfreie)<br />

Einnahmen erhält.<br />

Erhalten Eltern als gesetzliche Vertreter ihres behinderten<br />

Kindes das dem Kind zustehende Pflegegeld, wird<br />

davon ausgegangen, dass das Pflegegeld für die Versorgung<br />

des Kindes verwendet wird, also keine Einnahmen<br />

der Eltern vorliegen.<br />

Beispiel:<br />

Das minderjährige Kind der Steuerpflichtigen ist in die<br />

Pflegestufe III eingereiht <strong>und</strong> wird von den Eltern im<br />

gemeins<strong>am</strong>en Haushalt persönlich gepflegt.<br />

Die Steuerpflichtigen können beantragen, dass der Behinderten-Pauschbetrag<br />

in Höhe von 3.700 €, der dem<br />

Kind zusteht, auf sie übertragen wird. Außerdem können<br />

sie – unabhängig von Zahlungen der Pflegeversicherung<br />

– den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.<br />

6.4 Rückwirkende Anerkennung der<br />

Behinderung<br />

Der Bescheid der KSA über die Feststellung der Behinderung<br />

<strong>und</strong> der Bescheid der Pflegeversicherung über<br />

die Einstufung in die Pflegestufe III sind für das Finanz<strong>am</strong>t<br />

bindend. Es handelt sich um Gr<strong>und</strong>lagenbescheide,<br />

die gegebenenfalls auch eine Änderung bereits bestandskräftiger<br />

Einkommensteuerbescheide ermöglichen.<br />

Die Festsetzungsfrist für die betroffene Einkommensteuer<br />

endet frühestens mit Ablauf von zwei Jahren<br />

nach Bekanntgabe des Gr<strong>und</strong>lagenbescheides<br />

(§ 171 Absatz 10 Abgabenordnung).<br />

Beispiel:<br />

Einem Steuerpflichtigen wird durch Bescheid der KSA<br />

vom 1. 2. 2009 rückwirkend ab 1. 9. 2003 ein GdB von<br />

70 (bisher 40) <strong>und</strong> das Merkzeichen G zuerkannt.<br />

Die Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2007<br />

sind bereits bestandskräftig.<br />

Der Steuerpflichtige kann unter Vorlage des Bescheides<br />

der KSA beantragen, dass die Einkommensteuerbescheide<br />

2003 bis 2007 geändert werden.<br />

Die Änderungen erfolgen <strong>zur</strong><br />

• rückwirkenden Berücksichtigung des höheren Behinderten-Pauschbetrages,<br />

• rückwirkenden Berücksichtigung des <strong>am</strong>tlichen<br />

oder individuellen Kilometer-Pauschbetrages für<br />

Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte ab<br />

1. 9. 2003,<br />

• rückwirkenden Berücksichtigung der durch die Behinderung<br />

veranlassten unvermeidbaren Privatfahrten<br />

als außergewöhnliche Belastung ab<br />

1. 9. 2003.<br />

Ist der (zutreffende) Grad der Behinderung bisher nicht<br />

festgestellt worden <strong>und</strong> der behinderte Mensch verstorben,<br />

kann der Erbe beim Finanz<strong>am</strong>t beantragen,<br />

dass dieses eine gutachterliche Stellungnahme bei der<br />

KSA über den Grad der Behinderung einholt (§ 65 Absatz<br />

4 EStDV).<br />

6.5 Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />

<strong>und</strong> -befreiung<br />

a) Ermäßigung (50 Prozent)<br />

Für wen? Schwerbehinderte Menschen mit dem<br />

Merkzeichen G (gehbehindert) <strong>und</strong><br />

gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen<br />

Gl (gehörlos) mit orangefarbigem<br />

Flächenaufdruck im Ausweis<br />

Wo beantragen? Versorgungs<strong>am</strong>t/Finanz<strong>am</strong>t/<br />

Straßenverkehrs<strong>am</strong>t<br />

Wo steht’s? § 3a Absatz 2 Satz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz<br />

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen<br />

G im Ausweis <strong>und</strong> gehörlose Menschen mit dem<br />

Merkzeichen Gl (auch ohne G ) im Ausweis können<br />

zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50<br />

70

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