Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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tend machen, obwohl die Mutter den Pflege-Pauschbetrag<br />
nicht in Anspruch nimmt.<br />
Hinweis:<br />
Erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der<br />
Pflegeversicherung, ist dieses bei ihr steuerfrei (§ 3<br />
Nummer 1a EStG). Gibt die pflegebedürftige Person<br />
das Pflegegeld ganz oder teilweise an eine Person weiter,<br />
weil diese sie pflegt, sind diese Zahlungen bei der<br />
Pflegeperson ebenfalls steuerfrei, wenn die Pflegeperson<br />
ein Angehöriger oder sittlich <strong>zur</strong> Pflege verpflichtet<br />
ist (zum Beispiel Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft;<br />
§ 3 Nummer 36 EStG). In diesem Fall kann<br />
die Pflegeperson jedoch nicht den Pflege-Pauschbetrag<br />
in Anspruch nehmen, da sie für die Pflege (steuerfreie)<br />
Einnahmen erhält.<br />
Erhalten Eltern als gesetzliche Vertreter ihres behinderten<br />
Kindes das dem Kind zustehende Pflegegeld, wird<br />
davon ausgegangen, dass das Pflegegeld für die Versorgung<br />
des Kindes verwendet wird, also keine Einnahmen<br />
der Eltern vorliegen.<br />
Beispiel:<br />
Das minderjährige Kind der Steuerpflichtigen ist in die<br />
Pflegestufe III eingereiht <strong>und</strong> wird von den Eltern im<br />
gemeins<strong>am</strong>en Haushalt persönlich gepflegt.<br />
Die Steuerpflichtigen können beantragen, dass der Behinderten-Pauschbetrag<br />
in Höhe von 3.700 €, der dem<br />
Kind zusteht, auf sie übertragen wird. Außerdem können<br />
sie – unabhängig von Zahlungen der Pflegeversicherung<br />
– den Pflege-Pauschbetrag in Anspruch nehmen.<br />
6.4 Rückwirkende Anerkennung der<br />
Behinderung<br />
Der Bescheid der KSA über die Feststellung der Behinderung<br />
<strong>und</strong> der Bescheid der Pflegeversicherung über<br />
die Einstufung in die Pflegestufe III sind für das Finanz<strong>am</strong>t<br />
bindend. Es handelt sich um Gr<strong>und</strong>lagenbescheide,<br />
die gegebenenfalls auch eine Änderung bereits bestandskräftiger<br />
Einkommensteuerbescheide ermöglichen.<br />
Die Festsetzungsfrist für die betroffene Einkommensteuer<br />
endet frühestens mit Ablauf von zwei Jahren<br />
nach Bekanntgabe des Gr<strong>und</strong>lagenbescheides<br />
(§ 171 Absatz 10 Abgabenordnung).<br />
Beispiel:<br />
Einem Steuerpflichtigen wird durch Bescheid der KSA<br />
vom 1. 2. 2009 rückwirkend ab 1. 9. 2003 ein GdB von<br />
70 (bisher 40) <strong>und</strong> das Merkzeichen G zuerkannt.<br />
Die Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2007<br />
sind bereits bestandskräftig.<br />
Der Steuerpflichtige kann unter Vorlage des Bescheides<br />
der KSA beantragen, dass die Einkommensteuerbescheide<br />
2003 bis 2007 geändert werden.<br />
Die Änderungen erfolgen <strong>zur</strong><br />
• rückwirkenden Berücksichtigung des höheren Behinderten-Pauschbetrages,<br />
• rückwirkenden Berücksichtigung des <strong>am</strong>tlichen<br />
oder individuellen Kilometer-Pauschbetrages für<br />
Fahrten zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte ab<br />
1. 9. 2003,<br />
• rückwirkenden Berücksichtigung der durch die Behinderung<br />
veranlassten unvermeidbaren Privatfahrten<br />
als außergewöhnliche Belastung ab<br />
1. 9. 2003.<br />
Ist der (zutreffende) Grad der Behinderung bisher nicht<br />
festgestellt worden <strong>und</strong> der behinderte Mensch verstorben,<br />
kann der Erbe beim Finanz<strong>am</strong>t beantragen,<br />
dass dieses eine gutachterliche Stellungnahme bei der<br />
KSA über den Grad der Behinderung einholt (§ 65 Absatz<br />
4 EStDV).<br />
6.5 Kraftfahrzeugsteuerermäßigung<br />
<strong>und</strong> -befreiung<br />
a) Ermäßigung (50 Prozent)<br />
Für wen? Schwerbehinderte Menschen mit dem<br />
Merkzeichen G (gehbehindert) <strong>und</strong><br />
gehörlose Menschen mit dem Merkzeichen<br />
Gl (gehörlos) mit orangefarbigem<br />
Flächenaufdruck im Ausweis<br />
Wo beantragen? Versorgungs<strong>am</strong>t/Finanz<strong>am</strong>t/<br />
Straßenverkehrs<strong>am</strong>t<br />
Wo steht’s? § 3a Absatz 2 Satz 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz<br />
Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen<br />
G im Ausweis <strong>und</strong> gehörlose Menschen mit dem<br />
Merkzeichen Gl (auch ohne G ) im Ausweis können<br />
zwischen der Kraftfahrzeugsteuerermäßigung von 50<br />
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