Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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gen, wenn die <strong>Arbeits</strong>zeitverkürzung wegen der Art<br />
oder der Schwere der Behinderung notwendig ist. Der<br />
Anspruch besteht, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete<br />
<strong>Arbeits</strong>leistung (Vollzeit) nicht mehr in vollem Umfange<br />
erbracht werden kann <strong>und</strong> die Gründe in der Behinderung<br />
zu suchen sind, zum Beispiel bei Problemen<br />
in der Ausübung der Tätigkeit selbst, etwa wegen:<br />
• Schwierigkeiten bei langem Stehen oder Sitzen,<br />
• wechselnden <strong>Arbeits</strong>umgebungen oder<br />
• besonderen körperlichen Anforderungen sowie<br />
• Problemen bei der Bewältigung des Weges zum Betrieb.<br />
Die Integrationsämter unterstützen die Arbeitgeber bei<br />
der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen, was durch<br />
die im Rahmen der begleitenden Hilfe im <strong>Arbeits</strong>leben<br />
gemäß § 102 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe<br />
a) SGB IX in Verbindung mit den in der SchwbAV<br />
vorgesehenen <strong>Leistungen</strong> geschieht. Allerdings ist bei<br />
der Reduzierung der <strong>Arbeits</strong>zeit zu berücksichtigen,<br />
dass <strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Teilhabe</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben nur ab<br />
einer Mindestwochenarbeitszeit von 15 St<strong>und</strong>en gewährt<br />
werden können. Weiterhin muss die Gewährung<br />
von Teilzeitarbeit für den Arbeitgeber zumutbar sein.<br />
Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn zwingende Gründe<br />
gegen Teilzeit sprechen. Dies ist in der Regel der Fall,<br />
wenn<br />
• staatliche oder berufsgenossenschaftliche arbeitsschutzrechtliche<br />
Vorschriften oder be<strong>am</strong>tenrechtliche<br />
Vorschriften entgegenstehen oder<br />
• die Teilzeitbeschäftigung im Einzelfall zu einer unzumutbaren<br />
Änderung in der <strong>Arbeits</strong>organisation führen<br />
würde, die auch <strong>Arbeits</strong>verhältnisse von Kollegen<br />
betreffen oder<br />
• die notwendigen Räumlichkeiten nicht <strong>zur</strong> Verfügung<br />
stehen oder<br />
• eine zusätzliche <strong>Arbeits</strong>kraft auf dem <strong>Arbeits</strong>markt<br />
nicht verfügbar ist oder<br />
• der schwerbehinderte Arbeitnehmer die für die ausgeübte<br />
Tätigkeit erforderliche spezielle Qualifikation<br />
oder das Fachwissen innehat, der Einsatz von<br />
Ersatzpersonen daher Probleme bereitet <strong>und</strong> eine<br />
innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich ist.<br />
Allgemeine betriebliche Gründe, die die Organisation<br />
beeinträchtigen oder unverhältnismäßig hohe Kosten<br />
verursachen, reichen für eine Begründung der Unzumutbarkeit<br />
nicht aus. Der Rechtsanspruch auf Gewährung<br />
von Teilzeitarbeit aus § 81 Absätze 4 <strong>und</strong> 5 SGB<br />
IX kann vom schwerbehinderten Mitarbeiter jederzeit<br />
im laufenden <strong>Arbeits</strong>verhältnis geltend gemacht werden,<br />
es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Einstellung<br />
in ein solches Teilzeitarbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber<br />
ist verpflichtet, im zumutbaren zeitlichen<br />
Rahmen aktiv Maßnahmen zu unternehmen, um den<br />
Ansprüchen des schwerbehinderten Arbeitnehmers<br />
entgegenzukommen. Im Streitfall trägt der Arbeitgeber<br />
die Beweislast für die Unzumutbarkeit der geforderten<br />
Maßnahmen, während der schwerbehinderte Arbeitnehmer<br />
den Ursachenzus<strong>am</strong>menhang zwischen Art<br />
<strong>und</strong> Schwere der Behinderung <strong>und</strong> der Reduzierung<br />
seiner <strong>Arbeits</strong>zeit darzulegen hat.<br />
4.6 Richtlinien zum SGB IX/Rehabilitation<br />
<strong>und</strong> <strong>Teilhabe</strong> behinderter Menschen im<br />
öffentlichen Dienst<br />
Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />
behinderte Menschen, die im öffentlichen<br />
Dienst beschäftigt sind<br />
Wer gewährt? Dienstherr<br />
Wo steht’s? Richtlinien der zuständigen Minister, zum<br />
Beispiel R<strong>und</strong>erlass des Innenministers<br />
NRW vom 14. November 2003, zuletzt<br />
geändert <strong>am</strong> 20. Mai 2005<br />
Zu beziehen: Innenministerium des Landes NRW,<br />
Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf,<br />
Telefon 02 11/8 71-01,<br />
Fax: 02 11/8 71-33 55,<br />
E-Mail: poststelle@im.nrw.de,<br />
www.im.nrw.de<br />
Die besonderen Fürsorgepflichten des Dienstherrn gegenüber<br />
seinen schwerbehinderten Mitarbeitern sind in<br />
den Richtlinien-Erlassen der zuständigen Minister geregelt,<br />
die diese für ihren Geschäftsbereich <strong>und</strong> die nachgeordneten<br />
Dienststellen herausgegeben haben. In<br />
diesen Erlassen wird zum Beispiel zu den Fragen geschützter<br />
Personenkreis, Beschäftigungspflicht, bevorzugte<br />
Einstellung, erleichterte Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsbedingungen,<br />
Erleichterungen <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>platz,<br />
Prävention <strong>und</strong> betriebliches Eingliederungsmanagement<br />
<strong>und</strong> so weiter Stellung genommen. Über Einzelheiten<br />
können die personalbearbeitende Stelle, der Personalrat<br />
oder die Schwerbehindertenvertretung Auskunft<br />
geben.<br />
Nachteilsausgleiche<br />
im <strong>Arbeits</strong><strong>und</strong><br />
<strong>Berufsleben</strong><br />
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