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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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gen, wenn die <strong>Arbeits</strong>zeitverkürzung wegen der Art<br />

oder der Schwere der Behinderung notwendig ist. Der<br />

Anspruch besteht, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete<br />

<strong>Arbeits</strong>leistung (Vollzeit) nicht mehr in vollem Umfange<br />

erbracht werden kann <strong>und</strong> die Gründe in der Behinderung<br />

zu suchen sind, zum Beispiel bei Problemen<br />

in der Ausübung der Tätigkeit selbst, etwa wegen:<br />

• Schwierigkeiten bei langem Stehen oder Sitzen,<br />

• wechselnden <strong>Arbeits</strong>umgebungen oder<br />

• besonderen körperlichen Anforderungen sowie<br />

• Problemen bei der Bewältigung des Weges zum Betrieb.<br />

Die Integrationsämter unterstützen die Arbeitgeber bei<br />

der Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen, was durch<br />

die im Rahmen der begleitenden Hilfe im <strong>Arbeits</strong>leben<br />

gemäß § 102 Absätze 2 <strong>und</strong> 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe<br />

a) SGB IX in Verbindung mit den in der SchwbAV<br />

vorgesehenen <strong>Leistungen</strong> geschieht. Allerdings ist bei<br />

der Reduzierung der <strong>Arbeits</strong>zeit zu berücksichtigen,<br />

dass <strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Teilhabe</strong> <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>leben nur ab<br />

einer Mindestwochenarbeitszeit von 15 St<strong>und</strong>en gewährt<br />

werden können. Weiterhin muss die Gewährung<br />

von Teilzeitarbeit für den Arbeitgeber zumutbar sein.<br />

Unzumutbarkeit ist gegeben, wenn zwingende Gründe<br />

gegen Teilzeit sprechen. Dies ist in der Regel der Fall,<br />

wenn<br />

• staatliche oder berufsgenossenschaftliche arbeitsschutzrechtliche<br />

Vorschriften oder be<strong>am</strong>tenrechtliche<br />

Vorschriften entgegenstehen oder<br />

• die Teilzeitbeschäftigung im Einzelfall zu einer unzumutbaren<br />

Änderung in der <strong>Arbeits</strong>organisation führen<br />

würde, die auch <strong>Arbeits</strong>verhältnisse von Kollegen<br />

betreffen oder<br />

• die notwendigen Räumlichkeiten nicht <strong>zur</strong> Verfügung<br />

stehen oder<br />

• eine zusätzliche <strong>Arbeits</strong>kraft auf dem <strong>Arbeits</strong>markt<br />

nicht verfügbar ist oder<br />

• der schwerbehinderte Arbeitnehmer die für die ausgeübte<br />

Tätigkeit erforderliche spezielle Qualifikation<br />

oder das Fachwissen innehat, der Einsatz von<br />

Ersatzpersonen daher Probleme bereitet <strong>und</strong> eine<br />

innerbetriebliche Umsetzung nicht möglich ist.<br />

Allgemeine betriebliche Gründe, die die Organisation<br />

beeinträchtigen oder unverhältnismäßig hohe Kosten<br />

verursachen, reichen für eine Begründung der Unzumutbarkeit<br />

nicht aus. Der Rechtsanspruch auf Gewährung<br />

von Teilzeitarbeit aus § 81 Absätze 4 <strong>und</strong> 5 SGB<br />

IX kann vom schwerbehinderten Mitarbeiter jederzeit<br />

im laufenden <strong>Arbeits</strong>verhältnis geltend gemacht werden,<br />

es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf Einstellung<br />

in ein solches Teilzeitarbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber<br />

ist verpflichtet, im zumutbaren zeitlichen<br />

Rahmen aktiv Maßnahmen zu unternehmen, um den<br />

Ansprüchen des schwerbehinderten Arbeitnehmers<br />

entgegenzukommen. Im Streitfall trägt der Arbeitgeber<br />

die Beweislast für die Unzumutbarkeit der geforderten<br />

Maßnahmen, während der schwerbehinderte Arbeitnehmer<br />

den Ursachenzus<strong>am</strong>menhang zwischen Art<br />

<strong>und</strong> Schwere der Behinderung <strong>und</strong> der Reduzierung<br />

seiner <strong>Arbeits</strong>zeit darzulegen hat.<br />

4.6 Richtlinien zum SGB IX/Rehabilitation<br />

<strong>und</strong> <strong>Teilhabe</strong> behinderter Menschen im<br />

öffentlichen Dienst<br />

Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />

behinderte Menschen, die im öffentlichen<br />

Dienst beschäftigt sind<br />

Wer gewährt? Dienstherr<br />

Wo steht’s? Richtlinien der zuständigen Minister, zum<br />

Beispiel R<strong>und</strong>erlass des Innenministers<br />

NRW vom 14. November 2003, zuletzt<br />

geändert <strong>am</strong> 20. Mai 2005<br />

Zu beziehen: Innenministerium des Landes NRW,<br />

Haroldstraße 5, 40213 Düsseldorf,<br />

Telefon 02 11/8 71-01,<br />

Fax: 02 11/8 71-33 55,<br />

E-Mail: poststelle@im.nrw.de,<br />

www.im.nrw.de<br />

Die besonderen Fürsorgepflichten des Dienstherrn gegenüber<br />

seinen schwerbehinderten Mitarbeitern sind in<br />

den Richtlinien-Erlassen der zuständigen Minister geregelt,<br />

die diese für ihren Geschäftsbereich <strong>und</strong> die nachgeordneten<br />

Dienststellen herausgegeben haben. In<br />

diesen Erlassen wird zum Beispiel zu den Fragen geschützter<br />

Personenkreis, Beschäftigungspflicht, bevorzugte<br />

Einstellung, erleichterte Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsbedingungen,<br />

Erleichterungen <strong>am</strong> <strong>Arbeits</strong>platz,<br />

Prävention <strong>und</strong> betriebliches Eingliederungsmanagement<br />

<strong>und</strong> so weiter Stellung genommen. Über Einzelheiten<br />

können die personalbearbeitende Stelle, der Personalrat<br />

oder die Schwerbehindertenvertretung Auskunft<br />

geben.<br />

Nachteilsausgleiche<br />

im <strong>Arbeits</strong><strong>und</strong><br />

<strong>Berufsleben</strong><br />

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