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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Die Beschäftigung eines Angehörigen als Haushaltshilfe<br />

kann steuerlich nur anerkannt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />

ernsthaft vereinbart <strong>und</strong> tatsächlich<br />

durchgeführt wird. Daher sollte vorher schriftlich<br />

festgehalten werden, welche Arbeiten im Einzelnen<br />

zu erbringen sind <strong>und</strong> welche Vergütung dafür gezahlt<br />

wird. Außerdem ist Voraussetzung, dass der Angehörige<br />

<strong>und</strong> der Steuerpflichtige keinen gemeins<strong>am</strong>en Haushalt<br />

führen, da Tätigkeiten, die der Angehörige für seinen<br />

eigenen Haushalt erbringt, nicht Gegenstand eines<br />

Dienstvertrags mit einem Dritten sein können.<br />

Aus dem gleichen Gr<strong>und</strong> kann die Beschäftigung des<br />

Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als<br />

Haushaltshilfe gr<strong>und</strong>sätzlich nicht anerkannt werden.<br />

Ausnahme: Ist der Steuerpflichtige schwerbehindert<br />

(GdB mindestens 50), kann ein Beschäftigungsverhältnis<br />

als Hilfe im Haushalt mit dem Partner, mit dem der<br />

Steuerpflichtige eine nichteheliche Lebensgemeinschaft<br />

führt, steuerlich anerkannt werden. Das Entgelt stellt in<br />

diesem Fall behinderungsbedingten Mehraufwand dar<br />

(Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom 13. 1. 2000, B<strong>und</strong>essteuerblatt<br />

2001 II Seite 635).<br />

Ist der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte in einem<br />

Heim untergebracht <strong>und</strong> entstehen ihm deswegen Aufwendungen,<br />

die auch Kosten für Dienstleistungen enthalten,<br />

die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar<br />

sind, sind diese bis einschließlich Kalenderjahr 2008 wie<br />

folgt abzugsfähig:<br />

• bis zu 624 € im Kalenderjahr, wenn die Heimunterbringung<br />

erfolgt, ohne dass der Steuerpflichtige beziehungsweise<br />

sein Ehegatte pflegebedürftig ist,<br />

• bis zu 924 € im Kalenderjahr, wenn die Heimunterbringung<br />

<strong>zur</strong> dauernden Pflege erfolgt.<br />

Die Beträge von 624 € <strong>und</strong> 924 € ermäßigen sich für<br />

jeden Kalendermonat, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

nicht erfüllt sind, um 1 / 12.<br />

Ab dem Kalenderjahr 2009 kann wegen der Aufwendungen,<br />

die für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt<br />

oder für Dienstleistungen, die mit denen einer<br />

Haushaltshilfe vergleichbar sind, entstehen, eine Steuerermäßigung<br />

nach § 35a EStG beantragt werden, soweit<br />

die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

6.3.3 Steuerermäßigung für haushaltsnahe<br />

Beschäftigungsverhältnisse <strong>und</strong> die<br />

Inanspruchnahme haushaltsnaher<br />

Dienstleistungen (§ 35a EStG)<br />

Sind für eine Hilfe im eigenen Haushalt Kosten entstanden,<br />

wird unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />

Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt, soweit<br />

die Aufwendungen weder als Werbungskosten, Betriebsausgaben<br />

noch als außergewöhnliche Belastung<br />

abzugsfähig sind. Sind die Kosten dem Gr<strong>und</strong>e nach als<br />

außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 3 EStG<br />

abzugsfähig wird die Steuerermäßigung nur für die<br />

Kosten gewährt, die die als außergewöhnliche Belastung<br />

abzugsfähigen Höchstbeträge von 624 € beziehungsweise<br />

924 € im Kalenderjahr übersteigen. Folgende<br />

Ermäßigungstatbestände sind zu unterscheiden:<br />

a) Die Hilfe im Haushalt wird im Rahmen eines geringfügigen<br />

Beschäftigungsverhältnisses im Sinne<br />

des § 8a SGB IV („400-€-Job“) für den Steuerpflichtigen<br />

tätig (§ 35a Absatz 1 Nummer 1 EStG)<br />

Bis einschließlich Kalenderjahr 2008<br />

• Steuerermäßigung: zehn Prozent der begünstigten<br />

Kosten, höchstens 510 € im Kalenderjahr.<br />

Der Höchstbetrag von 510 € ermäßigt sich für jeden<br />

Kalendermonat, für den keine Kosten angefallen sind,<br />

um 1 / 12.<br />

Ab Kalenderjahr 2009:<br />

• Steuerermäßigung: 20 Prozent der begünstigten<br />

Kosten, höchstens 510 € im Kalenderjahr. Der<br />

Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der auch dann<br />

gilt, wenn entsprechende Aufwendungen nicht monatlich<br />

anfallen.<br />

Bei dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im<br />

Sinne des § 8a SGB IV handelt es sich um ein <strong>Arbeits</strong>verhältnis,<br />

das der Steuerpflichtige für seinen Privathaushalt<br />

begründet, für Tätigkeiten, die sonst durch<br />

Mitglieder eines Haushalts erfolgen, wenn das <strong>Arbeits</strong>entgelt<br />

für die Beschäftigung monatlich 400 € nicht<br />

übersteigt. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall<br />

Abgaben in Höhe von zwölf Prozent des gezahlten<br />

<strong>Arbeits</strong>lohns an die Deutsche Rentenversicherung<br />

Knappschaft Bahn-See zu entrichten (fünf Prozent<br />

Rentenversicherungsbeiträge, fünf Prozent Krankenversich<br />

er ungs beiträge <strong>und</strong> zwei Prozent Pauschalsteuer).<br />

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