Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Die Beschäftigung eines Angehörigen als Haushaltshilfe<br />
kann steuerlich nur anerkannt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis<br />
ernsthaft vereinbart <strong>und</strong> tatsächlich<br />
durchgeführt wird. Daher sollte vorher schriftlich<br />
festgehalten werden, welche Arbeiten im Einzelnen<br />
zu erbringen sind <strong>und</strong> welche Vergütung dafür gezahlt<br />
wird. Außerdem ist Voraussetzung, dass der Angehörige<br />
<strong>und</strong> der Steuerpflichtige keinen gemeins<strong>am</strong>en Haushalt<br />
führen, da Tätigkeiten, die der Angehörige für seinen<br />
eigenen Haushalt erbringt, nicht Gegenstand eines<br />
Dienstvertrags mit einem Dritten sein können.<br />
Aus dem gleichen Gr<strong>und</strong> kann die Beschäftigung des<br />
Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als<br />
Haushaltshilfe gr<strong>und</strong>sätzlich nicht anerkannt werden.<br />
Ausnahme: Ist der Steuerpflichtige schwerbehindert<br />
(GdB mindestens 50), kann ein Beschäftigungsverhältnis<br />
als Hilfe im Haushalt mit dem Partner, mit dem der<br />
Steuerpflichtige eine nichteheliche Lebensgemeinschaft<br />
führt, steuerlich anerkannt werden. Das Entgelt stellt in<br />
diesem Fall behinderungsbedingten Mehraufwand dar<br />
(Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom 13. 1. 2000, B<strong>und</strong>essteuerblatt<br />
2001 II Seite 635).<br />
Ist der Steuerpflichtige oder sein Ehegatte in einem<br />
Heim untergebracht <strong>und</strong> entstehen ihm deswegen Aufwendungen,<br />
die auch Kosten für Dienstleistungen enthalten,<br />
die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar<br />
sind, sind diese bis einschließlich Kalenderjahr 2008 wie<br />
folgt abzugsfähig:<br />
• bis zu 624 € im Kalenderjahr, wenn die Heimunterbringung<br />
erfolgt, ohne dass der Steuerpflichtige beziehungsweise<br />
sein Ehegatte pflegebedürftig ist,<br />
• bis zu 924 € im Kalenderjahr, wenn die Heimunterbringung<br />
<strong>zur</strong> dauernden Pflege erfolgt.<br />
Die Beträge von 624 € <strong>und</strong> 924 € ermäßigen sich für<br />
jeden Kalendermonat, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
nicht erfüllt sind, um 1 / 12.<br />
Ab dem Kalenderjahr 2009 kann wegen der Aufwendungen,<br />
die für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt<br />
oder für Dienstleistungen, die mit denen einer<br />
Haushaltshilfe vergleichbar sind, entstehen, eine Steuerermäßigung<br />
nach § 35a EStG beantragt werden, soweit<br />
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
6.3.3 Steuerermäßigung für haushaltsnahe<br />
Beschäftigungsverhältnisse <strong>und</strong> die<br />
Inanspruchnahme haushaltsnaher<br />
Dienstleistungen (§ 35a EStG)<br />
Sind für eine Hilfe im eigenen Haushalt Kosten entstanden,<br />
wird unter bestimmten Voraussetzungen eine<br />
Steuerermäßigung nach § 35a EStG gewährt, soweit<br />
die Aufwendungen weder als Werbungskosten, Betriebsausgaben<br />
noch als außergewöhnliche Belastung<br />
abzugsfähig sind. Sind die Kosten dem Gr<strong>und</strong>e nach als<br />
außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 3 EStG<br />
abzugsfähig wird die Steuerermäßigung nur für die<br />
Kosten gewährt, die die als außergewöhnliche Belastung<br />
abzugsfähigen Höchstbeträge von 624 € beziehungsweise<br />
924 € im Kalenderjahr übersteigen. Folgende<br />
Ermäßigungstatbestände sind zu unterscheiden:<br />
a) Die Hilfe im Haushalt wird im Rahmen eines geringfügigen<br />
Beschäftigungsverhältnisses im Sinne<br />
des § 8a SGB IV („400-€-Job“) für den Steuerpflichtigen<br />
tätig (§ 35a Absatz 1 Nummer 1 EStG)<br />
Bis einschließlich Kalenderjahr 2008<br />
• Steuerermäßigung: zehn Prozent der begünstigten<br />
Kosten, höchstens 510 € im Kalenderjahr.<br />
Der Höchstbetrag von 510 € ermäßigt sich für jeden<br />
Kalendermonat, für den keine Kosten angefallen sind,<br />
um 1 / 12.<br />
Ab Kalenderjahr 2009:<br />
• Steuerermäßigung: 20 Prozent der begünstigten<br />
Kosten, höchstens 510 € im Kalenderjahr. Der<br />
Höchstbetrag ist ein Jahresbetrag, der auch dann<br />
gilt, wenn entsprechende Aufwendungen nicht monatlich<br />
anfallen.<br />
Bei dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis im<br />
Sinne des § 8a SGB IV handelt es sich um ein <strong>Arbeits</strong>verhältnis,<br />
das der Steuerpflichtige für seinen Privathaushalt<br />
begründet, für Tätigkeiten, die sonst durch<br />
Mitglieder eines Haushalts erfolgen, wenn das <strong>Arbeits</strong>entgelt<br />
für die Beschäftigung monatlich 400 € nicht<br />
übersteigt. Der Steuerpflichtige hat in diesem Fall<br />
Abgaben in Höhe von zwölf Prozent des gezahlten<br />
<strong>Arbeits</strong>lohns an die Deutsche Rentenversicherung<br />
Knappschaft Bahn-See zu entrichten (fünf Prozent<br />
Rentenversicherungsbeiträge, fünf Prozent Krankenversich<br />
er ungs beiträge <strong>und</strong> zwei Prozent Pauschalsteuer).<br />
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