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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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<strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong><br />

Aus- <strong>und</strong><br />

Weiterbildung<br />

rufliche Ausbildung, die Teilnahme an einer Maßnahme,<br />

die der Berufsvorbereitung dient oder das<br />

Eingangsverfahren beziehungsweise der Berufsbildungsbereich<br />

einer Werkstatt für behinderte Menschen.<br />

Die Höhe des Ausbildungsgeldes hängt ab vom<br />

Bedarf <strong>und</strong> dem an<strong>zur</strong>echnenden Einkommen. Ausbildungsgeld<br />

kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur für die Dauer der<br />

Maßnahme gewährt werden.<br />

1.4 Beratung <strong>und</strong> Vermittlung<br />

Für wen? Jugendliche <strong>und</strong> erwachsene schwerbehinderte<br />

Menschen<br />

Wer berät? Agentur für Arbeit<br />

Wo steht’s? § 30 folgende SGB III, § 104 SGB IX<br />

Die Beratung von jugendlichen <strong>und</strong> erwachsenen<br />

schwerbehinderten Menschen umfasst alle Fragen der<br />

Berufswahl, der beruflichen Entwicklung <strong>und</strong> des Berufswechsels<br />

sowie umfassende Informationen unter<br />

anderem über Berufe, deren Anforderungen <strong>und</strong> Aussichten,<br />

<strong>und</strong> über beruflich bedeuts<strong>am</strong>e Entwicklungen<br />

auf dem <strong>Arbeits</strong>markt. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten,<br />

die darauf gerichtet sind, Ausbildungsplatzsuchende<br />

mit Arbeitgebern <strong>zur</strong> Begründung eines Ausbildungsverhältnisses<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>suchende mit Arbeitgebern<br />

<strong>zur</strong> Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

zus<strong>am</strong>menzuführen. Die Agentur für<br />

Arbeit muss dabei die Neigung, Eignung <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit<br />

des Ausbildungs- <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>platzsuchenden<br />

sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen berücksichtigen.<br />

1.5 Zuschüsse zu den Gebühren<br />

bei der Berufsausbildung besonders<br />

betroffener schwerbehinderter<br />

Jugendlicher <strong>und</strong> junger Erwachsener<br />

Für wen? Nicht beschäftigungspflichtige Arbeitgeber<br />

Wer gewährt? LVR-Integrations<strong>am</strong>t<br />

Wo steht’s? § 102 Absatz 3 Nummer 2b SGB IX in<br />

Verbindung mit § 26a SchwbAV<br />

Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten zu den Gebühren<br />

der Ausbildung, die von den Handwerksk<strong>am</strong>mern<br />

<strong>und</strong> Industrie- <strong>und</strong> Handelsk<strong>am</strong>mern erhoben<br />

werden. Dazu gehören unter anderem Anschluss- beziehungsweise<br />

Eintragungsgebühren, Prüfungsgebühren<br />

für das Ablegen der Zwischen- <strong>und</strong> Abschlussprüfungen,<br />

Kosten für außerbetriebliche Ausbildungsabschnitte.<br />

Die Zuschüsse werden Arbeitgebern<br />

gewährt, die nicht der Beschäftigungspflicht unterliegen<br />

<strong>und</strong> besonders betroffene schwerbehinderte Jugendliche<br />

<strong>und</strong> junge Erwachsene <strong>zur</strong> Berufsausbildung<br />

einstellen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

haben. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Einzelfall.<br />

1.6 Prämien <strong>und</strong> Zuschüsse zu den Kosten<br />

der Berufsausbildung behinderter<br />

Jugendlicher <strong>und</strong> junger Erwachsener<br />

Für wen? Arbeitgeber<br />

Wer gewährt? LVR-Integrations<strong>am</strong>t<br />

Wo steht’s? § 102 Absatz 3 Nummer 2c SGB IX in<br />

Verbindung mit § 26b SchwbAV<br />

Arbeitgeber, die einen behinderten Jugendlichen oder<br />

jungen Erwachsenen für die Zeit einer Berufsausbildung<br />

einstellen, können zu den Kosten, die bei der Berufsausbildung<br />

entstehen, Zuschüsse erhalten. Die Zuschüsse<br />

können nur für behinderte Jugendliche <strong>und</strong><br />

junge Erwachsene nach § 68 Absatz 4 SGB IX gewährt<br />

werden, wenn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />

ist. Die Notwendigkeit einer Förderung wird nachgewiesen<br />

durch einen Bescheid der Agentur für Arbeit,<br />

mit dem <strong>Leistungen</strong> nach § 7 SGB IX erbracht werden,<br />

oder einer entsprechenden Stellungnahme der Agentur<br />

für Arbeit.<br />

Zu den Kosten einer Berufsausbildung gehören zum<br />

Beispiel:<br />

• Personalkosten der Ausbilder<br />

• Anlagen <strong>und</strong> Sachkosten<br />

• Lehr- <strong>und</strong> Lernmaterial beziehungsweise Medien<br />

• Gebühren der K<strong>am</strong>mern<br />

• Berufs- <strong>und</strong> Schutzkleidung<br />

• externe Ausbildung<br />

Das LVR-Integrations<strong>am</strong>t gewährt bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen einen Zuschuss von 2.000 € pro Ausbildungsjahr<br />

(auch für erlaubte Wiederholungen) <strong>und</strong><br />

bei erfolgreichem Abschluss eine zusätzliche Prämie<br />

von 2.000 €. Die Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung<br />

sind unabhängig von den Zuschüssen zu<br />

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