Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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<strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong><br />
Aus- <strong>und</strong><br />
Weiterbildung<br />
rufliche Ausbildung, die Teilnahme an einer Maßnahme,<br />
die der Berufsvorbereitung dient oder das<br />
Eingangsverfahren beziehungsweise der Berufsbildungsbereich<br />
einer Werkstatt für behinderte Menschen.<br />
Die Höhe des Ausbildungsgeldes hängt ab vom<br />
Bedarf <strong>und</strong> dem an<strong>zur</strong>echnenden Einkommen. Ausbildungsgeld<br />
kann gr<strong>und</strong>sätzlich nur für die Dauer der<br />
Maßnahme gewährt werden.<br />
1.4 Beratung <strong>und</strong> Vermittlung<br />
Für wen? Jugendliche <strong>und</strong> erwachsene schwerbehinderte<br />
Menschen<br />
Wer berät? Agentur für Arbeit<br />
Wo steht’s? § 30 folgende SGB III, § 104 SGB IX<br />
Die Beratung von jugendlichen <strong>und</strong> erwachsenen<br />
schwerbehinderten Menschen umfasst alle Fragen der<br />
Berufswahl, der beruflichen Entwicklung <strong>und</strong> des Berufswechsels<br />
sowie umfassende Informationen unter<br />
anderem über Berufe, deren Anforderungen <strong>und</strong> Aussichten,<br />
<strong>und</strong> über beruflich bedeuts<strong>am</strong>e Entwicklungen<br />
auf dem <strong>Arbeits</strong>markt. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten,<br />
die darauf gerichtet sind, Ausbildungsplatzsuchende<br />
mit Arbeitgebern <strong>zur</strong> Begründung eines Ausbildungsverhältnisses<br />
<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>suchende mit Arbeitgebern<br />
<strong>zur</strong> Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
zus<strong>am</strong>menzuführen. Die Agentur für<br />
Arbeit muss dabei die Neigung, Eignung <strong>und</strong> Leistungsfähigkeit<br />
des Ausbildungs- <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>platzsuchenden<br />
sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen berücksichtigen.<br />
1.5 Zuschüsse zu den Gebühren<br />
bei der Berufsausbildung besonders<br />
betroffener schwerbehinderter<br />
Jugendlicher <strong>und</strong> junger Erwachsener<br />
Für wen? Nicht beschäftigungspflichtige Arbeitgeber<br />
Wer gewährt? LVR-Integrations<strong>am</strong>t<br />
Wo steht’s? § 102 Absatz 3 Nummer 2b SGB IX in<br />
Verbindung mit § 26a SchwbAV<br />
Arbeitgeber können Zuschüsse erhalten zu den Gebühren<br />
der Ausbildung, die von den Handwerksk<strong>am</strong>mern<br />
<strong>und</strong> Industrie- <strong>und</strong> Handelsk<strong>am</strong>mern erhoben<br />
werden. Dazu gehören unter anderem Anschluss- beziehungsweise<br />
Eintragungsgebühren, Prüfungsgebühren<br />
für das Ablegen der Zwischen- <strong>und</strong> Abschlussprüfungen,<br />
Kosten für außerbetriebliche Ausbildungsabschnitte.<br />
Die Zuschüsse werden Arbeitgebern<br />
gewährt, die nicht der Beschäftigungspflicht unterliegen<br />
<strong>und</strong> besonders betroffene schwerbehinderte Jugendliche<br />
<strong>und</strong> junge Erwachsene <strong>zur</strong> Berufsausbildung<br />
einstellen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
haben. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom Einzelfall.<br />
1.6 Prämien <strong>und</strong> Zuschüsse zu den Kosten<br />
der Berufsausbildung behinderter<br />
Jugendlicher <strong>und</strong> junger Erwachsener<br />
Für wen? Arbeitgeber<br />
Wer gewährt? LVR-Integrations<strong>am</strong>t<br />
Wo steht’s? § 102 Absatz 3 Nummer 2c SGB IX in<br />
Verbindung mit § 26b SchwbAV<br />
Arbeitgeber, die einen behinderten Jugendlichen oder<br />
jungen Erwachsenen für die Zeit einer Berufsausbildung<br />
einstellen, können zu den Kosten, die bei der Berufsausbildung<br />
entstehen, Zuschüsse erhalten. Die Zuschüsse<br />
können nur für behinderte Jugendliche <strong>und</strong><br />
junge Erwachsene nach § 68 Absatz 4 SGB IX gewährt<br />
werden, wenn das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet<br />
ist. Die Notwendigkeit einer Förderung wird nachgewiesen<br />
durch einen Bescheid der Agentur für Arbeit,<br />
mit dem <strong>Leistungen</strong> nach § 7 SGB IX erbracht werden,<br />
oder einer entsprechenden Stellungnahme der Agentur<br />
für Arbeit.<br />
Zu den Kosten einer Berufsausbildung gehören zum<br />
Beispiel:<br />
• Personalkosten der Ausbilder<br />
• Anlagen <strong>und</strong> Sachkosten<br />
• Lehr- <strong>und</strong> Lernmaterial beziehungsweise Medien<br />
• Gebühren der K<strong>am</strong>mern<br />
• Berufs- <strong>und</strong> Schutzkleidung<br />
• externe Ausbildung<br />
Das LVR-Integrations<strong>am</strong>t gewährt bei Vorliegen der<br />
Voraussetzungen einen Zuschuss von 2.000 € pro Ausbildungsjahr<br />
(auch für erlaubte Wiederholungen) <strong>und</strong><br />
bei erfolgreichem Abschluss eine zusätzliche Prämie<br />
von 2.000 €. Die Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung<br />
sind unabhängig von den Zuschüssen zu<br />
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