Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Zu den Kfz-Ges<strong>am</strong>tkosten gehören alle durch die private<br />
<strong>und</strong> berufliche Kfz-Nutzung entstandenen Kosten,<br />
wie zum Beispiel die Kfz-Steuer, die Kfz-Haftpflicht<strong>und</strong><br />
Rechtsschutzbeiträge, die Miete für die Garage in<br />
der Nähe der Wohnung, Benzinkosten (können gegebenenfalls<br />
geschätzt werden), Kosten für Ölwechsel<br />
<strong>und</strong> Inspektionen, die wegen Fremdfinanzierung des<br />
Kfz-Kaufpreises angefallenen Schuldzinsen <strong>und</strong> Reparaturkosten.<br />
Außerdem sind gegebenenfalls die Anschaffungskosten<br />
des Kfz – verteilt auf dessen gewöhnliche<br />
Nutzungsdauer – durch die Abschreibung für Abnutzung<br />
(AfA) zu berücksichtigen.<br />
Als gewöhnliche Nutzungsdauer eines Kfz werden<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich sechs Jahre angenommen, sodass im Jahr<br />
der Anschaffung <strong>und</strong> den folgenden fünf Jahren eine<br />
AfA von 16,7 Prozent der Anschaffungskosten berücksichtigt<br />
wird. Bei einem gebraucht gekauften PKW ist<br />
die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters,<br />
des Kilometerstandes <strong>und</strong> des voraussichtlichen<br />
Einsatzes des PKW zu schätzen.<br />
Hinweis:<br />
Bei Anschaffung oder Verkauf eines Kfz während des<br />
Jahres wird die AfA nur zeitanteilig für die Monate der<br />
Kfz-Nutzung berücksichtigt.<br />
• Berücksichtigung von „Leerfahrten“, wenn der<br />
Arbeitnehmer von einem Dritten <strong>zur</strong> Arbeit<br />
gefahren <strong>und</strong> wieder abgeholt wird<br />
Wird der schwerbehinderte Arbeitnehmer, der die oben<br />
genannten Voraussetzungen erfüllt, im eigenen oder<br />
<strong>zur</strong> Nutzung überlassenen PKW arbeitstäglich von<br />
einem Dritten, zum Beispiel vom Ehegatten, <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />
gefahren <strong>und</strong> wieder abgeholt, können auch<br />
die Kosten für die Leerfahrten der Begleitperson wie<br />
Werbungskosten berücksichtigt werden.<br />
Beispiel:<br />
Der Arbeitnehmer, dessen GdB 80 beträgt, wird im Jahr<br />
2009 an 220 <strong>Arbeits</strong>tagen von seiner Ehefrau mit dem<br />
eigenen PKW <strong>zur</strong> Arbeit gefahren <strong>und</strong> wieder abgeholt.<br />
Die Entfernung zwischen der Wohnung <strong>und</strong> der<br />
<strong>Arbeits</strong>stätte beträgt zehn Kilometer. Es werden berücksichtigt:<br />
• bei Inanspruchnahme der pauschalen Kilometersätze:<br />
220 Tage x (10 Kilometer + 10 Kilometer für die<br />
Leerfahrten der Ehefrau) x 0,60 € = 2.640 €<br />
• bei Nachweis der tatsächlichen Kosten: Kosten für<br />
8.800 Kilometer (220 Tage x 40 Kilometer)<br />
• Berücksichtigung der Aufwendungen für die<br />
Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte,<br />
wenn diese während des Kalenderjahres auf<br />
unterschiedliche Weise <strong>zur</strong>ückgelegt werden<br />
Benutzt ein Arbeitnehmer, dessen Grad der Behinderung<br />
(GdB) mindestens 70 beträgt oder dessen GdB<br />
weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt <strong>und</strong> der in<br />
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich<br />
beeinträchtigt ist ( = Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis)<br />
nur an einzelnen Tagen ausschließlich<br />
den eigenen/<strong>zur</strong> Nutzung überlassenen<br />
PKW für den Weg zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte,<br />
wird für jeden <strong>Arbeits</strong>tag gesondert geprüft, ob die<br />
tatsächlich angefallenen Kosten zu berücksichtigen<br />
sind, da sie die Entfernungspauschale übersteigen.<br />
Beispiel:<br />
Der Arbeitnehmer, dessen Grad der Behinderung 80<br />
beträgt, arbeitet im Kalenderjahr 2009 an 210 Tagen.<br />
Die kürzeste Entfernung zwischen der Wohnung <strong>und</strong><br />
der <strong>Arbeits</strong>stätte beträgt 60 Kilometer. An 70 Tagen<br />
legt der Arbeitnehmer die ges<strong>am</strong>te Strecke mit dem eigenen<br />
PKW <strong>zur</strong>ück. An 80 Tagen fährt er zu einem 12<br />
Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegenden<br />
Treffpunkt <strong>und</strong> fährt von dort im PKW eines <strong>Arbeits</strong>kollegen<br />
mit. An 60 Tagen fährt er mit dem PKW zum fünf<br />
Kilometer von der Wohnung entfernt liegenden Bahnhof<br />
<strong>und</strong> legt die Reststrecke mit dem Zug <strong>zur</strong>ück. Es<br />
entstehen Kosten für die Zugfahrten von 360 €. Der<br />
Arbeitnehmer weist die Höhe seiner tatsächlichen<br />
PKW-Kosten nicht im Einzelnen nach. Das Finanz<strong>am</strong>t<br />
ermittelt die für die Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />
abzugsfähigen Kosten wie folgt:<br />
a) 70 Fahrten ausschließlich mit dem eigenen PKW<br />
Entfernungspauschale:<br />
70 Tage x 60 Kilometer 1.260 €<br />
tatsächliche Kosten:<br />
70 Tage x 60 Kilometer x 0,60 € = 2. 520 €<br />
berücksichtigt werden die höheren<br />
tatsächlichen Kosten 2 .520 €<br />
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