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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Zu den Kfz-Ges<strong>am</strong>tkosten gehören alle durch die private<br />

<strong>und</strong> berufliche Kfz-Nutzung entstandenen Kosten,<br />

wie zum Beispiel die Kfz-Steuer, die Kfz-Haftpflicht<strong>und</strong><br />

Rechtsschutzbeiträge, die Miete für die Garage in<br />

der Nähe der Wohnung, Benzinkosten (können gegebenenfalls<br />

geschätzt werden), Kosten für Ölwechsel<br />

<strong>und</strong> Inspektionen, die wegen Fremdfinanzierung des<br />

Kfz-Kaufpreises angefallenen Schuldzinsen <strong>und</strong> Reparaturkosten.<br />

Außerdem sind gegebenenfalls die Anschaffungskosten<br />

des Kfz – verteilt auf dessen gewöhnliche<br />

Nutzungsdauer – durch die Abschreibung für Abnutzung<br />

(AfA) zu berücksichtigen.<br />

Als gewöhnliche Nutzungsdauer eines Kfz werden<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich sechs Jahre angenommen, sodass im Jahr<br />

der Anschaffung <strong>und</strong> den folgenden fünf Jahren eine<br />

AfA von 16,7 Prozent der Anschaffungskosten berücksichtigt<br />

wird. Bei einem gebraucht gekauften PKW ist<br />

die Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters,<br />

des Kilometerstandes <strong>und</strong> des voraussichtlichen<br />

Einsatzes des PKW zu schätzen.<br />

Hinweis:<br />

Bei Anschaffung oder Verkauf eines Kfz während des<br />

Jahres wird die AfA nur zeitanteilig für die Monate der<br />

Kfz-Nutzung berücksichtigt.<br />

• Berücksichtigung von „Leerfahrten“, wenn der<br />

Arbeitnehmer von einem Dritten <strong>zur</strong> Arbeit<br />

gefahren <strong>und</strong> wieder abgeholt wird<br />

Wird der schwerbehinderte Arbeitnehmer, der die oben<br />

genannten Voraussetzungen erfüllt, im eigenen oder<br />

<strong>zur</strong> Nutzung überlassenen PKW arbeitstäglich von<br />

einem Dritten, zum Beispiel vom Ehegatten, <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />

gefahren <strong>und</strong> wieder abgeholt, können auch<br />

die Kosten für die Leerfahrten der Begleitperson wie<br />

Werbungskosten berücksichtigt werden.<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitnehmer, dessen GdB 80 beträgt, wird im Jahr<br />

2009 an 220 <strong>Arbeits</strong>tagen von seiner Ehefrau mit dem<br />

eigenen PKW <strong>zur</strong> Arbeit gefahren <strong>und</strong> wieder abgeholt.<br />

Die Entfernung zwischen der Wohnung <strong>und</strong> der<br />

<strong>Arbeits</strong>stätte beträgt zehn Kilometer. Es werden berücksichtigt:<br />

• bei Inanspruchnahme der pauschalen Kilometersätze:<br />

220 Tage x (10 Kilometer + 10 Kilometer für die<br />

Leerfahrten der Ehefrau) x 0,60 € = 2.640 €<br />

• bei Nachweis der tatsächlichen Kosten: Kosten für<br />

8.800 Kilometer (220 Tage x 40 Kilometer)<br />

• Berücksichtigung der Aufwendungen für die<br />

Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte,<br />

wenn diese während des Kalenderjahres auf<br />

unterschiedliche Weise <strong>zur</strong>ückgelegt werden<br />

Benutzt ein Arbeitnehmer, dessen Grad der Behinderung<br />

(GdB) mindestens 70 beträgt oder dessen GdB<br />

weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt <strong>und</strong> der in<br />

seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich<br />

beeinträchtigt ist ( = Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis)<br />

nur an einzelnen Tagen ausschließlich<br />

den eigenen/<strong>zur</strong> Nutzung überlassenen<br />

PKW für den Weg zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte,<br />

wird für jeden <strong>Arbeits</strong>tag gesondert geprüft, ob die<br />

tatsächlich angefallenen Kosten zu berücksichtigen<br />

sind, da sie die Entfernungspauschale übersteigen.<br />

Beispiel:<br />

Der Arbeitnehmer, dessen Grad der Behinderung 80<br />

beträgt, arbeitet im Kalenderjahr 2009 an 210 Tagen.<br />

Die kürzeste Entfernung zwischen der Wohnung <strong>und</strong><br />

der <strong>Arbeits</strong>stätte beträgt 60 Kilometer. An 70 Tagen<br />

legt der Arbeitnehmer die ges<strong>am</strong>te Strecke mit dem eigenen<br />

PKW <strong>zur</strong>ück. An 80 Tagen fährt er zu einem 12<br />

Kilometer von seiner Wohnung entfernt liegenden<br />

Treffpunkt <strong>und</strong> fährt von dort im PKW eines <strong>Arbeits</strong>kollegen<br />

mit. An 60 Tagen fährt er mit dem PKW zum fünf<br />

Kilometer von der Wohnung entfernt liegenden Bahnhof<br />

<strong>und</strong> legt die Reststrecke mit dem Zug <strong>zur</strong>ück. Es<br />

entstehen Kosten für die Zugfahrten von 360 €. Der<br />

Arbeitnehmer weist die Höhe seiner tatsächlichen<br />

PKW-Kosten nicht im Einzelnen nach. Das Finanz<strong>am</strong>t<br />

ermittelt die für die Wege zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />

abzugsfähigen Kosten wie folgt:<br />

a) 70 Fahrten ausschließlich mit dem eigenen PKW<br />

Entfernungspauschale:<br />

70 Tage x 60 Kilometer 1.260 €<br />

tatsächliche Kosten:<br />

70 Tage x 60 Kilometer x 0,60 € = 2. 520 €<br />

berücksichtigt werden die höheren<br />

tatsächlichen Kosten 2 .520 €<br />

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