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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Da die tatsächlich entstandenen Kosten mit 240 € höher<br />

als die Entfernungspauschale von 126 € sind, werden<br />

die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, also<br />

240 € als Werbungskosten berücksichtigt.<br />

Beispiel 3:<br />

Der Arbeitnehmer benutzt im Kalenderjahr 2009 an<br />

210 Tagen zunächst den Bus <strong>und</strong> anschließend den Zug<br />

für die Fahrten <strong>zur</strong> Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung<br />

zwischen seiner Wohnung <strong>und</strong> der <strong>Arbeits</strong>stätte<br />

beträgt 74,2 Kilometer. Die mit Bus <strong>und</strong> Zug <strong>zur</strong>ückgelegte<br />

Strecke beträgt 79,7 Kilometer. Die tatsächlich<br />

entstandenen Fahrtkosten betragen 1.200 €.<br />

Die Werbungskosten für die Fahrten <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />

einschließlich der Rückfahrten werden vom Finanz<strong>am</strong>t<br />

wie folgt ermittelt:<br />

• volle Kilometer der kürzesten Straßenverbindung<br />

= 74 Kilometer<br />

74 Kilometer x 0,30 € = 22,20 €<br />

• 22,20 € x 210 Tage = 4.662 €<br />

= Entfernungspauschale<br />

Als Werbungskosten wird der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale<br />

von 4.500 € berücksichtigt.<br />

6.1.3 Fahrten mit dem Motorrad, Moped,<br />

Fahrrad oder als Mitfahrer einer<br />

Fahrgemeinschaft<br />

Es bestehen keine Besonderheiten für behinderte Arbeitnehmer.<br />

Abzugsfähig ist eine Entfernungspauschale<br />

von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der einfachen<br />

Entfernung zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte,<br />

höchstens 4.500 € im Kalenderjahr.<br />

Hinweis:<br />

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte ist die kürzeste Straßenverbindung<br />

maßgebend. Die „Entfernungskilometer“ entsprechen<br />

den Kilometern, die für eine Strecke <strong>zur</strong>ückgelegt<br />

werden. Beträgt die Entfernung zwischen der<br />

Wohnung <strong>und</strong> der <strong>Arbeits</strong>stätte zum Beispiel 30 Kilometer,<br />

beträgt die tägliche Fahrstrecke 60 Kilometer (je<br />

30 Kilometer für die Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt). In diesem Fall<br />

sind aber die 30 Entfernungskilometer maßgebend.<br />

6.1.4 Fahrten mit einem eigenen oder <strong>zur</strong><br />

Nutzung überlassenen Kfz<br />

Abzugsfähig ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur eine Entfernungspauschale<br />

von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der einfachen<br />

Entfernung zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte.<br />

Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste<br />

Straßenverbindung zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />

maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung<br />

kann berücksichtigt werden, wenn sie<br />

offensichtlich verkehrsgünstiger ist <strong>und</strong> vom Arbeitnehmer<br />

regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung<br />

<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte genutzt wird.<br />

Beispiel:<br />

Die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung<br />

des Arbeitnehmers <strong>und</strong> seiner <strong>Arbeits</strong>stätte führt<br />

über Landstraßen <strong>und</strong> umfasst eine Strecke von<br />

42,7 Kilometer. Der Arbeitnehmer nutzt für die Fahrt<br />

<strong>zur</strong> Arbeit <strong>und</strong> <strong>zur</strong>ück regelmäßig die Autobahn. Obwohl<br />

er für eine Strecke 49 Kilometer <strong>zur</strong>ücklegt, beträgt<br />

die Zeitersparnis gegenüber einer Fahrt über die<br />

Landstraßen 20 Minuten. Für die Ermittlung der als<br />

Werbungskosten abzugsfähigen Entfernungspauschale<br />

ist eine Entfernung von 49 Kilometern zu berücksichtigen,<br />

da der Weg über die Autobahn verkehrsgünstiger<br />

ist als die kürzeste Straßenverbindung <strong>und</strong> vom Arbeitnehmer<br />

regelmäßig genutzt wird.<br />

6.1.4.1 Besonderheiten bei<br />

schwerbehinderten Arbeitnehmern<br />

Für wen? Schwerbehinderte mit einem GdB ab 70<br />

oder zwischen 50 <strong>und</strong> 70, wenn eine<br />

erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit<br />

im Straßenverkehr mit dem<br />

Merkzeichen G nachgewiesen wurde<br />

Wer gewährt? Finanz<strong>am</strong>t<br />

Wo steht’s? § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG<br />

Eine Besonderheit besteht für Arbeitnehmer, deren GdB<br />

mindestens 70 beträgt oder deren GdB mindestens 50<br />

beträgt, wenn ihnen das Merkzeichen G bescheinigt<br />

worden ist. Diese Arbeitnehmer können anstelle der<br />

Entfernungspauschalen die tatsächlichen Kosten, die<br />

ihnen durch die Nutzung eines Kfz für die Wege zwi-<br />

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