Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Da die tatsächlich entstandenen Kosten mit 240 € höher<br />
als die Entfernungspauschale von 126 € sind, werden<br />
die tatsächlich entstandenen Aufwendungen, also<br />
240 € als Werbungskosten berücksichtigt.<br />
Beispiel 3:<br />
Der Arbeitnehmer benutzt im Kalenderjahr 2009 an<br />
210 Tagen zunächst den Bus <strong>und</strong> anschließend den Zug<br />
für die Fahrten <strong>zur</strong> Arbeit. Die kürzeste Straßenverbindung<br />
zwischen seiner Wohnung <strong>und</strong> der <strong>Arbeits</strong>stätte<br />
beträgt 74,2 Kilometer. Die mit Bus <strong>und</strong> Zug <strong>zur</strong>ückgelegte<br />
Strecke beträgt 79,7 Kilometer. Die tatsächlich<br />
entstandenen Fahrtkosten betragen 1.200 €.<br />
Die Werbungskosten für die Fahrten <strong>zur</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />
einschließlich der Rückfahrten werden vom Finanz<strong>am</strong>t<br />
wie folgt ermittelt:<br />
• volle Kilometer der kürzesten Straßenverbindung<br />
= 74 Kilometer<br />
74 Kilometer x 0,30 € = 22,20 €<br />
• 22,20 € x 210 Tage = 4.662 €<br />
= Entfernungspauschale<br />
Als Werbungskosten wird der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale<br />
von 4.500 € berücksichtigt.<br />
6.1.3 Fahrten mit dem Motorrad, Moped,<br />
Fahrrad oder als Mitfahrer einer<br />
Fahrgemeinschaft<br />
Es bestehen keine Besonderheiten für behinderte Arbeitnehmer.<br />
Abzugsfähig ist eine Entfernungspauschale<br />
von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der einfachen<br />
Entfernung zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte,<br />
höchstens 4.500 € im Kalenderjahr.<br />
Hinweis:<br />
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung<br />
<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte ist die kürzeste Straßenverbindung<br />
maßgebend. Die „Entfernungskilometer“ entsprechen<br />
den Kilometern, die für eine Strecke <strong>zur</strong>ückgelegt<br />
werden. Beträgt die Entfernung zwischen der<br />
Wohnung <strong>und</strong> der <strong>Arbeits</strong>stätte zum Beispiel 30 Kilometer,<br />
beträgt die tägliche Fahrstrecke 60 Kilometer (je<br />
30 Kilometer für die Hin- <strong>und</strong> Rückfahrt). In diesem Fall<br />
sind aber die 30 Entfernungskilometer maßgebend.<br />
6.1.4 Fahrten mit einem eigenen oder <strong>zur</strong><br />
Nutzung überlassenen Kfz<br />
Abzugsfähig ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur eine Entfernungspauschale<br />
von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der einfachen<br />
Entfernung zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte.<br />
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste<br />
Straßenverbindung zwischen Wohnung <strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte<br />
maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung<br />
kann berücksichtigt werden, wenn sie<br />
offensichtlich verkehrsgünstiger ist <strong>und</strong> vom Arbeitnehmer<br />
regelmäßig für die Fahrten zwischen Wohnung<br />
<strong>und</strong> <strong>Arbeits</strong>stätte genutzt wird.<br />
Beispiel:<br />
Die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung<br />
des Arbeitnehmers <strong>und</strong> seiner <strong>Arbeits</strong>stätte führt<br />
über Landstraßen <strong>und</strong> umfasst eine Strecke von<br />
42,7 Kilometer. Der Arbeitnehmer nutzt für die Fahrt<br />
<strong>zur</strong> Arbeit <strong>und</strong> <strong>zur</strong>ück regelmäßig die Autobahn. Obwohl<br />
er für eine Strecke 49 Kilometer <strong>zur</strong>ücklegt, beträgt<br />
die Zeitersparnis gegenüber einer Fahrt über die<br />
Landstraßen 20 Minuten. Für die Ermittlung der als<br />
Werbungskosten abzugsfähigen Entfernungspauschale<br />
ist eine Entfernung von 49 Kilometern zu berücksichtigen,<br />
da der Weg über die Autobahn verkehrsgünstiger<br />
ist als die kürzeste Straßenverbindung <strong>und</strong> vom Arbeitnehmer<br />
regelmäßig genutzt wird.<br />
6.1.4.1 Besonderheiten bei<br />
schwerbehinderten Arbeitnehmern<br />
Für wen? Schwerbehinderte mit einem GdB ab 70<br />
oder zwischen 50 <strong>und</strong> 70, wenn eine<br />
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr mit dem<br />
Merkzeichen G nachgewiesen wurde<br />
Wer gewährt? Finanz<strong>am</strong>t<br />
Wo steht’s? § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG<br />
Eine Besonderheit besteht für Arbeitnehmer, deren GdB<br />
mindestens 70 beträgt oder deren GdB mindestens 50<br />
beträgt, wenn ihnen das Merkzeichen G bescheinigt<br />
worden ist. Diese Arbeitnehmer können anstelle der<br />
Entfernungspauschalen die tatsächlichen Kosten, die<br />
ihnen durch die Nutzung eines Kfz für die Wege zwi-<br />
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