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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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9. Wohnen<br />

9.1 Wohngeld/Freibeträge für<br />

schwerbehinderte Menschen . . . . . . . . . . 89<br />

9.2 Wohnungsbauförderung . . . . . . . . . . . . . 89<br />

9.3 Wohnberechtigungsschein . . . . . . . . . . . . 90<br />

9.4 Wohneigentumssicherungshilfe<br />

(WESH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91<br />

9.5 Wohnungskündigung/Widerspruch<br />

des Mieters wegen sozialer Härte . . . . . . 91<br />

9.6 Behindertengerechte Umbauten/<br />

Duldung durch den Vermieter . . . . . . . . . 92<br />

9.7 Vermittlung behindertengerechter<br />

Wohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92<br />

9.1 Wohngeld/Freibeträge für<br />

schwerbehinderte Menschen<br />

Für wen? Schwerbehinderte Menschen mit einem<br />

GdB von 100, unter bestimmten Umständen<br />

auch für schwerbehinderte Menschen<br />

mit einem geringeren GdB, wenn häusliche<br />

Pflegebedürftigkeit besteht<br />

Wer gewährt? Wohngeldstelle der Gemeinde-/<br />

Stadt-/Kreisverwaltung<br />

Wo steht’s? Wohngeldgesetz<br />

Wohngeld wird als Zuschuss (Miet- oder Lastenzuschuss)<br />

für die Aufwendungen von Wohnraum gezahlt.<br />

Die Bewilligung ist abhängig von der Zahl der zum<br />

Haushalt zu rechnenden F<strong>am</strong>ilienmitglieder, von der<br />

Höhe des Ges<strong>am</strong>teinkommens <strong>und</strong> von der Höhe der<br />

Miete oder der Belastung. Zum Ges<strong>am</strong>teinkommen gehören<br />

die steuerpflichtigen positiven Einkünfte im Sinne<br />

des § 2 Absätze 1 <strong>und</strong> 2 sowie Absatz 5a Einkommensteuergesetz<br />

(EStG), ergänzt um die zu berücksichtigenden<br />

steuerfreien Einnahmen.<br />

Bei der Ermittlung des Ges<strong>am</strong>teinkommens werden folgende<br />

Freibeträge abgesetzt:<br />

• 125 € pro Monat für jeden schwerbehinderten<br />

Menschen mit einem Grad der Behinderung von<br />

100 oder wenigstens 80, wenn dieser häuslich pflegebedürftig<br />

im Sinne des § 14 SGB XI ist,<br />

• 100 € pro Monat für jeden schwerbehinderten<br />

Menschen mit einem Grad der Behinderung von<br />

weniger als 80, wenn dieser häuslich pflegebedürftig<br />

im Sinne des § 14 SGB XI ist.<br />

Die häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14<br />

SGB XI ist in der Regel nachzuweisen durch die Vorlage<br />

eines Bescheides der zuständigen Stelle, unter anderem<br />

a) für den Bezug einer Leistung bei häuslicher Pflege<br />

nach den §§ 26 bis 39 SGB XI <strong>und</strong> teilstationärer<br />

Tages- <strong>und</strong> Nachtpflege nach § 41 SGB XI,<br />

b) für den Bezug von Pflegegeld §§ 64, 65 SGB XII<br />

oder über das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit im<br />

Sinne dieser Vorschriften,<br />

c) für den Bezug einer Pflegezulage nach § 35 BVG<br />

<strong>und</strong> Gesetzen, die das B<strong>und</strong>esversorgungsgesetz für<br />

anwendbar erklären,<br />

d) für den Bezug einer Pflegezulage nach § 267 LAG<br />

oder über die Gewährung eines Freibetrages wegen<br />

Pflegebedürftigkeit nach § 267 Absatz 2 Nummer 2<br />

Buchstabe c LAG.<br />

Der Nachweis der häuslichen Pflegebedürftigkeit kann<br />

auch durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises<br />

mit dem Merkzeichen H erbracht werden. Die Frei<strong>und</strong><br />

Abzugsbeträge sind von dem nach dem Wohngeldgesetz<br />

ermittelten Ges<strong>am</strong>teinkommen abzusetzen<br />

(§§ 10–12 WoGG).<br />

Der Freibetrag wird zugunsten eines zum Haushalt zu<br />

rechnenden F<strong>am</strong>ilienmitgliedes nur einmal abgesetzt,<br />

auch wenn mehrere der genannten Voraussetzungen<br />

gleichzeitig erfüllt werden.<br />

9.2 Wohnungsbauförderung<br />

Für wen? Schwerbehinderte Menschen<br />

Wer gewährt? Amt für Wohnungswesen beziehungsweise<br />

Wohnungsbauförderungs<strong>am</strong>t in<br />

den Kreisen <strong>und</strong> Städten<br />

Wo steht’s? Wohnraumförderungsgesetz<br />

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt öffentliche<br />

Mittel für den Bau oder den Kauf von selbst genutzten<br />

Wohnen<br />

89

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