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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass<br />

ihm Kosten von mehr als 0,30 € pro gefahrenen Kilometer<br />

entstanden sind).<br />

die Kosten für folgende behinderungsbedingten unvermeidbaren<br />

Fahrten als außergewöhnliche Belastung<br />

berücksichtigt werden:<br />

Abziehbar sind bei Nachweis der durch die Behinderung<br />

veranlassten unvermeidbaren Fahrten: nachgewiesene<br />

Kilometer x 0,30 €. Der Nachweis ist durch ein<br />

Fahrtenbuch oder eine Aufstellung der durchgeführten<br />

behinderungsbedingten unvermeidbaren Fahrten zu<br />

führen (Datum, Anlass der Fahrt, <strong>zur</strong>ückgelegte Kilometer).<br />

Entstehen nicht erstattete Kosten aufgr<strong>und</strong> eines Unfalls,<br />

der sich auf einer begünstigten Fahrt ereignet hat,<br />

sind diese zusätzlich abzugsfähig.<br />

Beispiel:<br />

Bei A ist ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt<br />

worden. Außerdem besteht eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.<br />

Ges<strong>am</strong>tfahrleistung für<br />

Privatfahrten im Kalenderjahr:<br />

Davon entfallen nach dem vom Steu erpflichtigen<br />

geführten Fahrtenbuch auf:<br />

Urlaubsreisen<br />

sonstige Freizeit- <strong>und</strong> Besuchsfahrten<br />

Einkaufsfahrten<br />

14.000 Kilometer<br />

2.000 Kilometer<br />

6.000 Kilometer<br />

1.000 Kilometer*<br />

Einkaufsfahrten<br />

Arztbesuche<br />

Versehrtensport<br />

1.000 Kilometer<br />

2.000 Kilometer<br />

1.000 Kilometer<br />

4.000 Kilometer x 0,30 € = 1.200 €<br />

Die Unfallkosten sind nicht abziehbar, da die Aufwendungen<br />

für die Mittagsheimfahrten nicht berücksichtigt<br />

werden können.<br />

2. Abzug privater Kfz-Kosten (in den Grenzen der<br />

Angemessenheit) in voller Höhe<br />

Voraussetzungen:<br />

• Außergewöhnliche Gehbehinderung (= Merkzeichen<br />

aG im Schwerbehindertenausweis) oder<br />

• Blind Bl oder<br />

• Hilflos (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis<br />

mit dem Merkzeichen H , entsprechenden Feststellungsbescheid<br />

oder Bescheid der Pflegekasse<br />

über die Einstufung in die Pflegestufe III).<br />

Abziehbar sind – in den Grenzen der Angemessenheit<br />

– gr<strong>und</strong>sätzlich alle Aufwendungen für Privatfahrten,<br />

also auch für Ausflugs-, Besuchs- <strong>und</strong> Urlaubsfahrten,<br />

die die behinderte Person durchgeführt hat beziehungsweise<br />

an denen sie teilgenommen hat.<br />

Steuerermäßigungen<br />

Arztbesuche<br />

Versehrtensport<br />

Mittagsheimfahrten wegen<br />

behinderungsbedingter Diät<br />

(Mittagspause 1,5 St<strong>und</strong>en)<br />

2.000 Kilometer<br />

1.000 Kilometer<br />

2.000 Kilometer**<br />

* Bei einem Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von<br />

mindestens 80 ohne Merkzeichen G im Behindertenausweis wären<br />

die Aufwendungen für die Einkaufsfahrten meines Erachtens nicht<br />

abziehbar, da davon auszugehen ist, dass sie nicht behinderungsbedingt<br />

angefallen sind.<br />

** Die Aufwendungen wegen der Mittagsheimfahrt sind wegen<br />

fehlender Außergewöhnlichkeit nicht abziehbar (Urteil des<br />

B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom 10. April 1970, B<strong>und</strong>essteuerblatt 1970 II<br />

Seite 680).<br />

Auf einer Mittagsheimfahrt hat A einen Unfall verursacht.<br />

In diesem Zus<strong>am</strong>menhang sind ihm Kosten von<br />

800 € entstanden. Da der Grad der Behinderung 70<br />

beträgt <strong>und</strong> eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit<br />

im Straßenverkehr besteht, können<br />

Als angemessen ist gr<strong>und</strong>sätzlich eine Fahrleistung von<br />

bis zu 15.000 Kilometern im Kalenderjahr anzusehen.<br />

Die tatsächliche Fahrleistung im Kalenderjahr hat der<br />

Steuerpflichtige nachzuweisen (zum Beispiel durch ein<br />

Fahrtenbuch) beziehungsweise glaubhaft zu machen<br />

(zum Beispiel durch Aufzeichnung des Kilometerstandes<br />

zu Beginn <strong>und</strong> <strong>am</strong> Ende des Jahres, Vorlage von<br />

Reparatur- oder Inspektionsrechnungen, aus denen<br />

sich der jeweilige Kilometerstand des PKWs ergibt). Eine<br />

Berücksichtigung von PKW-Kosten für mehr als<br />

15.000 Kilometer ist ausnahmsweise möglich, wenn im<br />

Zus<strong>am</strong>menhang mit einer Ausbildung erforderliche<br />

Fahrten wegen der Behinderung nur mit dem PKW<br />

durchgeführt werden können. In diesem Fall sind neben<br />

den Kosten für die ausbildungsbedingten Fahrten<br />

aber nur Kosten für reine Privatfahrten von 5.000 Kilometern<br />

berücksichtigungsfähig (Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs<br />

vom 13. 12. 2001, B<strong>und</strong>essteuerblatt 2002 II<br />

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