Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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abziehbar, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass<br />
ihm Kosten von mehr als 0,30 € pro gefahrenen Kilometer<br />
entstanden sind).<br />
die Kosten für folgende behinderungsbedingten unvermeidbaren<br />
Fahrten als außergewöhnliche Belastung<br />
berücksichtigt werden:<br />
Abziehbar sind bei Nachweis der durch die Behinderung<br />
veranlassten unvermeidbaren Fahrten: nachgewiesene<br />
Kilometer x 0,30 €. Der Nachweis ist durch ein<br />
Fahrtenbuch oder eine Aufstellung der durchgeführten<br />
behinderungsbedingten unvermeidbaren Fahrten zu<br />
führen (Datum, Anlass der Fahrt, <strong>zur</strong>ückgelegte Kilometer).<br />
Entstehen nicht erstattete Kosten aufgr<strong>und</strong> eines Unfalls,<br />
der sich auf einer begünstigten Fahrt ereignet hat,<br />
sind diese zusätzlich abzugsfähig.<br />
Beispiel:<br />
Bei A ist ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt<br />
worden. Außerdem besteht eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr.<br />
Ges<strong>am</strong>tfahrleistung für<br />
Privatfahrten im Kalenderjahr:<br />
Davon entfallen nach dem vom Steu erpflichtigen<br />
geführten Fahrtenbuch auf:<br />
Urlaubsreisen<br />
sonstige Freizeit- <strong>und</strong> Besuchsfahrten<br />
Einkaufsfahrten<br />
14.000 Kilometer<br />
2.000 Kilometer<br />
6.000 Kilometer<br />
1.000 Kilometer*<br />
Einkaufsfahrten<br />
Arztbesuche<br />
Versehrtensport<br />
1.000 Kilometer<br />
2.000 Kilometer<br />
1.000 Kilometer<br />
4.000 Kilometer x 0,30 € = 1.200 €<br />
Die Unfallkosten sind nicht abziehbar, da die Aufwendungen<br />
für die Mittagsheimfahrten nicht berücksichtigt<br />
werden können.<br />
2. Abzug privater Kfz-Kosten (in den Grenzen der<br />
Angemessenheit) in voller Höhe<br />
Voraussetzungen:<br />
• Außergewöhnliche Gehbehinderung (= Merkzeichen<br />
aG im Schwerbehindertenausweis) oder<br />
• Blind Bl oder<br />
• Hilflos (Nachweis durch Schwerbehindertenausweis<br />
mit dem Merkzeichen H , entsprechenden Feststellungsbescheid<br />
oder Bescheid der Pflegekasse<br />
über die Einstufung in die Pflegestufe III).<br />
Abziehbar sind – in den Grenzen der Angemessenheit<br />
– gr<strong>und</strong>sätzlich alle Aufwendungen für Privatfahrten,<br />
also auch für Ausflugs-, Besuchs- <strong>und</strong> Urlaubsfahrten,<br />
die die behinderte Person durchgeführt hat beziehungsweise<br />
an denen sie teilgenommen hat.<br />
Steuerermäßigungen<br />
Arztbesuche<br />
Versehrtensport<br />
Mittagsheimfahrten wegen<br />
behinderungsbedingter Diät<br />
(Mittagspause 1,5 St<strong>und</strong>en)<br />
2.000 Kilometer<br />
1.000 Kilometer<br />
2.000 Kilometer**<br />
* Bei einem Steuerpflichtigen mit einem Grad der Behinderung von<br />
mindestens 80 ohne Merkzeichen G im Behindertenausweis wären<br />
die Aufwendungen für die Einkaufsfahrten meines Erachtens nicht<br />
abziehbar, da davon auszugehen ist, dass sie nicht behinderungsbedingt<br />
angefallen sind.<br />
** Die Aufwendungen wegen der Mittagsheimfahrt sind wegen<br />
fehlender Außergewöhnlichkeit nicht abziehbar (Urteil des<br />
B<strong>und</strong>esfinanzhofs vom 10. April 1970, B<strong>und</strong>essteuerblatt 1970 II<br />
Seite 680).<br />
Auf einer Mittagsheimfahrt hat A einen Unfall verursacht.<br />
In diesem Zus<strong>am</strong>menhang sind ihm Kosten von<br />
800 € entstanden. Da der Grad der Behinderung 70<br />
beträgt <strong>und</strong> eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit<br />
im Straßenverkehr besteht, können<br />
Als angemessen ist gr<strong>und</strong>sätzlich eine Fahrleistung von<br />
bis zu 15.000 Kilometern im Kalenderjahr anzusehen.<br />
Die tatsächliche Fahrleistung im Kalenderjahr hat der<br />
Steuerpflichtige nachzuweisen (zum Beispiel durch ein<br />
Fahrtenbuch) beziehungsweise glaubhaft zu machen<br />
(zum Beispiel durch Aufzeichnung des Kilometerstandes<br />
zu Beginn <strong>und</strong> <strong>am</strong> Ende des Jahres, Vorlage von<br />
Reparatur- oder Inspektionsrechnungen, aus denen<br />
sich der jeweilige Kilometerstand des PKWs ergibt). Eine<br />
Berücksichtigung von PKW-Kosten für mehr als<br />
15.000 Kilometer ist ausnahmsweise möglich, wenn im<br />
Zus<strong>am</strong>menhang mit einer Ausbildung erforderliche<br />
Fahrten wegen der Behinderung nur mit dem PKW<br />
durchgeführt werden können. In diesem Fall sind neben<br />
den Kosten für die ausbildungsbedingten Fahrten<br />
aber nur Kosten für reine Privatfahrten von 5.000 Kilometern<br />
berücksichtigungsfähig (Urteil des B<strong>und</strong>esfinanzhofs<br />
vom 13. 12. 2001, B<strong>und</strong>essteuerblatt 2002 II<br />
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