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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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Weitere Informationen können Sie auch von den örtlichen<br />

Mietervereinen in Ihrem Wohnort erhalten,<br />

wenn Sie dort Mitglied sind. Der Deutsche Mieterb<strong>und</strong><br />

eingetragener Verein hält ein umfangreiches Angebot<br />

an Zeitungen, Büchern <strong>und</strong> Broschüren auch für Nicht-<br />

Mitglieder bereit (kostenpflichtig).<br />

Kontakt: Deutscher Mieterb<strong>und</strong> eingetragener Verein,<br />

Littenstraße 10, 10179 Berlin,<br />

Telefon: 0 30/2 23 23–0, Telefax: 0 30/2 23 23–1 00,<br />

www.mieterb<strong>und</strong>.de, E-Mail: info@mieterb<strong>und</strong>.de.<br />

9.6 Behindertengerechte Umbauten/<br />

Duldung durch den Vermieter<br />

Für wen? Behinderte Menschen <strong>und</strong> Personen, die<br />

erheblich <strong>und</strong> dauerhaft in ihrer Bewegungsfreiheit<br />

eingeschränkt sind<br />

Wer gewährt? Vermieter<br />

Wo steht’s? § 554a BGB<br />

Mit dem unter der Bezeichnung „Barrierefreiheit“ geschaffenen<br />

§ 554a BGB wollte der Gesetzgeber ein Signal<br />

für behinderte Mieter beziehungsweise die bei ihnen<br />

wohnenden behinderten Angehörigen setzen. Die<br />

Vorschrift gilt nicht nur für behinderte Menschen im<br />

Sinne des Sozialrechtes, sondern auch für solche Personen,<br />

die erheblich <strong>und</strong> dauerhaft in ihrer Bewegungsfreiheit<br />

eingeschränkt sind. Darunter fallen zum Beispiel<br />

auch alte Menschen, die ihre Wohnung altersbedingt<br />

umgestalten müssen. Hierfür gibt § 554a Absatz 1 BGB<br />

dem Mieter das Recht, „vom Vermieter die Zustimmung<br />

zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen“<br />

(zum Beispiel Einbau eines Treppenliftes)<br />

einzufordern. Ob der Vermieter im Einzelfall einer vom<br />

Mieter verlangten Umbaumaßnahme zustimmen muss,<br />

ist im Wege der Abwägung der Interessen des Vermieters,<br />

der Hausgemeinschaft <strong>und</strong> des betroffenen Mieters<br />

zu ermitteln.<br />

Dem Vermieter gibt § 554a Absatz 2 BGB das Recht,<br />

unabhängig von den drei üblichen Mieten für die Mietkaution<br />

eine zusätzliche Sicherheit zu verlangen, die einen<br />

späteren Rückbau finanziell absichert. Die Höhe<br />

dieser Sicherheit orientiert sich an den voraussichtlichen<br />

Kosten eines Rückbaus, wobei diese zum Beispiel durch<br />

einen Kostenvoranschlag belegt werden können.<br />

9.7 Vermittlung behindertengerechter<br />

Wohnungen<br />

Für wen? Schwerbehinderte Menschen <strong>und</strong> Vermieter<br />

Wer informiert? Zentrale Informationsstelle über<br />

Wohnungen für behinderte<br />

Menschen<br />

Wo steht’s? Ob ein derartiger Service auch in Ihrem<br />

Wohnort angeboten wird, erfragen Sie<br />

bitte bei der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung.<br />

Die „Zentrale Informationsstelle über Wohnungen für<br />

behinderte Menschen“ ist Anlaufstelle für behinderte<br />

Menschen mit individuellem Wohnraumbedarf <strong>und</strong> für<br />

Vermieter von öffentlich geförderten <strong>und</strong> frei finanzierten<br />

Wohnungen. Ziel der Informationsstelle ist es,<br />

behinderte Menschen möglichst schnell <strong>und</strong> flexibel bei<br />

der Suche nach adäquaten Wohnungen zu unterstützen.<br />

Insbesondere sollen Vermieter angesprochen werden,<br />

d<strong>am</strong>it diese geeigneten Wohnraum <strong>zur</strong> Verfü gung<br />

stellen. Nicht für jeden behinderten Menschen ist der<br />

Bezug einer als behindertengerecht ausgewiesenen<br />

Wohnung notwendig. In vielen Fällen zeigen sich Wohnungen<br />

als geeignet, die ebenerdig oder mit einem<br />

Aufzug zu erreichen sind <strong>und</strong> ausreichend große Zimmer,<br />

insbesondere ein geräumiges Bad aufweisen.<br />

Gr<strong>und</strong>lage einer selbstständigen <strong>und</strong> nicht behinderten<br />

Menschen gleichgestellten Lebensführung ist für<br />

schwerbehinderte Menschen die eigene Wohnung.<br />

Um für diesen Personenkreis eine richtige Wohnraumversorgung<br />

gewährleisten zu können, müssen die spezifischen<br />

Bedürfnisse mitbedacht werden. Dies gilt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich bereits bei der Bauplanung, zusätzlich<br />

müssen jedoch auch entsprechende Ressourcen kurzfristig<br />

bereitgestellt werden können, um schnell <strong>und</strong><br />

flexibel auf nicht planbare Änderungen der Lebenssituation,<br />

wie zum Beispiel den Eintritt einer Behinderung,<br />

reagieren zu können.<br />

Die Mitarbeiter in den Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltungen<br />

sind zu allen Fragen über Wohnungen<br />

für behinderte Menschen – ob öffentlich gefördert oder<br />

frei finanziert – Ansprechpartner, sowohl für Wohnungssuchende<br />

als auch für Vermieter. Falls nicht schon<br />

ein Wohnberechtigungsschein bei einem schwerbehinderten<br />

Ratsuchenden vorliegt, muss ein solcher beantragt<br />

werden.<br />

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