Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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Weitere Informationen können Sie auch von den örtlichen<br />
Mietervereinen in Ihrem Wohnort erhalten,<br />
wenn Sie dort Mitglied sind. Der Deutsche Mieterb<strong>und</strong><br />
eingetragener Verein hält ein umfangreiches Angebot<br />
an Zeitungen, Büchern <strong>und</strong> Broschüren auch für Nicht-<br />
Mitglieder bereit (kostenpflichtig).<br />
Kontakt: Deutscher Mieterb<strong>und</strong> eingetragener Verein,<br />
Littenstraße 10, 10179 Berlin,<br />
Telefon: 0 30/2 23 23–0, Telefax: 0 30/2 23 23–1 00,<br />
www.mieterb<strong>und</strong>.de, E-Mail: info@mieterb<strong>und</strong>.de.<br />
9.6 Behindertengerechte Umbauten/<br />
Duldung durch den Vermieter<br />
Für wen? Behinderte Menschen <strong>und</strong> Personen, die<br />
erheblich <strong>und</strong> dauerhaft in ihrer Bewegungsfreiheit<br />
eingeschränkt sind<br />
Wer gewährt? Vermieter<br />
Wo steht’s? § 554a BGB<br />
Mit dem unter der Bezeichnung „Barrierefreiheit“ geschaffenen<br />
§ 554a BGB wollte der Gesetzgeber ein Signal<br />
für behinderte Mieter beziehungsweise die bei ihnen<br />
wohnenden behinderten Angehörigen setzen. Die<br />
Vorschrift gilt nicht nur für behinderte Menschen im<br />
Sinne des Sozialrechtes, sondern auch für solche Personen,<br />
die erheblich <strong>und</strong> dauerhaft in ihrer Bewegungsfreiheit<br />
eingeschränkt sind. Darunter fallen zum Beispiel<br />
auch alte Menschen, die ihre Wohnung altersbedingt<br />
umgestalten müssen. Hierfür gibt § 554a Absatz 1 BGB<br />
dem Mieter das Recht, „vom Vermieter die Zustimmung<br />
zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen“<br />
(zum Beispiel Einbau eines Treppenliftes)<br />
einzufordern. Ob der Vermieter im Einzelfall einer vom<br />
Mieter verlangten Umbaumaßnahme zustimmen muss,<br />
ist im Wege der Abwägung der Interessen des Vermieters,<br />
der Hausgemeinschaft <strong>und</strong> des betroffenen Mieters<br />
zu ermitteln.<br />
Dem Vermieter gibt § 554a Absatz 2 BGB das Recht,<br />
unabhängig von den drei üblichen Mieten für die Mietkaution<br />
eine zusätzliche Sicherheit zu verlangen, die einen<br />
späteren Rückbau finanziell absichert. Die Höhe<br />
dieser Sicherheit orientiert sich an den voraussichtlichen<br />
Kosten eines Rückbaus, wobei diese zum Beispiel durch<br />
einen Kostenvoranschlag belegt werden können.<br />
9.7 Vermittlung behindertengerechter<br />
Wohnungen<br />
Für wen? Schwerbehinderte Menschen <strong>und</strong> Vermieter<br />
Wer informiert? Zentrale Informationsstelle über<br />
Wohnungen für behinderte<br />
Menschen<br />
Wo steht’s? Ob ein derartiger Service auch in Ihrem<br />
Wohnort angeboten wird, erfragen Sie<br />
bitte bei der Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltung.<br />
Die „Zentrale Informationsstelle über Wohnungen für<br />
behinderte Menschen“ ist Anlaufstelle für behinderte<br />
Menschen mit individuellem Wohnraumbedarf <strong>und</strong> für<br />
Vermieter von öffentlich geförderten <strong>und</strong> frei finanzierten<br />
Wohnungen. Ziel der Informationsstelle ist es,<br />
behinderte Menschen möglichst schnell <strong>und</strong> flexibel bei<br />
der Suche nach adäquaten Wohnungen zu unterstützen.<br />
Insbesondere sollen Vermieter angesprochen werden,<br />
d<strong>am</strong>it diese geeigneten Wohnraum <strong>zur</strong> Verfü gung<br />
stellen. Nicht für jeden behinderten Menschen ist der<br />
Bezug einer als behindertengerecht ausgewiesenen<br />
Wohnung notwendig. In vielen Fällen zeigen sich Wohnungen<br />
als geeignet, die ebenerdig oder mit einem<br />
Aufzug zu erreichen sind <strong>und</strong> ausreichend große Zimmer,<br />
insbesondere ein geräumiges Bad aufweisen.<br />
Gr<strong>und</strong>lage einer selbstständigen <strong>und</strong> nicht behinderten<br />
Menschen gleichgestellten Lebensführung ist für<br />
schwerbehinderte Menschen die eigene Wohnung.<br />
Um für diesen Personenkreis eine richtige Wohnraumversorgung<br />
gewährleisten zu können, müssen die spezifischen<br />
Bedürfnisse mitbedacht werden. Dies gilt<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich bereits bei der Bauplanung, zusätzlich<br />
müssen jedoch auch entsprechende Ressourcen kurzfristig<br />
bereitgestellt werden können, um schnell <strong>und</strong><br />
flexibel auf nicht planbare Änderungen der Lebenssituation,<br />
wie zum Beispiel den Eintritt einer Behinderung,<br />
reagieren zu können.<br />
Die Mitarbeiter in den Stadt-, Kreis- oder Gemeindeverwaltungen<br />
sind zu allen Fragen über Wohnungen<br />
für behinderte Menschen – ob öffentlich gefördert oder<br />
frei finanziert – Ansprechpartner, sowohl für Wohnungssuchende<br />
als auch für Vermieter. Falls nicht schon<br />
ein Wohnberechtigungsschein bei einem schwerbehinderten<br />
Ratsuchenden vorliegt, muss ein solcher beantragt<br />
werden.<br />
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