Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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• sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich<br />
auf Dauer im Wesentlichen sicherstellen<br />
können,<br />
• die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage <strong>und</strong><br />
Entwicklung des <strong>Arbeits</strong>marktes zweckmäßig ist.<br />
Zusätzlich können bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />
weitere Hilfen bezuschusst werden, zum Beispiel<br />
• technische <strong>Arbeits</strong>hilfen (siehe Seite 12)<br />
• eine <strong>Arbeits</strong>assistenz (siehe Seite 13)<br />
• Qualifizierungsmaßnahmen (siehe Seite 14)<br />
• Wohnungshilfen (siehe Seite 16, 17)<br />
Das zinslose Darlehen <strong>zur</strong> Existenzgründung ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
beschränkt auf 50 Prozent der Investitionssumme,<br />
höchstens jedoch 15.000 €. Der Restbetrag ist<br />
durch Eigenmittel oder Fremdmittel zu finanzieren, wobei<br />
ein nachweisbarer Eigenanteil von mindestens<br />
15 Prozent erforderlich ist. Darlehen von bis zu<br />
20.000 € sind mit ausführlicher Begründung im Einzelfall<br />
möglich. Die jährliche Tilgung muss mindestens<br />
zehn Prozent der Darlehenssumme betragen.<br />
Zur Sicherung der Darlehensrückzahlung können<br />
gr<strong>und</strong>buchrechtliche Sicherheiten, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen<br />
oder Bürgschaften verlangt<br />
werden (vergleiche Urteil VG Karlsruhe vom<br />
30. 10. 2002 – 5 K 1325/00).<br />
<strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> Deckung der laufenden Betriebskosten<br />
oder der Lebenshaltung werden nicht gewährt.<br />
2.5 Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />
Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />
behinderte Menschen<br />
Wer gewährt? Örtliche Fürsorgestelle<br />
Wo steht’s? § 102 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit<br />
§ 25 SchwbAV<br />
Diese Hilfe ermöglicht Zuschüsse <strong>und</strong>/oder Darlehen<br />
für <strong>Leistungen</strong>, die nicht im Leistungskatalog der §§ 19<br />
bis 24 SchwbAV geregelt sind. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann die<br />
Hilfe nur gewährt werden, wenn ohne diese Maßnahme<br />
der Verlust des <strong>Arbeits</strong>platzes drohen würde. Je enger<br />
das auftretende Problem des behinderten Menschen<br />
mit seiner Behinderung im Zus<strong>am</strong>menhang steht,<br />
desto eher ist unter den oben genannten Voraussetzungen<br />
eine Leistung möglich. Die Höhe der Zuschüsse<br />
<strong>und</strong>/oder Darlehen hängt ausschließlich vom Einzelfall<br />
ab.<br />
2.6 Hilfen zum Erreichen des <strong>Arbeits</strong>platzes<br />
Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />
behinderte Menschen<br />
Wer gewährt? Rehabilitationsträger bei sozialversicherungspflichtigen<br />
Beschäftigten,<br />
örtliche Fürsorgestelle bei Selbstständigen<br />
<strong>und</strong> Be<strong>am</strong>ten.<br />
Wo steht’s? § 102 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit<br />
§ 20 SchwbAV in Verbindung mit<br />
Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung<br />
Schwerbehinderte Menschen können Zuschüsse für<br />
Maßnahmen <strong>zur</strong> Erreichung des <strong>Arbeits</strong>platzes nach<br />
der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung (Kfz-HV) erhalten.<br />
Die Kfz-HV gilt ausschließlich für Personen, die im <strong>Arbeits</strong>-<br />
<strong>und</strong> <strong>Berufsleben</strong> stehen. Der Zuschuss ist einkommensabhängig.<br />
Die Bezugsgröße ist das jährlich<br />
fortgeschriebene Durchschnittsentgelt der Sozialversicherung<br />
(§ 18 Absatz 1 SGB IV).<br />
Um einen 100-prozentigen Zuschuss zu erhalten, darf<br />
das Einkommen nur 40 Prozent des Durchschnittsentgeltes<br />
betragen. Bei einem Einkommen, das 75 Prozent<br />
des Durchschnittentgeltes erreicht, können maximal<br />
16 Prozent Zuschuss gezahlt werden. Für Personen, deren<br />
Einkommen über 75 Prozent des Durchschnittsentgeltes<br />
liegt, werden keine Zuschüsse gewährt.<br />
Gefördert werden können:<br />
• die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges mit einem<br />
einkommensabhängigen Zuschuss von maximal<br />
9.500 €,<br />
• die behinderungsgerechte Zusatzausstattung inklusiv<br />
Einbau- <strong>und</strong> Reparaturkosten in voller Höhe,<br />
• die Erlangung der Fahrerlaubnis mit einem einkommensabhängigen<br />
Zuschuss,<br />
• die <strong>zur</strong> Erlangung der Fahrerlaubnis behinderungsbedingt<br />
notwendigen Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen<br />
<strong>und</strong> Eintragungen in vollem Umfange,<br />
• in Härtefällen, zum Beispiel Taxi- <strong>und</strong> Reparaturkosten,<br />
Beförderungsdienst.<br />
<strong>Leistungen</strong> an<br />
schwer -<br />
be hinderte<br />
Menschen<br />
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