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Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...

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• sie ihren Lebensunterhalt durch die Tätigkeit voraussichtlich<br />

auf Dauer im Wesentlichen sicherstellen<br />

können,<br />

• die Tätigkeit unter Berücksichtigung von Lage <strong>und</strong><br />

Entwicklung des <strong>Arbeits</strong>marktes zweckmäßig ist.<br />

Zusätzlich können bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

weitere Hilfen bezuschusst werden, zum Beispiel<br />

• technische <strong>Arbeits</strong>hilfen (siehe Seite 12)<br />

• eine <strong>Arbeits</strong>assistenz (siehe Seite 13)<br />

• Qualifizierungsmaßnahmen (siehe Seite 14)<br />

• Wohnungshilfen (siehe Seite 16, 17)<br />

Das zinslose Darlehen <strong>zur</strong> Existenzgründung ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

beschränkt auf 50 Prozent der Investitionssumme,<br />

höchstens jedoch 15.000 €. Der Restbetrag ist<br />

durch Eigenmittel oder Fremdmittel zu finanzieren, wobei<br />

ein nachweisbarer Eigenanteil von mindestens<br />

15 Prozent erforderlich ist. Darlehen von bis zu<br />

20.000 € sind mit ausführlicher Begründung im Einzelfall<br />

möglich. Die jährliche Tilgung muss mindestens<br />

zehn Prozent der Darlehenssumme betragen.<br />

Zur Sicherung der Darlehensrückzahlung können<br />

gr<strong>und</strong>buchrechtliche Sicherheiten, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen<br />

oder Bürgschaften verlangt<br />

werden (vergleiche Urteil VG Karlsruhe vom<br />

30. 10. 2002 – 5 K 1325/00).<br />

<strong>Leistungen</strong> <strong>zur</strong> Deckung der laufenden Betriebskosten<br />

oder der Lebenshaltung werden nicht gewährt.<br />

2.5 Hilfen in besonderen Lebenslagen<br />

Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />

behinderte Menschen<br />

Wer gewährt? Örtliche Fürsorgestelle<br />

Wo steht’s? § 102 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit<br />

§ 25 SchwbAV<br />

Diese Hilfe ermöglicht Zuschüsse <strong>und</strong>/oder Darlehen<br />

für <strong>Leistungen</strong>, die nicht im Leistungskatalog der §§ 19<br />

bis 24 SchwbAV geregelt sind. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann die<br />

Hilfe nur gewährt werden, wenn ohne diese Maßnahme<br />

der Verlust des <strong>Arbeits</strong>platzes drohen würde. Je enger<br />

das auftretende Problem des behinderten Menschen<br />

mit seiner Behinderung im Zus<strong>am</strong>menhang steht,<br />

desto eher ist unter den oben genannten Voraussetzungen<br />

eine Leistung möglich. Die Höhe der Zuschüsse<br />

<strong>und</strong>/oder Darlehen hängt ausschließlich vom Einzelfall<br />

ab.<br />

2.6 Hilfen zum Erreichen des <strong>Arbeits</strong>platzes<br />

Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />

behinderte Menschen<br />

Wer gewährt? Rehabilitationsträger bei sozialversicherungspflichtigen<br />

Beschäftigten,<br />

örtliche Fürsorgestelle bei Selbstständigen<br />

<strong>und</strong> Be<strong>am</strong>ten.<br />

Wo steht’s? § 102 Absatz 3 SGB IX in Verbindung mit<br />

§ 20 SchwbAV in Verbindung mit<br />

Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung<br />

Schwerbehinderte Menschen können Zuschüsse für<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Erreichung des <strong>Arbeits</strong>platzes nach<br />

der Kraftfahrzeug-Hilfeverordnung (Kfz-HV) erhalten.<br />

Die Kfz-HV gilt ausschließlich für Personen, die im <strong>Arbeits</strong>-<br />

<strong>und</strong> <strong>Berufsleben</strong> stehen. Der Zuschuss ist einkommensabhängig.<br />

Die Bezugsgröße ist das jährlich<br />

fortgeschriebene Durchschnittsentgelt der Sozialversicherung<br />

(§ 18 Absatz 1 SGB IV).<br />

Um einen 100-prozentigen Zuschuss zu erhalten, darf<br />

das Einkommen nur 40 Prozent des Durchschnittsentgeltes<br />

betragen. Bei einem Einkommen, das 75 Prozent<br />

des Durchschnittentgeltes erreicht, können maximal<br />

16 Prozent Zuschuss gezahlt werden. Für Personen, deren<br />

Einkommen über 75 Prozent des Durchschnittsentgeltes<br />

liegt, werden keine Zuschüsse gewährt.<br />

Gefördert werden können:<br />

• die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges mit einem<br />

einkommensabhängigen Zuschuss von maximal<br />

9.500 €,<br />

• die behinderungsgerechte Zusatzausstattung inklusiv<br />

Einbau- <strong>und</strong> Reparaturkosten in voller Höhe,<br />

• die Erlangung der Fahrerlaubnis mit einem einkommensabhängigen<br />

Zuschuss,<br />

• die <strong>zur</strong> Erlangung der Fahrerlaubnis behinderungsbedingt<br />

notwendigen Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen<br />

<strong>und</strong> Eintragungen in vollem Umfange,<br />

• in Härtefällen, zum Beispiel Taxi- <strong>und</strong> Reparaturkosten,<br />

Beförderungsdienst.<br />

<strong>Leistungen</strong> an<br />

schwer -<br />

be hinderte<br />

Menschen<br />

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